1291 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2021 – ZVN 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „fachmännischen“ durch das Wort „fachkundigen“ ersetzt.

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Fachkundige Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse im vollen Umfang.“

3. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „fachmännischen“ durch das Wort „fachkundigen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„§ 7 Abs. 3 ist anzuwenden.“

4. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „fachmännische“ durch das Wort „fachkundige“ ersetzt.

5. Die §§ 15 bis 18 samt Überschrift lauten:

„Fachkundige Laienrichter in Handelssachen

§ 15. (1) Das Amt eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen ist ein Ehrenamt. Fachkundige Laienrichter führen während der Dauer ihrer Verwendung die Bezeichnung „Kommerzialrat/Kommerzialrätin“. Sie haben nur bei Amtshandlungen, die der Senat außerhalb des Gerichtsgebäudes vornimmt, Anspruch auf Vergütung in gleicher Art wie die Berufsrichter des Gerichtshofs, dem sie angehören.

(2) Für jeden Gerichtshof, der in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig ist, sind fachkundige Laienrichter in ausreichender Anzahl nach Einholung von Vorschlägen der zuständigen Wirtschaftskammer und des Personalsenats des betreffenden Gerichtshofs von der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu bestellen. Zu fachkundigen Laienrichtern bei den Gerichtshöfen zweiter Instanz sind tunlichst solche Personen zu bestellen, die schon durch längere Zeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz als Laienrichter zufriedenstellend tätig waren.

(3) Ein fachkundiger Laienrichter wird für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt; seine Wiederbestellung ist zulässig. Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.

(4) Die zu fachkundigen Laienrichtern bestellten Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie bestellt worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.“

Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf das bereits geleistete Gelöbnis. Ein fachkundiger Laienrichter darf sein Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.

(5) Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit von Richtern (§§ 19 ff; § 22 GOG) gelten auch für fachkundige Laienrichter.

§ 16. (1) Zum fachkundigen Laienrichter in Handelssachen können nur Personen bestellt werden, die

           1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen,

           2. zur Übernahme des Amtes bereit sind,

           3. infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehrs und der für diesen geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen und

           4. von der zuständigen Wirtschaftskammer und dem Personalsenat des betreffenden Gerichtshofs vorgeschlagen werden.

(2) Als fachkundige Laienrichter in Handelssachen können vorgeschlagen werden

               a) im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer,

               b) sonstige Unternehmer im Sinne des § 1 UGB,

                c) unbeschränkt haftende Gesellschafter einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft,

               d) Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,

                e) Personen, die seit mehreren Jahren in leitender Stellung in einem Unternehmen tätig sind .

§ 17. (1) Das Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet

           1. mit Ablauf der Amtszeit (§ 15 Abs. 3),

           2. durch Amtsenthebung oder

           3. durch Tod.

(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er

           1. eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,

           2. auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

           3. ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt,

           4. ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft oder

           5. selbst um seine Amtsenthebung ersucht.

(3) Der Verlust der Unternehmereigenschaft, die Löschung der Firma, das Ausscheiden aus dem Unternehmen, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Bestellung beschäftigt war, sowie das Überschreiten der in § 16 Abs. 1 Z 1 festgelegten Altersgrenze ziehen einen Verlust des Amtes nicht nach sich.

(4) Über die Enthebung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, und über die Enthebung nach Abs. 2 Z 4 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

(5) Über die Enthebung nach Abs. 2 Z 5 hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter bestellt worden ist.

§ 18. (1) Wenn die Stelle eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen zur Besetzung gelangen soll, hat der Präsident des Gerichtshofs die zuständige Wirtschaftskammer zur Erstattung eines Vorschlags aufzufordern. Sind mehrere Stellen zu besetzen, so hat die Aufforderung die Anzahl der zu besetzenden Stellen zu enthalten.

(2) Zuständige Wirtschaftskammer ist für die Gerichtshöfe erster Instanz diejenige Landeskammer, in deren Wirkungsbereich der Sprengel des jeweiligen Gerichtshofs fällt. Für die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind diejenigen Landeskammern abwechselnd zuständig, in deren Wirkungsbereiche die Sprengel der jeweiligen Gerichtshöfe fallen.

(3) Die zuständige Wirtschaftskammer hat für jede Stelle drei Personen vorzuschlagen. Bei Vorschlägen, die für mehrere Stellen erstattet werden, muss die Anzahl der vorgeschlagenen Personen die Anzahl der zu besetzenden Stellen wenigstens um die Hälfte übersteigen; ein Bruchteil ist hiebei als Ganzes in Anschlag zu bringen.

(4) Wenn ein fachkundiger Laienrichter in Handelssachen, der infolge Ablaufs seiner Amtszeit auszuscheiden hat, bereit ist, dieses Amt für weitere fünf Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschluss des Personalsenats des Gerichtshofs dessen Wiederbestellung in Aussicht zu nehmen wäre, sowie die Bestellungsvoraussetzungen (§ 16) nach wie vor gegeben sind, hat der Präsident des Gerichtshofs der zuständigen Wirtschaftskammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlags mitzuteilen, dass es ihr freistehe, die Wiederbestellung des ausscheidenden Laienrichters zu beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur im letzteren Falle hat der Vorschlag die in Abs. 3 bestimmte Zahl von Personen zu umfassen.

(5) Nach Einlangen der Vorschläge der zuständigen Wirtschaftskammer hat der Personalsenat des Gerichtshofs ein Gutachten abzugeben.“

6. § 92b erhält die Bezeichnung „§ 92c“.

7. Nach § 92a wird folgender § 92b samt Überschrift eingefügt:

„Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz

§ 92b. Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.“

8. Nach § 101 wird folgender § 101a samt Überschrift eingefügt:

„Klagen nach der Fluggastrechte-Verordnung

§ 101a. Für Klagen über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechte-Verordnung), ABl. Nr. L 046 vom 17.02.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 119 vom 07.05.2019 S. 202 ist, wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt.“

9. In § 109b wird nach dem Klammerausdruck „(§ 131a Z 1 AußStrG)“ das Wort „und“ durch die Wortfolge „sowie für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung“ ersetzt.

10. § 118 Z 1 entfällt.

11. Der Text des § 123 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2021, BGBl. I Nr. xxx/2021, gilt Folgendes:

           1. Die §§ 7, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift, 92b samt Überschrift, 92c, 101a samt Überschrift, 109b und 118 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die §§ 7, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift sind auf nach dem 31. Dezember 2021 zu bestellende fachkundige Laienrichter in Handelssachen anzuwenden. §§ 92b und 101a sind in dieser Fassung auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 eingebracht werden.

           2. Die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juli 1933 über Änderungen der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Achte Gerichtsentlastungsnovelle), BGBl. Nr. 346/1933, und die Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897 über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen, RGBl. Nr. 129/1897, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgehoben.

           3. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf den Begriff „fachmännischer Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 an dessen Stelle der Begriff „fachkundiger Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form. Dies gilt nicht für die Verwendung dieses Begriffs in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.“

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

2. Dem § 68 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht hat den Ersatz von Gerichtsgebühren auch der Höhe nach festzulegen; über Einwendungen gegen die Höhe der Gerichtsgebühren ist im Rekursverfahren zu entscheiden.“

3. In § 70 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen.“

4. Dem § 71 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht hat den Ersatz von Gerichtsgebühren auch der Höhe nach festzulegen; über Einwendungen gegen die Höhe der Gerichtsgebühren ist im Rekursverfahren zu entscheiden.“

5. Dem § 73b Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Dem Revisor steht auch der Rekurs gegen einen Beschluss nach dieser Bestimmung zu; er hat im Rekursverfahren Parteistellung.“

6. In § 75 Z 1 wird das Wort „Beschäftigung“ durch die Wortfolge „soweit bekannt Beschäftigung und Geburtsdatum oder bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer“ ersetzt.

7. § 80 entfällt.

8. § 82 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn eine Partei in einem Schriftsatz auf in ihren Händen befindliche Urkunden Bezug genommen hat, ist sie auf Verlangen des Gegners verpflichtet, ihm diese Urkunden in Abschrift innerhalb von drei Tagen zu übersenden und das Gericht hievon zu benachrichtigen oder, wenn die Herstellung von Abschriften nicht zumutbar ist oder der Gegner die Vorlage in Urschrift verlangt, die Urkunden in Urschrift bei Gericht innerhalb von drei Tagen zu hinterlegen und den Gegner hievon zu benachrichtigen. Der Gegner kann sodann die Urkunden innerhalb von drei Tagen nach empfangener Benachrichtigung einsehen und davon Abschriften herstellen.“

9. In § 84 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , oder wenn es an der erforderlichen Anzahl von Schriftsatzexemplaren oder von Rubriken fehlt“.

10. In § 84 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Gericht hat die Einhaltung der Formvorschrift des § 75 Z 3 von Amts wegen nur dann zu prüfen, wenn es diesbezüglich Bedenken hat.“

11. § 85 Abs. 1 lautet:

„(1) Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei vorgeladen oder ihr der Auftrag zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen erteilt werden.“

12. § 85 Abs. 2 erster Satz lautet:

„War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist für die Anbringung des verbesserten Schriftsatzes eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist.“

13. In § 180 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Urkunden“ die Wortfolge „in Urschrift oder Abschrift“ und nach der Wortfolge „bei Gericht zu erlegen“ die Wortfolge „oder zur mündlichen Verhandlung mitzubringen“ eingefügt.

14. In § 183 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Zusammenstellungen“ die Wortfolge „in Urschrift oder Abschrift“ und nach der Wortfolge „bei Gericht belassen“ die Wortfolge „oder zur mündlichen Verhandlung mitbringen“ eingefügt.

15. Die §§ 207 bis 213 samt Überschriften lauten:

„Verhandlungsprotokoll

§ 207. (1) Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Kann eine Verhandlung nicht an einem Tag zu Ende geführt werden, so ist für jede einzelne Tagsatzung ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, ausgenommen im Fall des § 209 Abs. 5, von Amts wegen zuzustellen.

(2) Bei Streitverhandlungen, bei denen ein durch Urteilsvermerk (§ 418 Abs. 1) beurkundetes Versäumungsurteil gefällt wird, wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt. Der Kläger kann gegen die Angaben des Urteilsvermerks Widerspruch im Sinne des § 210 einlegen.

Inhalt des Verhandlungsprotokolls

§ 208. (1) Das Protokoll hat außer den durch das Gesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten:

           1. die Benennung des Gerichts, die Namen der Richter und, wenn ein Schriftführer oder ein Dolmetscher zugezogen wird, deren Namen; die Angabe von Zeit, Ort und Dauer der Verhandlung, und bei einer Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich durchgeführt wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen war;

           2. die Namen der Parteien und ihrer Vertreter sowie die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes;

           3. die Benennung und die Namen der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind, sowie die Angabe, ob und welche dieser Personen unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung teilgenommen haben.

(2) Im Verhandlungsprotokoll sind der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung in gedrängt zusammenfassender Form darzustellen. Insbesondere sind die während der Verhandlung von den Parteien abgegebenen wesentlichen Erklärungen und die gestellten Anträge, soweit sie für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens erheblich sind, der zusammengefasste Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen Vorbringens und die angebotenen Beweismittel, der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens samt dem wesentlichen Inhalt des Prozessprogramms, eine zusammenfassende Wiedergabe der Inhalte der Beweisaufnahmen sowie die bei der Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen.

(3) Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.

(4) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass einzelne Teile des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen oder der Inhalte der Beweisaufnahmen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.

(5) In der Verhandlung abgegebene Erklärungen und gestellte Anträge der Parteien sowie verkündete gerichtliche Entscheidungen können auch in besonderen Schriftstücken dem Protokoll als Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist nur die Tatsache zu protokollieren, dass die Erklärung abgegeben, der Antrag gestellt oder die Entscheidung verkündet und dem Protokoll angefügt wurde.

Protokollierung

§ 209. (1) Die Protokollierung kann durch Diktat des die Verhandlung leitenden Richters unter Verwendung eines Tonträgers, Beiziehung eines Schriftführers oder durch eigenständige Aufzeichnung (Mitschrift) durch den die Verhandlung leitenden Richter oder einen Schriftführer erfolgen.

(2) Wird für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls ein Tonträger verwendet oder das Protokoll in Kurzschrift verfasst, so sind die Angaben des § 208 Abs. 1 in Vollschrift zu protokollieren.

(3) Das in Vollschrift aufgenommene Protokoll bzw. der in Vollschrift aufgenommene Teil des Protokolls ist von dem die Verhandlung leitenden Richter zu unterschreiben. Wurde ein Vergleich geschlossen, so ist auch die Unterschrift der Parteien oder ihrer Vertreter erforderlich, und, wenn Dritte dem Vergleich beitreten, auch die Unterschrift dieser. Kann eine Partei gar nicht oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name durch den die Verhandlung leitenden Richter beizusetzen.

(4) Von dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls ist eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, die von dem die Verhandlung leitenden Richter zu unterschreiben ist.

(5) Die Übertragung in Vollschrift entfällt, wenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil bei dieser Tagsatzung erledigt wird und die Parteien keine Ausfertigung des gesamten Protokolls beantragen. In einem solchen Fall sind entweder der Vergleich, die Erklärung der Zurücknahme der Klage, das Anerkenntnis oder der Verzicht in Vollschrift zu protokollieren oder diese Teile des Protokolls in Vollschrift zu übertragen und das Teilprotokoll den Parteien zuzustellen.

Unrichtigkeiten des Protokolls, Widerspruch

§ 210. (1) Die Parteien haben spätestens am Ende der Tagsatzung auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokoll enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhalts dem tatsächlichen Verlauf und Inhalt der Verhandlung nicht entspricht. Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien auf ihren Antrag vorzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. Eine dem Gericht notwendig scheinende Richtigstellung des Protokollinhalts hat durch Ausbesserung des Protokolls zu geschehen. Spricht sich eine Partei gegen die Berichtigung aus, so hat das Gericht hierüber einen Beschluss zu fassen. Bleiben die Erklärungen der Parteien unberücksichtigt, so kann gegen die bezüglichen Angaben des Verhandlungsprotokolls Widerspruch eingelegt werden. Die konkreten Einwendungen gegen die Protokollierung sind im Protokoll festzuhalten. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gericht angeordnet werden, dass der Widerspruch vom Rechtsanwalt schriftlich abgefasst wird; er wird dem Protokoll als Anhang beigefügt.

(2) Wird von dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls eine Übertragung in Vollschrift angefertigt, so kann die Partei gegen Fehler der Übertragung binnen drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann mit Schriftsatz oder, wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, mündlich zu Protokoll erklärt werden. Infolge erhobenen Widerspruchs kann die Übertragung vom Gericht entsprechend geändert werden.

(3) Die Aufnahme auf dem Tonträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Abs. 2) ein Monat verstrichen ist oder, wenn Widerspruch gegen die Übertragung erhoben wird, erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch. Dies gilt sinngemäß für das in Kurzschrift aufgenommene Protokoll.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung des Protokolls können auch nachträglich jederzeit vom Gericht berichtigt werden.

(5) Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Beweiskraft des Protokolls

§ 211. (1) Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Entsprechung der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.

(2) Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

(3) Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person des Richters nicht berührt.

Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle

§ 212. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.

Bedeutung des Protokollinhalts

§ 213. Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder ersuchten Richter aufgenommenen Protokolls und des außerhalb einer Verhandlung aufgenommenen Protokolls samt deren jeweiligen Anlagen, die dem erkennenden Gericht vorliegen, sind von Amts wegen zu beachten.“

16. Die §§ 214 bis 217 samt Überschriften entfallen.

17. In § 219 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „enthalten,“ die Wendung „sowie anderer kraft ausdrücklicher Anordnung der Akteneinsicht entzogener Aktenstücke,“ eingefügt.

18. § 219 Abs. 3 entfällt.

19. In § 227 Abs. 2 lautet das Zitat „§ 49 Abs. 1 JN“.

20. In § 236 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck „(§§ 403 ff EO)“.

21. In § 251 entfällt die Z 1.

22. In § 251 Z 2 entfällt die Wendung „die vom Kläger vorzulegenden (§ 81 Abs. 1)“.

23. In § 286 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wenn die Parteien bei der durch einen beauftragten oder ersuchten Richter oder einer außerhalb einer Verhandlung vorgenommenen Amtshandlung nicht anwesend waren, ist ihnen, sofern nicht die Bestimmungen des § 193 Abs. 3 zur Anwendung kommen, vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung zu den Ergebnissen dieser Amtshandlung zu äußern.“

24. Der Text des § 297 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Urkunden sind dem Gericht in Abschrift vorzulegen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Ist dies unmöglich oder untunlich, so können sie auch in Urschrift vorgelegt werden. Werden Urkunden nicht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, so ist in dem Schriftsatz, mit dem die Urschriften vorgelegt werden, darauf hinzuweisen, dass und welche Urkunden in Urschrift vorgelegt werden (§ 75 Z 2).“

25. In § 299 erster Satz entfällt das Wort „nur“.

26. In § 306 entfällt das Wort „beglaubigter“; folgender Satz wird angefügt:

„§ 299 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Urschrift ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen ist.“

27. § 316 lautet:

§ 316. Urkunden, die in Urschrift vorgelegt werden, sind in Abschrift zum Akt zu nehmen. Die Urschriften sind demjenigen, der sie vorgelegt hat, bei erster Gelegenheit zurückzustellen. Urkunden, bei denen es unmöglich oder untunlich ist, eine Abschrift zum Akt zu nehmen oder deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, sind bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei Gericht zurückzubehalten, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.“

28. In § 354 Abs. 2 wird die Wortfolge „Anstatt des ungehorsamen Sachverständigen kann“ durch die Wendung „In den Fällen des Abs. 1 kann auch“ ersetzt.

29. In § 354 Abs. 3 wird das Wort „ungehorsame“ durch die Wortfolge „seine Pflichten verletzende“ ersetzt.

30. In § 357 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sachverständige, die zum Zeitpunkt der Befassung oder der Bestellung durch das Gericht in mehr als zehn Verfahren die ihnen von der beauftragenden Stelle gesetzte oder bereits verlängerte Frist zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens überschritten haben, haben diesen Umstand dem Gericht unverzüglich mitzuteilen und diesem gegenüber gegebenenfalls zugleich glaubhaft zu machen, dass für die Einhaltung der vom Gericht in Aussicht genommenen oder gesetzten Frist zur Gutachtenserstattung hinreichend vorgekehrt ist.“

31. In § 396 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Mit dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils ist ein zur Herstellung einer Ausfertigung in gekürzter Form geeigneter Schriftsatz (Rubrik) vorzulegen.“

32. Dem § 414 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist das mit der Abfassung eines in Gegenwart aller Parteien verkündeten Urteils betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil abzufassen. Sind an der schriftlichen Abfassung alle Mitglieder des Senates dauernd verhindert oder ist ein Einzelrichter an der schriftlichen Abfassung eines in Gegenwart aller Parteien verkündeten Urteils dauernd verhindert, so kann ein solches Urteil von einem anderen Richter auf Grund aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen, insbesondere der Beurkundungen in den Protokollen und deren Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Notizen (Aufschreibungen), der Eintragungen in den Registern oder der Auskünfte der bei der Verkündung anwesenden Personen abgefasst werden, wenn gegen das verkündete Urteil kein Rechtsmittel angemeldet oder die Rechtsmittelanmeldung zurückgezogen oder auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde oder das verkündete Urteil ein Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil ist. In allen anderen Fällen hat das Gericht auszusprechen, dass das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.“

33. In § 417 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Beschäftigung“ durch die Wortfolge „soweit von den Parteien bekanntgegeben Beschäftigung und Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer“ und die Wortfolge „überdies auch den Tag und den Ort der Geburt der Parteien“ durch die Wortfolge „sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort der Parteien anzuführen“ ersetzt.

34. In § 418 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und vom Schriftführer“ und werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates mit dem Vermerk: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“. Dem nach § 414 Abs. 4 von einem anderen Richter abgefassten Urteil ist der Vermerk anzufügen: „Abgefasst durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden/Richters ... .“ “

35. In § 419 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

36. Dem § 419 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine Berichtigung ist der Urschrift des Urteiles beizusetzen. Ist dies unmöglich oder untunlich, so kann auch eine berichtigte Urschrift des Urteiles hergestellt werden. Den Parteien ist eine Ausfertigung der berichtigten Urschrift zuzustellen. Soweit eine Abforderung der Ausfertigungen möglich und tunlich ist, ist die Berichtigung in den dazu abgeforderten Ausfertigungen ersichtlich zu machen.“

37. In § 426 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Soweit verkündete Beschlüsse schriftlich abzufassen sind, gilt § 414 Abs. 4 sinngemäß.“

38. In § 433a wird in der Überschrift die Wendung „und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz“ angefügt und im Gesetzestext nach dem Wort „Mediationsverfahren“ die Wendung „oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2015,“ eingefügt.

39. In § 437 erster Satz entfällt die Wortfolge „in Urschrift“.

40. In § 460 wird nach der Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

    „10a. Die für das Verfahren über die Klage auf Scheidung einer Ehe bewilligte Verfahrenshilfe erstreckt sich auch auf ein Verfahren über den Antrag auf Scheidung nach § 55a EheG, der während des wegen Ehescheidung anhängigen Rechtsstreits gestellt wird.“

41. In § 499 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§. 487)“.

42. In § 502 Abs. 5 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. für Streitigkeiten nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.“

43. In § 540 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in Urschrift oder beglaubigter Abschrift“.

44. In § 544 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in Urschrift oder beglaubigter Abschrift“.

45. Der Text des § 619 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2021, BGBl. I Nr. xxx/2021, gilt Folgendes:

           1. Die §§ 64, 68, 70, 71, 73b, 75, 82, 84, 85, 180, 183, 207 bis 213, 219, 227, 236, 251, 286, 297, 299, 306, 316, 354, 357, 396, 414, 417, 418, 419, 426, 433a, 437, 460, 499, 502, 540 und 544 samt Überschriften in der Fassung der ZVN 2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die §§ 80 und 214 bis 217 und 219 Abs. 3 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 502 Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2021 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

           2. Die §§ 1 bis 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Dezember 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers; RGBl. Nr. 372/1915, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgehoben. Sie sind auf Urteile und Beschlüsse, die vor dem 1. Jänner 2022 verkündet werden, weiter anzuwenden.

           3. § 64 Abs. 3 letzter Satz ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Gebührenpflicht vor dem 1. Jänner 2022 entstanden ist.

           4.  Die §§ 68 und 71 in der Fassung der ZVN 2021 sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz über die Entziehung oder über die Nachzahlung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 2021 gefasst wird.

           5. Die §§ 75, 84 und 85 in der Fassung der ZVN 2021 sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bei Gericht angebracht werden.

           6. § 82 in der Fassung der ZVN 2021 ist auf Verlangen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 gestellt werden.

           7.  § 180 in der Fassung der ZVN 2021 ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erteilt, § 183 in der Fassung der ZVN 2021 ist auf Verfügungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 getroffen werden.

           8. Die §§ 207 bis 213 in der Fassung der ZVN 2021 sind auf Protokolle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 aufgenommen werden.

           9. Die §§ 396 und 460 in der Fassung der ZVN 2021 sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 gestellt werden.

        10. Die §§ 297, 299, 306, 316, 437, 540 und 544 in der Fassung der ZVN 2021 sind auf Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 dem Gericht vorgelegt werden.

        11. § 357 in der Fassung der ZVN 2021 ist anzuwenden, wenn der Gutachtensauftrag nach dem 31. Dezember 2021 erteilt wird.

        12. §§ 414, 417, 418 und 426 in der Fassung der ZVN 2021 sind auf Urteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 gefällt werden.

        13. § 502 Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2021 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 31. Dezember 2031 eingebracht wird.“

Artikel 3

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr.104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2021 (VfGH), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 3 entfällt.

2. In § 65 Abs. 1 Z 8 wird die Wendung „auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001.“ durch die Wendung „auf Kinderbetreuungsgeld und auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, sowie auf Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016.“ ersetzt.

3. In § 83 entfällt der Ausdruck „Ur- oder“.

4. Der § 89 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Rückersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen anordnen oder die Rückersatzpflicht zum Teil oder zur Gänze entfallen lassen.

(5) Wird in einer Rechtsstreitigkeit über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 die Klage abgewiesen, weil eine Kostenersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Kostenersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Teilbeträgen anordnen.“

5. Dem § 98 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) §§ 65 Abs. 1 Z 8, 83 und 89 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 89 Abs. 4 und 5 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2021 eingebracht wird. § 13 Abs. 3 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2021 (Terror-Bekämpfungs-Gesetz), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16a wird folgender § 17 samt Überschrift eingefügt:

„Schriftführer

§ 17. Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen und anderen gerichtlichen Amtshandlungen verwendeten Personen müssen hiezu beeidigt sein.“

2. § 19 samt Überschrift lautet:

„Vollstreckungsorgane

§ 19. (1) Zur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.

(2) Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.“

3. §§ 20 und 21 samt Überschrift entfallen.

4. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Liste der fachkundigen Laienrichter in Handelssachen; Mitteilungspflichten

§ 31a. (1) Der Präsident des Gerichtshofes, für den fachkundige Laienrichter bestellt sind, hat eine Liste aller fachkundigen Laienrichter in Handelssachen zu führen. Die fachkundigen Laienrichter sind mit ihren Vor- und Familiennamen, ihren Geburtsdaten, den Zeitpunkten ihrer Ernennung, ihren Berufen, Anschriften und nach Möglichkeit ihren E-Mail-Adressen und Fernsprechnummern sowie den Senaten, denen sie zugeordnet sind, zu erfassen. Auch die Leistung des Gelöbnisses ist in der Liste zu vermerken.

(2) Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Abs. 1, jedoch nicht die Anschriften, EMail-Adressen und Telefonnummern der fachkundigen Laienrichter enthalten. Sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, ist durch unanfechtbaren Beschluss des listenführenden Präsidenten die Einsichtnahme abzulehnen.

(3) Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs und dem Vorsitzenden des Senats, dem sie zugeordnet sind, umgehend bekanntzugeben:

           1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,

           2. jede Änderung der Anschrift,

           3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,

           4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und

           5. das Vorliegen eines Umstandes, der bei einem Berufsrichter ein Verwendungshindernis nach § 34 Abs. 2 RStDG darstellt.“

5. § 49 lautet:

§ 49. (1) Bei jedem Gericht besteht eine Geschäftsstelle (Gerichtskanzlei). Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Akten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Akten sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.

(2) Die näheren Regelungen über die Organisation der Geschäftsstelle und die dort verwendeten Personen sind durch Verordnung zu treffen. In dieser ist insbesondere auch festzustellen, wie weit bei Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch die Bestellung von Bediensteten der Geschäftsstelle Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienst befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.“

6. Dem § 79 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Ausfertigungen in zivilgerichtlichen Verfahren, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen. Diese muss den Anforderungen der §§ 19 und 20 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, entsprechen. In der Ausfertigung ist auch der Name des Entscheidungsorgans anzuführen.“

7. Nach § 81 wird folgender § 81a samt Überschrift eingefügt:

„Akten in zivilgerichtlichen Verfahren

§ 81a. (1) Gerichtsakten in zivilgerichtlichen Verfahren können auf Papier oder digital geführt werden. Für die Anwendungen zur digitalen Aktenführung in der Justiz gelten die Bestimmungen des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes.

(2) Akteninhalt sind alle ein und dieselbe Rechtssache betreffende Protokollaranbringen und Schriftsätze der Parteien oder Dritter samt Beilagen, sonst von den Parteien oder Dritten dem Gericht Vorgelegtes, die vom Gericht gefassten Urteile, Beschlüsse und Verfügungen sowie Vermerke, Protokolle und sonst vom Gericht aufgrund der Verfahrensgesetze zum Akt Genommenes. Nicht Akteninhalt sind Daten, die nur auf Grund der digitalen Aktenführung entstehen, aber nicht aufgrund der Verfahrensvorschriften dokumentiert werden, insbesondere Anmerkungen und Notizen des Entscheidungsorgans, die der Vorbereitung und Entscheidungsfindung und sonst zur Unterstützung der Aktenbearbeitung dienen.

(3) Werden Akten auf Papier geführt und langen Eingaben bei Gericht in elektronischer Form ein, so sind sie bei Gericht auszudrucken und die Ausdrucke so zu behandeln, als wären die Eingaben in Papierform eingebracht worden. Die elektronische Eingabe ist aufzubewahren. Beilagen, deren Ausdruck nicht möglich oder untunlich ist, sind dem Akt in einem elektronischen Speichermedium anzuschließen.

(4) Werden Akten digital geführt und langen Eingaben bei Gericht auf Papier ein, so sind sie von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem ursprünglichen Schriftsatz oder der Beilage bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Liegt das Schriftsatzerfordernis des § 75 Z 3 ZPO nicht vor oder bestehen Zweifel daran, so ist die Eingabe dem Entscheidungsorgan vorzulegen. Alle Eingaben sind, soweit sie nicht auszufolgen sind, aufzubewahren. Beilagen, die auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt werden oder deren Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich ist, sind an die zuständige Geschäftsabteilung zur gesonderten Aufbewahrung weiterzuleiten. Beilagen, die in Abschrift vorgelegt werden, können sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument vernichtet werden.

(5) Werden Akten digital geführt, so sind auf Papier erstellte gerichtliche Erledigungen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Geschäftsabteilung hat die Übereinstimmung mit der Urschrift und die Unterfertigung durch den Errichter mittels Namenszeichen zu bestätigen. Danach kann die Urschrift vernichtet werden. Als rechtlicher Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Urschrift gilt die Unterschriftsleistung auf der auf Papier erstellten Urschrift.

(6) Die nähere Vorgangsweise über die Form der Erledigungen, die Anlegung, Führung und Aufbewahrung der Akten ist von der Bundesministerin für Justiz im eJ-Online-Handbuch zu bestimmen.“

8. § 89 Abs. 4 entfällt.

9. Dem § 89c Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:

„Eine Unterschrift ist in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in zivilgerichtlichen Verfahren mittels handschriftlicher Unterfertigung oder mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) zu leisten. Gerichtsinterne Anordnungen bedürfen keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Wird eine Unterschrift mittels qualifizierter elektronischer Signatur geleistet, so ist dies auf dem unterzeichneten Dokument auf eine Art und Weise sichtbar zu machen, die es ermöglicht, zu erkennen und zu überprüfen, von wem die Unterschrift stammt.“

10. Dem § 89i werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Bei digital geführten Akten in zivilgerichtlichen Verfahren ist den Parteien elektronische Einsicht zu ermöglichen. Die Einsicht in Akten des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind.

(4) Das verfahrensführende Gericht hat auch im Gerichtsgebäude Einsicht mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen zu gewähren; die Parteien sind erforderlichenfalls hiebei zu unterstützen. Auf Antrag einer Partei ist ihr Einsicht auch durch Ausdrucke zu gewähren.

(5) Jedes Bezirksgericht und jedes Justizservicecenter hat im Gerichtsgebäude die für eine selbständige Akteneinsicht erforderlichen technischen Vorrichtungen bereit zu stellen; die Parteien sind erforderlichenfalls hiebei zu unterstützen.“

11. § 98 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) Die §§ 17, 19, 31a, 49, 81a, 89, 89c und 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die §§ 20 und 21 samt Überschrift treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 81a Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Eingaben und Aktenbestandteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bei Gericht einlangen. § 81a Abs. 5 und § 89c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf gerichtliche Erledigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 gefasst werden. § 89i in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Akteneinsichten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgen. § 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist in dieser Fassung auf gerichtliche Erledigungen in zivilgerichtlichen Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 ausgefertigt werden. “

Artikel 5

Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 4 zweiter Satz wird die Wendung „eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 14 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19)“ durch die Wendung „ihres E-ID (§§ 4 ff E-GovG)“ ersetzt.

2. In § 3a Abs. 5 erster Satz wird die Wendung „Gegen Entrichtung der hierfür in Tarifpost 14 Z 3a GGG vorgesehenen Jahresgebühr können die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ durch die Wortfolge „Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können“ ersetzt.

3. § 3a Abs. 5 dritter und vierter Satz entfällt.

4. In § 3a Abs. 6 wird die Wendung „eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 14 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19)“ durch die Wendung „des E-ID (§§ 4 ff E-GovG) des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ ersetzt.

5. § 8 samt Überschrift lautet:

„Ausweis und Siegel

§ 8. (1) Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieses Ausweises ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung befristet. Auf Verlangen des Sachverständigen ist diesem der Ausweis zusätzlich in digitaler Form unter Nutzung seines registrierten oder neu zu registrierenden E-ID (§§ 4 ff E-GovG) zur Verfügung zu stellen, dies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten. Diesfalls können zum Zweck eines vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen die für den Lichtbildausweis benötigten Daten für die Dauer von höchstens 14 Tagen zum E-ID des Sachverständigen gespeichert werden.

(2) Auf dem Ausweis sind die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum sowie nach Tunlichkeit die Fachgebiete, zumindest aber die Fachgruppen, für die der Sachverständige eingetragen ist, anzuführen sowie das Lichtbild und die Unterschrift des Sachverständigen in gescannter Form anzubringen; anzugeben sind ferner der zuständige Präsident des Landesgerichts als den Ausweis ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer des Ausweises. Wird der Sachverständige in der Folge (auch) für andere Fachgebiete beziehungsweise andere Fachgruppen eingetragen oder wechselt er in einen anderen Landesgerichtsprengel, so behält der Ausweis seine Gültigkeit. Auf Antrag des Sachverständigen ist ihm eine neue Ausweiskarte auszustellen.

(3) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sind mit Einwilligung der betreffenden Person in die Personenbindung zum registrierten oder im Zuge der Eintragung zu registrierenden E-ID (§§ 4 ff E-GovG) einer in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragenden oder eingetragenen Person

           1. das Merkmal „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“,

           2. die Daten nach Abs. 2 erster Satz und

           3. die Dauer der Befristung des jeweiligen Eintrags (§ 6 Abs. 1)

von Amts wegen einzufügen. Zu diesem Zweck ist der Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste der Zugang zu diesen Daten zu ermöglichen (§ 4 Abs. 5 letzter Satz E-GovG). Ist für eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragende Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft noch kein E-ID registriert, so ist diese Registrierung durch den zuständigen Präsidenten nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten von Amts wegen vorzunehmen (§ 4a E-GovG), sofern die betreffende Person dieser nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat den Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen; Gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.

(5) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen (Art. 3 Z 15 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44) ausreichend.

(6) Abs. 5 erster und dritter Satz gilt nicht für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten.“

6. In § 14 Z 6 wird die Wortfolge „der Ausweiskarte“ durch die Wortfolge „dem Ausweis“ und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

7. Dem § 14 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. dass an die Stelle des in § 8 Abs. 3 Z 1 genannten Merkmals „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ das Merkmal „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher“ tritt.“

8. Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt:

§ 16k. § 3a Abs. 4 bis 6, § 8 samt Überschrift sowie § 14 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Auf vor dem 1. Jänner 2022 ausgestellte Ausweiskarten ist § 8 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 3 lit. a wird das Wort „Unterhaltsansprüche“ durch das Wort „Ansprüche“ ersetzt.

2. In § 2 Z 6 entfällt die Wendung „hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung,“.

3. In § 2 Z 7 wird die Wendung „Tarifpost 14 Z 2, 3, 8 bis 11 und 13 bis 15 sowie Anmerkung 3 zur Tarifpost 14“ durch die Wendung „Tarifpost 14 Z 1 bis 3, 8 bis 11, 13 bis 15, Anmerkung 3 zur Tarifpost 14 und in Tarifpost 15 lit. g“ ersetzt.

4. § 2 Z 7b entfällt.

5. § 2 Z 8 lautet:

         „8. bei Kopien oder Ausdrucken, Auszügen, Amtsbestätigungen und Apostillen mit deren Bestellung, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei;“

6. § 4 Abs. 5 entfällt.

7. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wendung „prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO)“ die Wendung „ , Mediationsvergleichen, Vergleichen nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO)“ eingefügt.

8. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. bei Kopien oder Ausdrucken, Auszügen, Amtsbestätigungen, Registerauskünften und Apostillen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt;“

9. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 lit. d und e oder nach Tarifpost 10 III und IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Z 17 sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 lit. a.“

10. In § 9 Abs. 1 werden am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt sowie folgender zweite Satz eingefügt:

„soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 lit. h) sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 lit. i) kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden.“

11. In § 10 Abs. 3 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. die Europäische Staatsanwaltschaft.“

12. In § 12 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Das Gleiche gilt für Kopien oder Ausdrucke, Auszüge, Amtsbestätigungen, Registerauskünfte und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).“

13. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Übersteigt die so ermittelte Ergänzungsgebühr den Betrag, der bei Abschluss eines prätorischen Vergleichs über die nicht verfahrensgegenständlichen Ansprüche angefallen wäre, so ist die Ergänzungsgebühr auf diesen Betrag zu reduzieren. Die Erwähnung oder Bekräftigung einer bereits bestehenden Verpflichtung, die entweder nicht zahlenmäßig festgelegt ist oder für die bereits ein Exekutionstitel besteht, in einem Vergleich ist nicht zu berücksichtigen, wenn aus dem Vergleichstext hervorgeht, dass diese Verpflichtung mit dem Vergleich nicht neu entstehen soll.“

14. § 18 Abs. 2 Z 2a entfällt.

14a. In § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach § 455 EO aufzutragen. Das gilt nicht, wenn sich der Exekutionsantrag ausschließlich auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung richtet; in diesem Fall hat die Vorschreibungsbehörde dem Verpflichteten die Gebühren nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes vorzuschreiben.“

15. In § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Beschluss nach Abs. 2 ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der festgesetzten Gebühren zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Ist der Beschluss irrtümlich nicht gemeinsam mit der Exekutionsbewilligung gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen innerhalb der Verjährungsfrist nachzuholen.“

15a. In § 26a Abs. 2 wird nach dem Wort „Eingabe“ folgende Wendung eingefügt: „ , spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag“.

16. § 29a lautet samt Überschrift:

„VIII. Akteneinsicht im Strafverfahren

§ 29a. Die Tarifpost 15 ist in Strafverfahren auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Kopien oder Ausdrucke anzuwenden. § 52 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 1 und 2 StPO bleiben unberührt.“

17. In der Tarifpost 1 Anmerkung 2 wird nach der Wendung „prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO)“ die Wendung „ , Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO)“ eingefügt; die Wendung „und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird,“ entfällt.

18. In der Tarifpost 1 Anmerkung 2a wird nach der Wendung „Tarifpost 1“ die Wendung „Anmerkung 2“ eingefügt.

19. In der Tarifpost 1 wird nach Anmerkung 3 folgende Anmerkung 4 eingefügt:

„4. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder

           a. die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder

           b. die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird.

Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen.“

20. In der Tarifpost 3 Anmerkung 6 wird die Wendung „Anmerkungen 1 bis 4 gelten“ durch die Wendung „Anmerkung 1 gilt“ ersetzt.

21. In der Tarifpost 3 lautet die Anmerkung 7:

„7. Für Klagen nach Tarifpost 3 lit. b gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.“

21a. In der Tarifpost 4 Anmerkung 8 wird im ersten Satz nach der Wendung „Tarifpost 4“ folgende Wendung eingefügt:

„und der Vollzugsgebühren nach § 455 EO“

22. In der Tarifpost 4 wird der Anmerkung 8 folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 führt.“

22a. In der Tarifpost 6 Anmerkung 3 wird im ersten Satz vor dem Beistrich folgende Wortfolge eingefügt:

„oder wurde trotz Entziehung der Eigenverwaltung kein Insolvenzverwalter bestellt“

23. In der Tarifpost 7 Z I lit. a wird nach der Wortfolge „für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt“ die Wendung „und gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013“ eingefügt.

24. In der Tarifpost 7 Anmerkung 3 lit. a wird nach der Wendung „derjenige, dem die Unterhaltsleistung“ die Wendung „oder der Kostenersatz nach § 43 B-KJHG 2013“ eingefügt.

25. In der Tarifpost 7 lautet die Anmerkung 7:

„7. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. c Z 2 hat die der Person, der die Vermögensverwaltung obliegt, allenfalls zugesprochene Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.“

26. Tarifpost 14 Z 3a entfällt.

27. In der Tarifpost 14 Anmerkung 1 wird die Wendung „Tarifpost 14 Z 2 und 11“ durch die Wendung „Tarifpost 14 Z 1, 2 und 11“ ersetzt.

28. In der Tarifpost 14 entfällt die Anmerkung 4.

29. Die Tarifpost 15 lautet samt Anmerkungen:

„Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

15

Pauschalgebühren

 

 

 

a)     für Abschriften oder Ausdrucke aus der Urkundensammlung des Grundbuchs (§ 5 Abs. 2 GUG) oder Firmenbuchs (§ 33 Abs. 2 FBG)

für jede angefangene Seite

1,30 Euro

 

b)     für Ausdrucke aus der Ediktsdatei (§ 89k Abs. 2 GOG)

je Ausdruck

13 Euro

 

c)     für sonstige Kopien oder Ausdrucke auf Papier, die über Antrag auf Akteneinsicht

 

 

 

           1. vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Justizverwaltungsbehörde hergestellt werden

für jede Seite

70 Cent

 

           2. von der Partei unter Inanspruchnahme von Infrastruktur der Justiz zur Herstellung solcher Kopien oder Ausdrucke selbst hergestellt werden

für jede Seite

36 Cent

 

d)     für elektronische Kopien, die über Antrag auf Akteneinsicht auf von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenträgern erstellt werden

bis 7 GB

15 Euro

 

 

über 7 GB bis 30 GB

25 Euro

 

 

über 30 GB bis 120 GB

45 Euro

 

 

über 120 GB für je weitere 500 GB

45 Euro

 

e)     für Amtsbestätigungen

für jede angefangene Seite

4 Euro

 

f)      für die Ausstellung einer Apostille nach dem Apostillegesetz, BGBl. Nr. 28/1968

je Apostille

15 Euro

 

g)     für Zustellungen, die das Gericht auf Antrag verfügt (§ 444 Abs. 2 EO, § 85 Abs. 1 NO)

je Antrag

50 Euro

Anmerkungen

1. Gebührenfrei sind:

          a) eine Ausfertigung von Aktenstücken, die von Amts wegen vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer Justizverwaltungsbehörde den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt wird; ebenso deren neuerliche Zusendung mit Rechtskraftbestätigung;

          b) die Herstellung einer Aktenkopie im Rahmen der Amtshilfe für Rechtsträger, die in Vollziehung der Gesetze handeln, und für parlamentarische Untersuchungsausschüsse;

           c) die Herstellung einer Aktenkopie für Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Tätigkeit als juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren;

          d) die erste Herstellung einer vollständigen Aktenkopie für Kinderbeistände im Rahmen des § 104a Abs. 3 AußStrG, danach monatliche, aus besonderen Gründen auch frühere Ergänzungen derselben;

           e) die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der Ausbildungsausweise und Beurteilungen von Rechtspraktikanten (§ 8 RPG) und der Beurteilungen des Ausbildungsstandes von Richteramtsanwärtern (§ 12 RStDG);

           f) Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;

           g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschaftsverfahren und in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.

2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs und aus dem Schiffsregister sowie Jahresabschlüsse unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.

3. Die Gebühr nach lit. c Z 1 und 2 ist auch dann für jede Seite zu entrichten, wenn die Partei die Ausfolgung in elektronischer Form verlangt und aus Anlass dieses Verlangens bisher nur in Papierform vorhandene Aktenbestandteile eingescannt werden müssen.

4. Für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken sowie für die Übermittlung von Daten für statistische Zwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, für wissenschaftliche Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen kann mit Entscheidung der Einsicht gewährenden Stelle von der Einhebung der Gerichtsgebühren wegen des öffentlichen Interesses der Justiz an der Untersuchung abgesehen oder an Stelle der Gerichtsgebühren ein pauschaler Kostenersatz, der die Verwaltungskosten deckt, festgesetzt werden.

5. Sind in anderen Vorschriften Kostenersätze für die Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15a Abs. 2 OGHG, § 48a GOG) vorgesehen, treten diese an die Stelle der Gebühren nach dieser Tarifpost.

6. Gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke und Kopien, Amtsbestätigungen und Apostillen nach der Tarifpost 15 werden der Partei erst dann überlassen und Zustellungen im Sinn dieser Tarifpost erst dann vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.“

30. Art. VI werden folgende Z 75 und 76 angefügt:

      „75. § 2 Z 3, Z 6, Z 7 und Z 8, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 18, § 21 Abs. 2 und 2a, § 26a Abs. 2, § 29a und die Tarifposten 1 bis 4, 6, 7, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 31. Dezember 2021 entsteht; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Jänner 2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 2 Z 7b, § 4 Abs. 5 und die Tarifpost 14 Z 3a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Fälligkeit der Gebühr nach diesem Zeitpunkt entsteht; ein anteiliger Rückersatz von bereits entrichteten Gebühren findet nicht statt. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. ###/2021 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.

        76. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2021 tritt mit 29. Mai 2021 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 1 lautet:

„Anwendungsbereich“

2. Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. Der Einleitungssatz in § 1 Abs. 1 lautet:

„Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Einbringung folgender Beträge:“

4. In § 1 Abs. 1 Z 5 werden am Ende der lit. g) der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. h) angefügt:

             „h) die Kosten einer Zustellung oder einer Rechtshilfe im Ausland, die dem ersuchten Gericht oder der ersuchten Behörde auf Verlangen zu ersetzen sind;“

5. In § 1 Abs. 1 lautet die Z 7:

         „7. Kostenersatz, der von ordentlichen Gerichten oder Justizbehörden einer Partei zur Zahlung an den Bund aufgetragen wird.“

6. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach Abs. 1 und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Soweit gesetzlich oder im Spruch der Entscheidung keine Leistungsfrist festgelegt ist, beträgt die Leistungsfrist 14 Tage.

(3) Ist über die Zahlungspflicht für Beträge nach Abs. 1 Z 1 und 5 nicht durch Entscheidung des Gerichtes abzusprechen, so sind sie im Justizverwaltungsverfahren vorzuschreiben (§§ 6 ff). Vom Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von der Vorschreibungsbehörde rechtskräftig bestimmte Beträge sind nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts zu vollstrecken. Die in Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag entweder zur Zahlung an den Bund vorzuschreiben und nach Einbringung dem Dritten zu überweisen oder von der Einbringungsstelle im Namen des Dritten zu vollstrecken.“

7. In § 2 Abs. 1 werden das Zitat „§ 1 Z 5 lit. a bis f“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. a bis f und lit. h“ und das Zitat „§ 1 Z 5 lit. g und Z 7“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. g“ ersetzt.

8. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Gebühren der Sachverständigen oder Dolmetscher (§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. c) oder die Kosten einer den Betrag von 300 Euro übersteigenden sonstigen Amtshandlung aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Rechtsprechungsorgan angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat, und diese außer im Fall des vierten Satzes zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern, sofern die Kosten nach den bestehenden Vorschriften nicht endgültig vom Bund zu tragen sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auszahlungsanweisung gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird; wenn eine Partei solidarisch mit einer Verfahrenshilfe genießenden Partei haftet, ist ihr die Zahlung des gesamten Betrags aufzutragen. Wenn die Ersatzpflicht nach § 70 ZPO auf den Gegner überwälzt wird, so ist der Betrag diesem mit Zahlungsauftrag (§ 6a Abs. 1) vorzuschreiben.“

9. In § 2 Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 Z 5“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.

11. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Wird mit einem Titel die Verpflichtung zur Zahlung eines in § 1 Abs. 1 genannten Betrags ausgesprochen, so verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechts, sobald die Leistungsfrist abgelaufen ist.“

12. In der Überschrift des 2. Abschnitts entfällt die Wendung „ , Stundung und Nachlass“.

13. In § 6 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz vor der Aufzählung:

„Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge, ist“

14. In § 6 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „oder Justizanstalten“.

15. § 6a lautet samt Überschrift:

„Vorschreibung und Kontrolle der Einbringung

§ 6a. (1) Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

(2) Der Zahlungspflichtige kann mit Lastschriftanzeige aufgefordert werden, fällig gewordene Beträge binnen 14 Tagen zu entrichten

           1. vor Erlassung eines Zahlungsauftrags oder

           2. wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt.

Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. Eine Lastschriftanzeige kann vom Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) oder von der Dienststelle des Organs des Grundverfahrens im eigenen Namen erlassen werden.

(3) Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.

(4) Das Entscheidungsorgan, das den Exekutionstitel über den einzubringenden Betrag erlassen hat, hat zu bestätigen, dass der Titel rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Dienststelle dieses Organs hat das Einlangen der Beträge zu überwachen und bei nicht fristgerechter Zahlung den rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel der Einbringungsstelle weiterzuleiten.“

16. In § 6b Abs. 1 wird das Wort „Verfahren“ durch „Justizverwaltungsverfahren“ ersetzt.

17. In § 6b Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Die Vertretungsmacht im Grundverfahren gilt auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.“

18. In § 6c Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 1“ jeweils „Abs. 1“ eingefügt.

19. In § 6c Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei.“

20. In § 7 Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde.“

21. Vor § 8 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„3. Abschnitt

Verjährung, Stundung, Nachlass und Amtshilfe“

22. In § 8 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 1“ jeweils „Abs. 1“ eingefügt.

23. In § 8 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Fall des § 6c Abs. 1 Z 2 beginnt die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht aufgehoben wurde.“

24. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat. Über Stundung und Nachlass von ausständigen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests hat die in Abs. 4 genannte Behörde nur dann zu entscheiden, soweit sie im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen rückständig sind (§ 156b Abs. 3b StVG).“

25. Die Abschnittsüberschrift vor § 11 lautet:

„4. Abschnitt

Vollstreckung der einzubringenden Beträge“

26. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem zweiten Abschnitt bestimmten“ durch die Wendung „§ 1 Abs. 3 einzubringenden“ ersetzt.

27. In § 12 Abs. 1 und 2 wird nach dem Zitat „§ 1“ jeweils „Abs. 1“ eingefügt.

28. In § 13 Abs. 1 und 2 wird nach dem Zitat „§ 1“ jeweils „Abs. 1“ eingefügt.

29. Der Vierte Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „5.“

30. Dem § 19a wird folgender Absatz angefügt:

„(20) § 1, § 2, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 6a, § 6b Abs. 1 und 3, § 6c, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. April 2022 in Kraft und sind, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, auf Beträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2022 von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt werden. § 6c Abs. 2 ist auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die nach dem 31. März 2022 entrichtet werden. § 8 Abs. 4 ist auf Fälle anzuwenden, die am 1. April 2022 nach den bis dahin geltenden Vorschriften noch nicht verjährt sind.“

Artikel 8

Änderung des E-Commerce-Gesetzes

Das E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 4a lautet:

„(4a) Der Anspruch nach § 18 Abs. 4 ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.“

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 54 Abs. 2 wird die Wendung „und 114 Abs. 2“ durch die Wendung „ , 114 Abs. 2 und 156b Abs. 3b“ ersetzt.

2. In § 156b werden nach Abs. 3 folgende Absätze eingefügt:

„(3a) Werden die Kosten nach Abs. 3 nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind die ausständigen Beträge durch schriftlichen Bescheid zu bestimmen und zur Zahlung vorzuschreiben. Der Bescheid hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

(3b) Auf Antrag kann die Entrichtung des Kostenersatzes in Teilbeträgen gestattet werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Strafgefangenen verbunden wäre. Im Fall des Widerrufs der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156c Abs. 2) sind rückständige Kostenbeiträge vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieser Kosten darf der Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der Entlassung rückständige Kostenbeiträge sind nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes einzutreiben.“

3. In § 181 erhält der mit BGBl. I Nr. 159/2021 eingefügte Abs. 25 die Absatzbezeichnung „(30)“ und es wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 54 Abs. 2 und § 156b Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. April 2022 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz - RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 werden Z 5 und Z 6 durch folgende Z 5 ersetzt:

         „5. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO und Beschwerden nach § 84 Abs. 3 EO im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften.“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 4 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Abweichend von § 89 Abs. 4 ASGG obliegt den Gerichten in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz nicht das Recht, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen anzuordnen und auch nicht das Recht, die Rückersatzpflicht zum Teil oder zur Gänze entfallen zu lassen, sondern ist dies ausschließlich dem Krankenversicherungsträger im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vorbehalten.“

2. § 50 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Familienzeitbonusgesetzes

Das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird der vorletzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Abweichend von § 89 Abs. 4 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. I Nr. 104/1985, obliegt den Gerichten in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz nicht das Recht, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen anzuordnen und auch nicht das Recht, die Rückersatzpflicht zum Teil oder zur Gänze entfallen zu lassen, sondern ist dies ausschließlich dem Krankenversicherungsträger im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vorbehalten.“

2. § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“