Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Entlastung der Bürgerinnen und Bürger

-       Entlastung und Stärkung von Unternehmen sowie Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreich

-       Reduzierung der CO2-Emissionen durch einen Beitrag zur Kostenwahrheit in nicht vom europäischen Emissionszertifikatehandel umfassten Sektoren (Non-ETS-Sektoren)

-       Organisatorische und technische Vorbereitung der Handelsphase des nationalen Emissionszertifikatehandels unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Entwicklungen

-       Schaffung von Rechtssicherheit

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer

-       Entlastung Geringverdiener (ua über Erhöhung des SV-Bonus und des Pensionistenabsetzbetrages)

-       Erhöhung des Familienbonus Plus sowie Erhöhung des Kindermehrbetrages

-       Schaffung einer abgabenrechtlichen Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen

-       Mietkaufmodell gemeinnütziger Wohnbau

-       Senkung des Körperschaftsteuersatzes

-       Erhöhung der betraglichen Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

-       Erhöhung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag

-       Investitionsfreibetrag inkl. Ökologisierung

-       Stufenweise Einführung eines nationalen Emissionszertifikatehandelssystems (nEHS) unter Nutzung bestehender Strukturen aus dem Energiesteuerbereich

-       Carbon-Leakage-Regelung für Unternehmen im Rahmen des nEHS

-       Härtefallregelung für Unternehmen im Rahmen des nEHS

-       Entlastung für die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des nEHS

-       Aufbau organisatorischer und technischer Strukturen für die Durchführung des Emissionszertifikatehandelssystems (zB Emissionshandelsregister)

-       Ausweitung der Befreiung von der Eigenstromsteuer

-       Steuerliche Förderung für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem und für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden

-       Gesetzliche Regelung für die Besteuerung von Kryptowährungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Umsetzung der Ökologisierungs- und Entlastungsmaßnahmen des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 Teil I kommt es im Jahr 2022 insgesamt zu einer Entlastungswirkung in Höhe von 1.138 Mio. Euro. Diese steigt im Jahr 2025 bis auf 4.025 Mio. Euro an. In Summe werden die Bürgerinnen und Bürger und die heimische Wirtschaft durch die Ökosoziale Steuerreform (siehe va MRV 73/14 vom 06.10.2021) bis 2025 um rund 18 Mrd. Euro entlastet.

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Nettofinanzierung Bund

‑130

‑841.486

‑1.560.801

‑2.273.950

‑2.444.935

Nettofinanzierung Länder

0

‑192.307

‑529.432

‑872.929

‑1.012.286

Nettofinanzierung Gemeinden

0

‑109.646

‑301.963

‑497.904

‑577.378

Nettofinanzierung Gesamt

‑130

‑1.143.439

‑2.392.196

‑3.644.783

‑4.034.599

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2021

2022

2023

2024

2025

Senkung Lohn- und Einkommensteuer 2. Tarifstufe

0

‑750.000

‑1.750.000

‑2.050.000

‑2.150.000

Senkung Lohn- und Einkommensteuer 3. Tarifstufe

0

0

‑200.000

‑500.000

‑600.000

Entlastung Geringverdiener (ua über Erhöhung des SV-Bonus und des Pensionistenabsetzbetrages)

0

‑550.000

‑650.000

‑650.000

‑650.000

Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

0

‑75.000

‑350.000

‑525.000

‑600.000

Mitarbeitergewinnbeteiligung

0

‑50.000

‑75.000

‑100.000

‑125.000

Mietkaufmodell gemeinnütziger Wohnbau

0

‑8.000

‑10.000

‑12.000

‑15.000

Senkung Körperschaftsteuersatz

0

0

0

‑300.000

‑700.000

Erhöhung der betraglichen Grenze von geringwertigen Wirtschaftsgütern

0

0

0

‑150.000

‑100.000

Erhöhung Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag)

0

0

‑50.000

‑50.000

‑50.000

(Öko-)Investitionsfreibetrag

0

0

0

‑350.000

‑350.000

CO2-Bepreisung

0

500.000

1.000.000

1.400.000

1.700.000

Carbon Leakage

0

‑75.000

‑100.000

‑125.000

‑150.000

Härtefall-Regelung

0

‑75.000

‑100.000

‑100.000

‑100.000

Entlastung Landwirtschaft

0

‑30.000

‑35.000

‑40.000

‑45.000

Eigenstrom-Befreiung für erneuerbare Energie

0

‑25.000

‑50.000

‑55.000

‑60.000

Steuerliche Förderung für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems und für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden

0

0

‑20.000

‑40.000

‑60.000

Besteuerung von Kryptowährungen

0

0

5.000

10.000

30.000

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Für Zwecke der steuerlichen Abschreibung müssen Unternehmer die Kosten von Wirtschaftsgütern, die einen Anschaffungswert von über 800 Euro haben, auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt ansetzen. Durch die Anhebung der betraglichen Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 1.000 Euro sollen sich rund 700.000 Unternehmen die Beurteilung der Nutzungsdauer und Fortführung der Abschreibung in den Folgejahren ersparen.

 

Die Inanspruchnahme des (ökologischen) Investitionsfreibetrages für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens verursacht einen Mehraufwand, da der Freibetrag in der Steuer- oder Feststellungserklärung sowie im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei ausgewiesen werden muss.

 

Die Einführung eines nationalen Emissionszertifikatehandelssystems führt zu zusätzlichen Verwaltungskosten sowohl auf Ebene der Produzenten und Inverkehrbringer von fossilen Energieträgern als auch bei Unternehmen, die von den Regelungen befreit sind bzw. Anspruch auf eine Entlastung haben. Produzenten und Inverkehrbringer sind verpflichtet, ihre Absatzmengen zu berichten und zu einem späteren Zeitpunkt einen jährlichen Überwachungsplan vorzulegen. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie berechtigte (Industrie-)Unternehmen müssen je nach Ausgestaltung eine Befreiung bzw. eine Entlastung beantragen.

 

Durch die Einführung einer Abzugsteuer für die Besteuerung von Kryptowährungen entstehen den betroffenen inländischen Dienstleistern Kosten in Höhe von mindestens 85.000 Euro.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Die Anhebung des Familienbonus Plus bietet einen Anreiz zum Umstieg von Teilzeit auf Vollzeit oder Mehrarbeit, wobei davon insbesondere Frauen profitieren. Ebenfalls profitieren überwiegend Frauen von der Steuerentlastung für Geringverdiener.

 

Aus der CO2-Bepreisung sind keine wesentlichen Unterschiede in der Belastung zwischen Männern und Frauen zu erwarten.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I wird eine Reihe an steuerlichen Maßnahmen umgesetzt, von denen Unternehmen profitieren.

Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes und die Erhöhung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag tragen zur nachhaltigen Entlastung österreichischer Unternehmen und zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung bei. Weiters führt die Erhöhung der betraglichen Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern zu einer finanziellen Entlastung und einer gesteigerten Investitionstätigkeit von Unternehmen. Auch mit dem (ökologischen) Investitionsfreibetrag werden positive, insbesondere klimafreundliche, Investitionsanreize geschaffen. Außerdem profitieren Unternehmen durch die Schaffung steuerlicher Begünstigungen bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung von einer gesteigerten Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen.

Darüber hinaus profitieren auch Unternehmen von der Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe der Einkommensteuer und der Ausweitung der Befreiung von der Eigenstromsteuer.

Von der CO2-Bepreisung sind potentiell alle Unternehmen in Österreich betroffen. Die Belastung nimmt dabei mit steigendem CO2-Pfad zu, wobei entsprechende Ausgleichsmaßnahmen der steigenden Belastung entgegenwirken.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Die Ökosoziale Steuerreform sorgt bereits kurzfristig für positive gesamtwirtschaftliche Effekte und steigert sowohl die Wertschöpfung als auch die Beschäftigung in Österreich durch die Reduzierung der Belastung des Faktors Arbeit und investitionsfördernde Maßnahmen. In den Jahren 2022 und 2023 wird das BIP dadurch um rd. 0,5 % bzw. 0,8 % gesteigert und die Beschäftigung um rd. 19.000 bzw. rd. 27.000 Personen erhöht (EcoAustria (2021)). Dies hat die Stärkung des Standortes Österreich zur Folge, wodurch die wirtschaftliche Erholung nach der Covid-19-Krise entscheidend unterstützt wird.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Von der CO2-Bepreisung ab Mitte 2022 kann eine signifikante Reduktion der Treibhausgasemissionen und damit ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der Klimaziele Österreichs erwartet werden. In den betroffenen Sektoren errechnet das Umweltbundesamt in einer aktuellen Modellierung eine CO2-Reduktion von 4,5 % im Jahr 2025 im Vergleich zu einem Baselineszenario (ohne diese Maßnahme).

 

Soziale Auswirkungen:

Etwa 150.000 armutsgefährdete Familien profitieren von der Senkung des Lohn- und Einkommensteuertarifes und der Anhebung des Familienbonus Plus bzw. des Kindermehrbetrages. Von der Entlastung der Geringverdiener (zB Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag) profitieren etwa 640.000 Personen, die armutsgefährdet sind.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Die Erhöhung des Familienbonus Plus sowie die Erhöhung des Kindermehrbetrages bedeutet eine wesentliche Entlastung und finanzielle Unterstützung von bis zu 600 Mio. Euro für Familien und Kinder.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Hinsichtlich der Ausgestaltung des nationalen Emissionshandelssystems sind die geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen der EnergiebesteuerungsRL 2003/96, ABl. L 283 vom 31.10.2003 zu beachten. Außerdem sollen die möglichen unionsrechtlichen Entwicklungen (insbesondere die geplanten Änderungen zum bestehenden EU-Emissionshandel und die angekündigte Einführung eines EU-Emissionshandels für die Sektoren Gebäude und Verkehr) in der Ausgestaltung und dem Aufbau des nationalen Emissionshandelssystems mitbeachtet werden.

 

Art. 15 Abs. 1 lit. b der EnergiebesteuerungsRL 2003/96, ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ermöglicht Steuerbefreiungen für elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen. Die Ausweitung der Ausnahmen im Elektrizitätsabgabegesetz (Art. 5) erfordern eine beihilfenrechtliche Freistellung bzw. Notifikation.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I – ÖkoStRefG 2022 Teil I

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Das Abgabensystem setzt positive Erwerbsanreize zur Erhöhung der Erwerbstätigenquote." der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die besorgniserregende Veränderung unseres Klimas ist eine der größten Herausforderungen unserer Gesellschaft – in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht. Nur mit konsequenten Maßnahmen können schwerwiegende weltweite Folgen aufgrund veränderter klimatischer Bedingungen abgemildert werden. Aus diesem Grund wurde auf europäischer Ebene ein klima- und energiepolitischer Rahmen bis zum Jahr 2030 definiert, demzufolge Treibhausgasemissionen um netto mindestens 55% gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern sind. Überdies besteht die Verpflichtung, einen Beitrag zur Einhaltung der langfristigen Klimaziele des Pariser Übereinkommens (Art. 2.1. PA) zu leisten. Da der Bundesregierung die Bekämpfung der Klimakrise ein zentrales Anliegen ist, wurde im Regierungsprogramm 2020 – 2024 das Ziel eines klimaneutralen Österreichs bis spätestens 2040 festgelegt. Zahlreiche Maßnahmen, die bereits im Rahmen der ersten Stufe der Ökologisierung des Steuersystems umgesetzt wurden (zB Anpassung der Flugabgabe, weitere Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe oder steuerliche Anreize zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs) unterstreichen diesen Schwerpunkt. Zudem bekennt sich die Bundesregierung im Regierungsprogramm zur Umsetzung einer ökosozialen Steuerreform, die Menschen in Österreich entlastet, zur Kostenwahrheit in Bezug auf CO2-Emissionen beiträgt sowie eine wachstumsfördernde Standortpolitik sicherstellt. Um diese Aufgaben erfolgreich zu bewerkstelligen, bedarf es neben einem konkreten Instrument zur Herstellung der Kostenwahrheit in Bezug auf CO2-Emissionen auch zielgerichteter Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen, die Anreize für klimafreundliches Verhalten schaffen und sowohl die direkten als auch indirekten Belastungen durch die CO2-Bepreisung ausgleichen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Werden die im Rahmen des Ökosoziales Steuerreformgesetzes 2022 Teil I vorgesehenen Maßnahmen nicht umgesetzt, kommt es zu keinem Beitrag zur Herstellung der Kostenwahrheit bei CO2-Emissionen und keiner Entlastung der Menschen und Unternehmen in Österreich. Zudem entsteht durch die drohende Verfehlung der EU-rechtlichen Vorgaben für die derzeit nicht vom EU-Emissionshandel umfassten Treibhausgas-Emissionen ein erhebliches budgetäres Risiko.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

EcoAustria (2021): Volkswirtschaftliche und fiskalische Effekte der ökosozialen Steuerreform; OECD (2021): Taxing Wages – Austria; Tax Foundation (2020): Corporate Tax Rates around the World, 2020; Europäische Kommission (2019): Länderbericht Österreich; Statistik Austria (2021): Erwerbstätige und unselbständig Erwerbstätige nach Vollzeit/Teilzeit und Geschlecht seit 1994; Statistik Austria (2020): Steuerpflichtige 2020 nach Geschlecht, sozialer Stellung und Bruttobezugsstufen; Berechnung Umweltbundesamt: Bepreisung in den non-ETS-Sektoren in Österreich mit dem Modell MIO-ES

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Konkrete Aufkommensdaten sind BMF-intern für die Evaluierung verfügbar.

 

Ziele

 

Ziel 1: Entlastung der Bürgerinnen und Bürger

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2020 hat Österreich mit einer Steuer- und Abgabenquote in Höhe von 47,3 % für einen Durchschnittsverdiener (Arbeitnehmer) die dritthöchste Belastung mit Lohnabgaben innerhalb der OECD (OECD, 2021).

Die Entlastungsmaßnahmen tragen zu einer Reduktion der Steuer- und Abgabenquote bei, wodurch Österreich seinen Platz im OECD-Länderranking verbessern kann.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA beläuft sich:

-der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag auf 400 Euro,

-die Einschleifregelung kommt bei einem Einkommen zwischen 15.500 und 21.500 Euro zur Anwendung.

Im Rahmen der Veranlagung sind 50% der Werbungskosten höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung).

Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 400 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA beläuft sich:

-der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag auf 650 Euro,

-die Einschleifregelung kommt bei einem Einkommen zwischen 16.000 und 24.500 Euro zur Anwendung.

Im Rahmen der Veranlagung sind 55% der Werbungskosten höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung).

Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 650 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).

Die legistischen Anpassungen tragen dazu bei, dass Geringverdiener (Arbeitnehmer und Pensionisten) um rund 650 Mio. zusätzlich entlastet werden.

Das Volumen des in Anspruch genommenen Familienbonus Plus inkl. Kindermehrbetrag beläuft sich für das Jahr 2019 auf rund 1,5 Mrd. Euro.

Zum Evaluierungszeitpunkt werden Familien mit rund 600 Mio. Euro zusätzlich unterstützt.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA besteht bei Gewinnbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen keine abgabenrechtliche Begünstigung.

Zum Evaluierungszeitpunkt profitieren rund 300.000 Arbeitnehmer von der Einführung des Freibetrages für Mitarbeitergewinnbeteiligungen.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption (Anspruch gemäß § 15c WGG) von gemeinnützigen Bauträgern 20 Jahre.

Ab dem 1. April 2022 beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption (Anspruch gemäß § 15c WGG) von gemeinnützigen Bauträgern 10 Jahre.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA können Kosten für den Austausch fossiler Heizungssysteme nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Das Ziel ist erreicht, wenn in rund 100.000 Fällen die Kosten für den Tausch von Heizungssystemen und thermisch-energetischen Sanierungen steuerlich geltend gemacht werden.

 

Ziel 2: Entlastung und Stärkung von Unternehmen sowie Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreich

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA liegt Österreich mit einem Körperschaftsteuersatz von 25 % im internationalen Vergleich über dem OECD-Durchschnitt des Jahres 2020 in Höhe von 23,5 % (Tax Foundation, 2020).

Das Ziel ist erreicht, wenn der österreichische Körperschaftsteuersatz zum Evaluierungszeitpunkt unter dem OECD-Durchschnitt liegt.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA liegt die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bei 800 Euro.

Seit 1. Jänner 2023 können Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 1.000 Euro als geringwertige Wirtschaftsgüter eingestuft und abgesetzt werden.

In den Jahren 2016 bis 2018 wurden im Durchschnitt jährlich rund 970 Mio. Euro Grundfreibetrag steuermindernd geltend gemacht.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Volumen an steuermindernd geltend gemachtem Grundfreibetrag im Vergleichszeitraum zum Evaluierungszeitpunkt mindestens 5 % über dem Ausgangszustand liegt.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA besteht keine Möglichkeit für Unternehmen, einen Investitionsfreibetrag zu nutzen.

Das Ziel ist erreicht, wenn zum Evaluierungszeitpunkt ein Freibetragsvolumen für Investitionen in Höhe von rund 1,2 Mrd. Euro jährlich geltend gemacht wurde.

Im Jahr 2019 gab es in Österreich rund 3.000 geförderte Ökostromanlagen (exkl. Photovoltaikanlagen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA bereits steuerbefreit sind).

Das Ziel ist erreicht, wenn die Anzahl der (geförderten) Ökostromanlagen zum Evaluierungszeitpunkt wesentlich über der Anzahl des Ausgangszustandes liegt.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA können Betroffene keine (anteilige) Entlastung von Kosten erhalten, die ihnen aus der Bepreisung von CO2-Emissionen entstehen.

Das Ziel ist erreicht, wenn die notwendigen Verordnungen zur Umsetzung der Entlastungsmaßnahmen im Jahr 2024 in Kraft sind.

 

Ziel 3: Reduzierung der CO2-Emissionen durch einen Beitrag zur Kostenwahrheit in nicht vom europäischen Emissionszertifikatehandel umfassten Sektoren (Non-ETS-Sektoren)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die gesamten Treibhausgas-Emissionen der non-ETS-Sektoren belaufen sich im Jahr 2019 auf etwa 50 Mio. Tonnen, die auf den Einsatz fossiler Treib- und Brennstoffe zurückzuführenden CO2-Emissionen auf rd. 36,6 Mio. Tonnen.

Das Ziel ist erreicht, wenn die Emissionen der vom nEHS umfassten non-ETS-Sektoren im Jahr 2025 um 1,5 Mio. Tonnen im Vergleich zu einem Baseline-Szenario ohne CO2-Bepreisung gesunken sind. Die bis 2025 erfolgte Treibhausgas-Reduktion ist dabei mit dem im Aufbauplan gesetzten Reduktionsziel von 2,6 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr zum Zieljahr 2030 kompatibel. Hinweis: Als Baseline wurde das "With Existing Measures"-Szenario (WEM 2021) der offiziellen THG-Inventurstelle der Republik Österreich herangezogen. Mit der Berücksichtigung von WEM 2021 als Basisszenario soll auch sichergestellt werden, dass die THG-Effekte des nEHS in der Periode 2021-2030 bereinigt dargestellt werden können und z.B. keine vorübergehende Effekte (z.B. aufgrund von Covid-19) einen Überzeichnung der THG-Reduktion zur Folge hätte.

 

Ziel 4: Organisatorische und technische Vorbereitung der Handelsphase des nationalen Emissionszertifikatehandels unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Entwicklungen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA sind die Voraussetzungen für eine freie Handelsphase im nationalen Emissionszertifikatehandel noch nicht gegeben.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA sind ein Emissionshandelsregister und ein Monitoringkonzept als Voraussetzungen für eine freie Handelsphase geschaffen.

 

Ziel 5: Schaffung von Rechtssicherheit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für die Besteuerung von Kryptowährungen.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA besteht eine gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Kryptowährungen, die der gestiegenen Praxisrelevanz der Thematik gerecht wird und sich in das vorhandene Besteuerungssystem von Kapitalvermögen einfügt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel einer spürbaren Entlastung jener Personen, die Lohn- und Einkommensteuer zahlen. Daher werden nach der Senkung des Eingangssteuersatzes im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 nun die zweite und dritte Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer gesenkt. Mit 1. Juli 2022 wird zuerst die zweite Tarifstufe von 35% auf 30 % gesenkt. Die Senkung der dritten Tarifstufe von 42% auf 40% erfolgt ab 1. Juli 2023.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Entlastung Geringverdiener (ua über Erhöhung des SV-Bonus und des Pensionistenabsetzbetrages)

Beschreibung der Maßnahme:

Um Geringverdiener zu entlasten und eine größere Verteilungsgerechtigkeit im Sinne von "Mehr fürs Leben – fair für alle" zu erreichen, soll für Arbeitnehmer der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher 400 Euro auf 650 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll die Einschleifregelung künftig bei einem Einkommen von 16.000 bis 24.500 Euro zur Anwendung kommen (bisher 15.500 bis 21.500 Euro). Dementsprechend soll für Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung eine höhere SV-Rückerstattung möglich sein, wonach bis zu 55% bestimmter Werbungskosten erstattet werden können und der SV- Bonus von bisher 400 Euro auf 650 Euro angehoben wird.

Für Pensionisten sollen sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag angehoben werden und künftig 825 Euro bzw. 1.214 Euro betragen (bisher 600 Euro bzw. 964 Euro). Gleichzeitig sollen die Beträge der Pensionseinkunftshöhen, für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind, erhöht werden. Im Rahmen der Veranlagung sollen künftig bei der SV-Rückerstattung bis zu 80% der SV-Beiträge bzw. maximal 550 Euro erstattet werden können (bisher 75% bzw. 300 Euro).

Die höheren Beträge sollen ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 gelten.

Damit die zusätzliche Entlastung der Geringverdiener im Bereich der Einkommensteuer nicht zu Lasten der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden sowie der aufkommensabhängigen Transfers geht, wird vorgesehen, dass vor der Teilung bei der Einkommensteuer die Auswirkungen dieser Maßnahmen in pauschaler Form neutralisiert werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Erhöhung des Familienbonus Plus sowie Erhöhung des Kindermehrbetrages

Beschreibung der Maßnahme:

Der Familienbonus Plus wird für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ab 1. Juli 2022 von monatlich rund 125 Euro auf monatlich 166,68 Euro angehoben, was einer Anhebung von 1.500 Euro jährlich auf rund 2.000 Euro jährlich entspricht. Auch für Kinder ab 18 Jahren wird der Familienbonus Plus angehoben, und zwar von 41,68 Euro monatlich auf 54,18 Euro monatlich, was einer Anhebung von 500 Euro auf rund 650 Euro jährlich entspricht.

Der Kindermehrbetrag wird ab 1. Juli 2022 ebenfalls von 250 Euro auf bis zu 450 Euro pro Kind (350 Euro pro Kind für 2022) angehoben. Weiters wird der Kreis der Bezugsberechtigten (derzeit nur Alleinerzieher/Alleinverdiener) auf alle geringverdienenden Erwerbstätigen ausgedehnt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Schaffung einer abgabenrechtlichen Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen

Beschreibung der Maßnahme:

Um die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens zu attraktivieren, wird eine Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen eingeführt, analog zur Begünstigung für Beteiligung von Mitarbeitern am Kapital eines Unternehmens. Die Befreiung von Gewinnbeteiligungen für Mitarbeiter soll zu einer nachhaltigen Absicherung und Erhöhung der liquiden Mittel von Arbeitnehmern beitragen. Weiters soll die Bindung von Arbeitnehmern an das Unternehmen des Arbeitgebers gestärkt werden. Die Befreiung gilt für Gewinnbeteiligungen, die ab dem 1. Jänner 2022 gewährt werden. Die Begünstigung steht pro Arbeitnehmer maximal bis zu 3.000 Euro jährlich zu.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 5: Mietkaufmodell gemeinnütziger Wohnbau

Beschreibung der Maßnahme:

Mietkauf ist ein wesentlicher Faktor zur Förderung der Eigentumsbildung bei Wohnraum. Daher wird ab dem 1. April 2022 der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption (Anspruch gemäß § 15c WGG) von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 6: Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Beschreibung der Maßnahme:

Die Körperschaftsteuer hat eine wichtige Signalwirkung im internationalen Standort-Wettbewerb. Der derzeit geltende österreichische Körperschaftsteuersatz von 25% geht auf das Jahr 2005 zurück. In der Zwischenzeit wurden die nominellen Steuersätze in vielen Ländern in Europa gesenkt. Um im internationalen Wettbewerb nicht an Attraktivität zu verlieren und weitere Impulse für den Aufschwung nach der Covid-19-Krise zu setzen, erfolgt eine stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes im Jahr 2023 auf 24 % bzw. ab dem Jahr 2024 auf 23 %.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 7: Erhöhung der betraglichen Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Beschreibung der Maßnahme:

Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird mit 1. Jänner 2023 von derzeit 800 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Durch diese Erhöhung werden Investitionsanreize geschaffen, weil Wirtschaftsgüter und Arbeitsmittel bis zu 1.000 Euro sofort absetzbar sind und damit ein sofortiger steuerlicher Vorteil bewirkt wird. Zudem führt die Maßnahme zu einer administrativen Vereinfachung, weil die Beurteilung der Nutzungsdauer der angeschafften Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.000 Euro und Fortführung der Abschreibung entfallen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 8: Erhöhung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag

Beschreibung der Maßnahme:

Als weitere Entlastungsmaßnahme für Unternehmer wird der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag (Gewinn bis 30.000 Euro) von derzeit 13 % auf 15 % angehoben. Durch diese eigenkapitalstärkende Maßnahme sollen ab dem Jahr 2022 insbesondere jene Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die nicht von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes profitieren, unterstützt werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 9: Investitionsfreibetrag inkl. Ökologisierung

 

Beschreibung der Maßnahme:

Um Anreize für (ökologische) Unternehmensinvestitionen zu schaffen, wird ein Investitionsfreibetrag als zusätzliche Betriebsausgabe eingeführt. Demgemäß wird ein steuerlicher Freibetrag für gewisse Investitionen in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten implementiert. Bei Investitionen im Bereich der Ökologisierung erhöht sich der Freibetrag um 5 %-Punkte auf 15 %. Maximal werden Investitionen eines Unternehmens in Höhe von 1 Mio. Euro jährlich gefördert. Der Investitionsfreibetrag soll erstmalig für nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 10: Stufenweise Einführung eines nationalen Emissionszertifikatehandelssystems (nEHS) unter Nutzung bestehender Strukturen aus dem Energiesteuerbereich

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird in mehreren Phasen ein nationaler Emissionszertifikatehandel mit einem jährlich steigenden Preis für CO2-Emissionen in den non-ETS-Sektoren eingeführt. Normiert wird dieser Emissionszertifikatehandel im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022), mit dem auch die technische und organisatorische Struktur zur Abwicklung des Emissionshandels geregelt wird. Der nationale Emissionshandel beginnt am 1. Juli 2022 und wird in folgende Phasen unterteilt:

1. Fixpreisphase unterteilt in

- Einführungsphase ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023,

- Übergangsphase geplant ab 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2025 und

2. Marktphase ab 1. Jänner 2026

Das nationale Emissionszertifikatehandelssystem soll in der Einführungsphase an die Tatbestände der Energiesteuern (Mineralölsteuer, Erdgasabgabe und Kohleabgabe) anknüpfen. Auf diese Weise ist es möglich, die CO2-Bepreisung gleichzeitig zügig, verwaltungskostenarm und effizient umzusetzen. Weitere Schritte hin zu einem freien Handel folgen schrittweise, um eine bestmögliche Abwicklung zu gewährleisten. Außerdem können so die Entwicklungen auf EU Ebene berücksichtigt werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 11: Carbon-Leakage-Regelung für Unternehmen im Rahmen des nEHS

Beschreibung der Maßnahme:

Im Zusammenhang mit der Einführung des nationalen Emissionszertifikatehandelssystems wird ein Entlastungsmechanismus geschaffen, um die Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung für bestimmte Industrieanlagen und Produktionsbetriebe (die nicht dem EU-ETS unterliegen) teilweise zu kompensieren, um so die heimische Produktion gegenüber dem europäischen und internationalen Wettbewerb nicht zu benachteiligen und eine Verlagerung von Produktionskapazitäten (und somit eine Verlagerung der Treibhausgas-Emissionen in andere Länder) zu verhindern. Unternehmen, die die Härtefallregelung in Anspruch nehmen, sind aus der Carbon Leakage Regelung ausgenommen. Details zu der Regelung werden in einer Verordnung festgelegt.

 

Carbon Leakage: Bezeichnet eine Situation, die eintreten kann, wenn Unternehmen aufgrund der mit Klimamaßnahmen verbundenen Kosten ihre Produktion in andere Länder mit weniger strengen Emissionsauflagen verlagern.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 12: Härtefallregelung für Unternehmen im Rahmen des nEHS

Beschreibung der Maßnahme:

Im Zusammenhang mit der Einführung des nationalen Emissionszertifikatehandelssystems wird ein Entlastungsmechanismus geschaffen, um die Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung für Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten teilweise zu kompensieren und so die Existenz dieser in Österreich wirtschaftenden Unternehmen nicht zu gefährden. Neben einer allgemein gültigen Regelung, soll im Rahmen einer Evaluierung geprüft werden, ob eine Ausweitung der Regelung notwendig ist, um besondere Härtefälle zu verhindern. Unternehmen, die die Carbon Leakage Regelung in Anspruch nehmen, sind aus der Härtefallregelung ausgenommen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 13: Entlastung für die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des nEHS

Beschreibung der Maßnahme:

Im Zusammenhang mit der Einführung des nationalen Emissionszertifikatehandelssystems wird ein Entlastungsmechanismus geschaffen, um die Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung für den Einsatz land- und forstwirtschaftlicher Maschinen (Traktoren, Ackerschlepper, Mähdrescher etc.) pauschal auszugleichen und so die heimische Nahrungsmittelproduktion gegenüber dem europäischen und internationalen Wettbewerb nicht zu benachteiligen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 14: Aufbau organisatorischer und technischer Strukturen für die Durchführung des Emissionszertifikatehandelssystems (zB Emissionshandelsregister)

Beschreibung der Maßnahme:

Im Rahmen der stufenweisen Einführung des nationalen Emissionszertifikatehandels sollen die Voraussetzungen für eine freie Handelsphase (ab 1. Jänner 2026) in der finalen Stufe geschaffen werden. Dabei werden die Entwicklungen auf unionsrechtlicher Ebene mitberücksichtigt. Um dies zu gewährleisten werden die IT-technischen Voraussetzungen geschaffen sowie die Prozesse zur Administrierung durch die Behörde implementiert.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 15: Ausweitung der Befreiung von der Eigenstromsteuer

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Stärkung des Ausbaus der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energiequellen fällt ab 1. Juli 2022 für selbst hergestellte und genutzte elektrische Energie, soweit sie aus einer erneuerbaren Energiequelle stammt und noch nicht befreit ist, keine Elektrizitätsabgabe an. Damit entfällt die Freibetragsregelung in Höhe von 25.000 kWh im Jahr für zB Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 16: Steuerliche Förderung für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem und für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden

Beschreibung der Maßnahme:

Ziel der österreichischen Wärmestrategie ist die Schaffung eines gemeinsamen nationalen Rahmens für die vollständige Dekarbonisierung der Wärmeversorgung von Gebäuden. Obwohl im Non-ETS Sektor "Gebäude" in den vergangenen Jahren bereits Emissionsreduktionen erzielt werden konnten, sind weitgehende Umstellungen auf erneuerbare Energieträger bei der Beheizung und Kühlung von Gebäuden sowie eine entsprechende Reduktion des Energieverbrauchs erforderlich. Diese Maßnahme soll ein steuerliches Begleitinstrument zur Ergänzung bestehender Förderinstrumente (u.a. "Raus aus Öl und Gas" und Sanierungsoffensive des Bundes) und zur effektiven Umsetzung der Wärmestrategie bieten, indem Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (zB Solarnutzung, Fernwärme) sowie für die umfassende thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Wurde eine betraglich ausreichend hohe Ausgabe getätigt, für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wurde, soll im Kalenderjahr der Auszahlung und in den folgenden vier Kalenderjahren – ohne weiteren Nachweis – jeweils ein Pauschbetrag von 800 Euro (im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw. 400 Euro (bei Austausch eines fossilen Heizungssystems) als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Die Regelung soll erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 anwendbar sein, sofern die für die getätigten Ausgaben gewährten Förderungen in der zweiten Jahreshälfte 2022 ausbezahlt werden und das zugrundliegende Förderansuchen nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes nach dem 31.03.2022 eingebracht wurde.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 17: Gesetzliche Regelung für die Besteuerung von Kryptowährungen

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für die Besteuerung von Kryptowährungen. Um der gestiegenen Praxisrelevanz dieser Thematik durch Erhöhung der Rechtssicherheit gerecht zu werden und zukünftig einen Gleichklang mit der Besteuerung von Wertpapieren zu schaffen, sollen entsprechende steuerliche Regelungen geschaffen und eine Angleichung an die Besteuerung von sonstigem Kapitalvermögen vorgenommen werden.

Mit der Erweiterung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um jene aus Kryptowährungen soll den bereits bestehenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Unter dem Begriff der Einkünfte aus Kryptowährungen sollen laufende Einkünfte ebendieser sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen subsumiert werden.

Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1. März 2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.

Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Den Abzugsverpflichteten soll es jedoch freistehen, für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge freiwillig eine Kapitalertragsteuer einzubehalten.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen sind nicht exakt prognostizierbar, da sie von einer Reihe von externen Faktoren wie zB konjunkturelle Entwicklung, etc. abhängig sind und diese auf Grund großer Unsicherheiten nicht zielgenau abgeschätzt werden können.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Erträge

0

‑836.047

‑1.553.605

‑2.266.167

‑2.435.336

Personalaufwand

0

2.820

4.111

5.326

6.671

Betrieblicher Sachaufwand

0

987

1.439

1.864

2.335

Werkleistungen

130

1.579

1.576

500

500

Transferaufwand

0

53

70

93

93

Aufwendungen gesamt

130

5.439

7.196

7.783

9.599

Nettoergebnis

‑130

‑841.486

‑1.560.801

‑2.273.950

‑2.444.935

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Erlöse

0

‑192.307

‑529.432

‑872.929

‑1.012.286

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Erlöse

0

‑109.646

‑301.963

‑497.904

‑577.378

 

Aus dem Vorhaben (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 – Teil I) ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger. Die Auswirkungen in Zusammenhang mit der Senkung des Krankenversicherungsbeitrages für Selbständige bzw. Land- und Forstwirte sind in der WFA zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil III abgebildet.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.

 

Erläuterung:

Aus der Beantragung des SV-Bonus ergibt sich weder für Arbeitnehmer noch für Pensionisten ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, da im Rahmen der Veranlagung keine zusätzliche Kennzahl befüllt werden muss und darüber hinaus idR davon auszugehen ist, dass die SV-Rückerstattung im Wege der automatischen Arbeitnehmerveranlagung erfolgt.

 

Aus der Beantragung des Kindermehrbetrages ergibt sich kein wesentlicher Verwaltungsaufwand. Er kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt werden, wenn alle erforderlichen Angaben des Anspruchsberechtigten vorliegen.

 

Auch Arbeitnehmer können von der Erhöhung der betraglichen Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern profitieren. Es werden jedoch keine wesentlichen Verwaltungseinsparungen erwartet.

 

Im Bereich der thermisch-energetischen Sanierung und des Ersatzes fossiler Heizungssysteme durch klimafreundliche Heizungssysteme werden die steuerlichen Pauschalbeträge automatisiert im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung berücksichtigt. Dadurch ergibt sich kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Erhöhung der betraglichen Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

EStG 1988 § 13

‑6.475

2

Registrierung als Handelsteilnehmer und Meldung der Absatzmengen fossile Energieträger

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 6

167

5

Besteuerung von Kryptowährungen

EStG 1988 § 95 Abs. 2 Z 3 und § 96 Abs. 1 Z 3, Abs. 4 Z 3

85

6

Einführung eines (ökologischen) Investitionsfreibetrages

EStG 1988 § 11

11.100

 

Die Erhöhung der betraglichen Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern führt zu einer administrativen Vereinfachung, weil künftig für zusätzliche Wirtschaftsgüter die Verteilung der Anschaffungskosten über mehrere Jahre und das Führen eines Anlagenverzeichnisses entfällt.

 

Die Einführung eines nationalen Emissionszertifikatehandelssystems führt zu zusätzlichen Verwaltungskosten sowohl auf Ebene der Produzenten und Inverkehrbringer von fossilen Energieträgern als auch bei Unternehmen, die von den Regelungen befreit sind bzw. Anspruch auf eine Entlastung haben. Produzenten und Inverkehrbringer sind verpflichtet, ihre Absatzmengen zu berichten und einen jährlichen Überwachungsplan vorzulegen. Das Ausmaß der Verwaltungskosten variiert je nach Fortentwicklung des nationalen Emissionszertifikatehandelssystems, soll aber durch weitestgehende Automatisierung und Nutzung bestehender Daten in jedem Zeitpunkt möglichst geringgehalten werden. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie berechtigte (Industrie-)Unternehmen müssen je nach Ausgestaltung eine Befreiung bzw. eine Entlastung beantragen.

Ab wann und in welcher Form unabhängige Prüfgutachten gefordert werden, ist bisher noch nicht absehbar. Die Quantifizierung von etwaigem Verwaltungsaufwand ist im Rahmen der zugehörigen Verordnung angedacht. Ebenfalls im Rahmen der zugehörigen Verordnung soll abgeschätzt werden, ab wann und in welcher Höhe ein Aufwandsersatz zur Abgeltung der Aufwände für die Führung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters von den Handelsteilnehmern abzuführen ist.

 

Die Einführung der KESt-Abzugsverpflichtung für inländische Dienstleister im Rahmen der Besteuerung von Kryptowährungen führt bei diesen Unternehmen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand in Höhe von mindestens 85.000 Euro.

 

Die Inanspruchnahme des (ökologischen) Investitionsfreibetrages für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens verursacht einen Mehraufwand, da der Freibetrag in der Steuer- oder Feststellungserklärung sowie im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei ausgewiesen werden muss.

 

Es ist davon auszugehen, dass die nötigen Anpassungen der Lohnverrechnungssoftware die sich aus der Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer und der Erhöhung des Familienbonus Plus ergeben, im Wesentlichen im Rahmen des jährlichen Software-Updates abgedeckt werden.

 

Aus der Abwicklung des steuerlich begünstigten Austausches fossiler Heizungssysteme sowie von thermisch-energetischen Sanierungen ergibt sich zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Derzeit ist von der erweiterten Datenübermittlung als leistende Stelle nur die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) betroffen, da die gegenständlich maßgeblichen Förderungen nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausschließlich von der KPC gewährt bzw. ausbezahlt werden. Eine exakte Quantifizierung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes ist nicht möglich.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- oder Entlastung auf Frauen und Männer

Aufgrund der höheren Markteinkommen profitieren Männer in einem höheren Ausmaß von der Steuersatzsenkung. Die Arbeitsanreizeffekte sind aber neutral.

 

Beim Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag- bzw. Pensionistenabsetzbetrag profitieren Frauen in höherem Ausmaß als Männer, da sie in den unteren Einkommensschichten überrepräsentiert sind.

 

Aus der CO2-Bepreisung sind keine wesentlichen Unterschiede in der Belastung zwischen Männern und Frauen zu erwarten.

 

Anreizwirkungen der Steuer bzw. des Steuerinstruments

Der Familienbonus Plus wird für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um 500 Euro angehoben. Dadurch können vor allem für Frauen Anreize gesetzt werden, das Einkommen zu erhöhen und damit eine bessere ökonomische Absicherung zu erhalten. Insbesondere bei Alleinerzieherinnen, denen jedenfalls immer mindestens ein halber Familienbonus Plus zusteht, werden dadurch Anreize gesetzt, über dem Steuerfreibetrag zu verdienen und damit aus der Armutsgefährdung zu treten. Siehe Länderbericht der Europäischen Kommission 2019: "Was die Intensität der Arbeit angeht, bietet die Einführung der Steuergutschrift einen starken Anreiz zum Umstieg von Teilzeit auf Vollzeit oder Mehrarbeit, wobei der Effekt bei Frauen besonders ausgeprägt ist." Als Zielsetzung soll dabei ein verbessertes Verhältnis der Teilzeitquote von unselbständig beschäftigen Frauen und Männern indizieren, ob es zu einer tendenziellen Angleichung der Arbeitszeitgestaltung kommt. Im Jahr 2020 beläuft sich dieses Verhältnis auf 4,82 (Statistik Austria (2021)).

 

Auswirkungen auf die prozentuelle Differenz des tatsächlich verfügbaren Einkommens von Frauen und Männern

Führt die Anhebung des Familienbonus Plus zu einem Umstieg von Teilzeit auf Vollzeit oder Mehrarbeit, ist davon auszugehen, dass es zu einer Annäherung des tatsächlich verfügbaren Einkommens von Frauen und Männern kommt.

 

Die Entlastung der Geringverdiener (zB Erhöhung der SV-Rückerstattung) ist aus verteilungspolitischer Sicht positiv zu beurteilen; sie wird überwiegend Frauen zugutekommen, die einen höheren Anteil (rund 60 %) der Erwerbstätigen, die bis zur Einschleifgrenze verdienen, ausmachen (Statistik Austria (2020)).

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

Von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes profitieren potenziell bis zu 150.000 österreichische Unternehmen, die im Endausbau 2024 um jährlich rund 700 Mio. Euro entlastet werden.

 

Unternehmen profitieren zudem auch von der Tarifsenkung der zweiten und dritten Einkommensteuerstufe.

 

Von der Erhöhung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag profitieren potenziell rund 500.000 Steuerpflichtige. Damit sollen insbesondere Einzelunternehmen und Personengesellschaften im KMU-Bereich entlastet werden, die nicht von einer Senkung des Körperschaftsteuersatzes profitieren.

 

Von der Einführung des Freibetrages für Mitarbeitergewinnbeteiligungen profitieren Unternehmen und ihre rund 300.000 Beschäftigten, die eine Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen können (etwas weniger als 10 % des durchschnittlichen Beschäftigungsstandes).

 

Von der Einführung eines (ökologischen) Investitionsfreibetrages profitieren potenziell bis zu 900.000 Steuerpflichtige.

 

Von der Ausweitung der Befreiung von Eigenstrom sind derzeit potenziell rund 3.000 geförderte Ökostromanlagen – darunter auch Unternehmen – betroffen.

 

Von der CO2-Bepreisung sind potentiell alle Unternehmen in Österreich betroffen. Befreiungsbestimmungen bzw. Entlastungsmechanismen greifen für Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen oder durch ihre Kostenstruktur besonders stark von der CO2-Bepreisung betroffen sind. Die Belastung nimmt dabei mit steigendem CO2-Pfad zu, wobei entsprechende Anstrengungen zur CO2-Reduktion der steigenden Belastung entgegenwirken.

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Die CO2-Bepreisung führt zu Kostensteigerungen bei den Unternehmen und beeinflusst die Unternehmen in Abhängigkeit ihrer CO2-Intensität in den betroffenen Sektoren. Unternehmen dürften damit sehr heterogen von der CO2-Bepreisung betroffen sein und abhängig von der Preiselastizität in der Lage sein, die daraus entstehenden Kosten weiter zu verrechnen. In Summe werden die Unternehmen durch die CO2-Bepreisung im Jahr 2025 mit bis zu 0,55 Mrd. Euro belastet. (EcoAustria (2021))

 

Auswirkungen auf die Internationalisierung

Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes führt zu einer gesteigerten Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen im internationalen Vergleich.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf private Investitionen

Durch die Entlastung von Unternehmen sowie von Bürgerinnen und Bürgern ist bereits ein kurzfristiger Anstieg der Investitionen in Höhe von rd. 2,4 % bzw. 3,2 % (ohne CO2-Abgabe) in den Jahren 2022 und 2023 zu erwarten (EcoAustria (2021)*).

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum

Durch die Entlastung von Unternehmen sowie von Bürgerinnen und Bürgern ist bereits ein kurzfristiger Anstieg des privaten Konsums in Höhe von rd. 1,8 % bzw. rd. 2,5 % (ohne CO2-Abgabe) in den Jahren 2022 und 2023 zu erwarten (EcoAustria (2021)*). Besonders die Senkung der Einkommensteuer sowie die Erhöhung des SV-Bonus und des Pensionistenabsetzbetrages und des Familienbonus Plus (inkl. Kinderzuschlag) sowie der regionale Klimabonus** dürften sich positiv auf den Konsum auswirken. Während die Erhöhung des SV-Bonus und des Pensionistenabsetzbetrages Geringverdiener stark entlasten, wirkt bei höheren Einkommen besonders die Senkung der Einkommensteuer und die Erhöhung des Familienbonus Plus.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Exporte

Durch die Entlastung von Unternehmen sowie von Bürgerinnen und Bürgern ist bereits ein kurzfristiger Rückgang des Außenbeitrags in Höhe von rd. 0,8 % bzw. rd. 1 % (ohne CO2-Abgabe) in den Jahren 2022 und 2023 zu erwarten (EcoAustria (2021)*). Die positive gesamtwirtschaftliche Nachfrage sorgt auch für eine gesteigerte Importnachfrage.

 

* unter Berücksichtigung aller Maßnahmen der ökosozialen Steuerreform (insb. ökosoziale Steuerreform 2022 Teil I bis III).

** Maßnahme außerhalb des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 – Teil I.

 

Gesamtwirtschaftliche Effekte

Durch die Erhöhung des Familienbonus Plus können, vor allem für Frauen, Anreize gesetzt werden, von Teilzeit auf Vollzeit oder Mehrarbeit umzusteigen.

 

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Insbesondere aus der Senkung des Körperschaftsteuersatzes ist durch die Verbesserung im internationalen Vergleich eine Erhöhung der Standortattraktivität zu erwarten.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Die CO2-Bepreisung führt zu Emissionsreduktionen in den betroffenen Sektoren im Jahr 2025, jeweils bezogen auf ein Baseline-Szenario:

-> Reduktion im Sektor Gebäude um 0,4 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent

-> Reduktion im Sektor Verkehr um 0,9 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent

-> Reduktion im Sektor Energie und Industrie (non-ETS) um 0,2 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

1,5 Mio. Tonnen

-

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Europa-2020-Sozialzielgruppe

Es gibt etwa 1,06 Millionen Haushalte, deren Familieneinkommen vor Sozialleistungen in den Bereich der Armutsgefährdung fällt. Die Nettoeinkommensschwelle dafür lag im Jahr 2020 zwischen 15.933 Euro und 38.239 Euro für Familien mit 3 Kindern. Etwa 150.000 Familien im Armutsgefährdungsbereich profitieren von der Steuersatzsenkung und der Anhebung des Familienbonus. Wie viele davon aus dem Bereich der Armutsgefährdung (vor Sozialleistungen) fallen, lässt sich aufgrund der Datenlage und der Phaseneinführung bis zum Jahr 2023 nicht sagen.

Von der Entlastung der Geringverdiener (zB Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag) profitieren etwa 640.000 Personen, die armutsgefährdet sind. Wie viele davon dadurch aus dem Bereich der Armutsgefährdung (vor Sozialleistungen) fallen, lässt sich aufgrund der Datenlage nicht sagen.

 

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt

 

Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer

Die positive Entwicklung der Beschäftigten sollte auch zu einer Zunahme bei den unselbstständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländern führen.

 

Auswirkungen auf das Verhältnis Vollzeit/Teilzeitarbeitsplätze oder Festanstellungen/freie Dienstverhältnisse oder Werkverträge

Durch die Erhöhung des Familienbonus Plus können, vor allem für Frauen, Anreize gesetzt werden, von Teilzeit auf Vollzeit oder Mehrarbeit umzusteigen.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf die Kinderkosten sowie auf den Ausgleich von Kinderkosten

Von der Erhöhung des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages profitieren potentiell bis zu 1,75 Mio. Kinder.

 

Quantitative Auswirkungen auf den Unterhalt von Kindern oder auf die Kinderkosten

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Kinder

1.750.000

BMF-interne Auswertung

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

130

5.439

7.196

7.783

9.599

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2021

2022

2023

2024

2025

Durch Entnahme von Rücklagen

15.02.03 ZA Österreich

15.02.03 ZA Österreich

 

3.860

 

 

 

Durch Umschichtung

15.01.01 Zentralstelle

15.01.01 Zentralstelle

130

0

0

0

0

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

 

1.579

1.576

500

500

gem. BFRG/BFG

15.02.03 ZA Österreich

 

 

 

5.620

7.283

9.099

 

Erläuterung der Bedeckung

Bedeckung der Personalkosten (inklusive arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand) sowie der Transferzahlungen an das Umweltbundesamt: Die Bedeckung wird im Jahr 2022 durch die Entnahme von Rücklagen sichergestellt. Für die Jahre 2023-2025 werden die erwarteten Auszahlungen in die Planung des BFRG 2023-2026 bzw. des BFG 2023 aufgenommen.

 

Bedeckung der IT-Kosten: Die Bedeckung der Kosten im Jahr 2021 erfolgt durch Mittelumschichtung. Die Bedeckung der Kosten im Jahr 2022 wurde im Rahmen der Planung des IT-Portfolios im BFG 2022 sichergestellt. Für das Jahr 2023 werden die erwarteten Auszahlungen in die Planung des BFRG 2023-2026 bzw. des BFG 2023 aufgenommen.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

 

 

2.819,85

28,00

4.111,24

41,00

5.325,94

53,00

6.670,82

65,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

nEHS: Personalbedarf Nachgeordneter Bereich

Bund

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

 

2,00

2,00

2,00

2,00

 

 

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

 

4,00

6,00

8,00

12,00

 

 

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

 

9,00

14,00

19,00

22,00

 

 

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

 

5,00

8,00

11,00

14,00

nEHS: Personalbedarf Zentralleitung (Sektion I-IV)

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

 

8,00

11,00

13,00

15,00

 

Durch die Implementierung eines nationalen Emissionshandelsystems (nEHS) und den zunehmenden Herausforderungen betreffend die Einhaltung der Klimaschutzziele wird eine Weiterentwicklung der Organisationsstruktur im BMF notwendig. Zeitgleich besteht eine enge Verknüpfung der Struktur und Abwicklung eines nEHS mit Fragen des Green Budgeting und der Wechselwirkung der CO2-Bepreisung (inkl. THG-Effekt) mit dem Bundeshaushalt. Aufgrund der Zusammenführung verschiedener organisatorischer und technischer Systeme wird für die Abwicklung des nEHS daher eine eigene Behörden-, Organisations- und IT-Infrastruktur notwendig. Hinsichtlich dieser Behördenstruktur wird – im Hinblick auf eine möglichst kosteneffiziente und zeitökonomische Umsetzung in der Einführungsphase – eine Abwicklung des nEHS im Bereich der Zollverwaltung (Zollamt Österreich) vorgesehen. Dabei sollen auch Schnittstellen zum Umweltbundesamt implementiert werden um Synergiepotentiale mit dem bestehenden EU-ETS zu nutzen.

Durch die Kombination aus abgabenrechtlichen Anknüpfungspunkten und klimapolitischen Aufgabenstellungen im Bereich des nEHS müssen Meldungen von bis zu 190.000 Unternehmen (zB quartalsweise Emissionsmeldungen, Jahresberichte, Rückvergütungsanträge) jährlich bearbeitet und zumindest stichprobenartig geprüft werden.

Damit ergibt sich in mehreren Bereichen ein wesentlicher Personalbedarf sowohl in der Zentralleitung als auch im nachgeordneten Bereich im Ausmaß von insgesamt bis zu 65 Planstellen. Der Personalbedarf stellt dabei eine Obergrenze dar. Dieser soll zudem teilweise durch eine derzeit noch nicht quantifizierbare Umschichtung des bestehenden Personals innerhalb der Finanzverwaltung gedeckt werden.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

 

986.946,86

1.438.932,78

1.864.080,02

2.334.785,77

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

130.000,00

1.579.000,00

1.575.500,00

500.000,00

500.000,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Nationales Emissionshandelssystem

Bund

1

100.000,00

1

1.350.000,00

1

1.550.000,00

1

500.000,00

1

500.000,00

Entlastungsmaßnahmen und Besteuerung Kryptowährungen

Bund

1

30.000,00

1

229.000,00

1

25.500,00

 

 

 

 

 

Für die IT-technische Umsetzung des Nationalen Emissionshandelssystems fallen in folgenden Bereichen Kosten an:

- Erhebung der ersten Anforderungen und Aufsatz des Projektes

- Stufenweiser Aufbau und Betrieb eines IT-Systems zur Verwaltung des nationalen Emissionshandels

- Erstellung und Betrieb eines Monitoring- und Reportingsystems inkl. Controlling

 

Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb belaufen sich auf mindestens 1 Mio. Euro bzw. auf mindestens 200.000 Euro pro Jahr. Diese werden in der obigen Tabelle nicht ausgewiesen, da sie von einer mögliche (Teil-)Überführung in ein europäisches Handelssystem abhängen.

 

Die mit der Umsetzung der Entlastungsmaßnahmen und der Einführung einer Abzugsteuer für die Besteuerung von Kryptowährungen verbundene notwendige technische Adaption des bestehenden IT-Systems verursacht im Jahr 2021 Kosten in Höhe von 30.000 Euro, bzw. in Höhe von 229.000 Euro im Jahr 2022 und in Höhe von 25.500 Euro im Jahr 2023. Zusätzliche laufende Betriebskosten sind nicht zu erwarten.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

 

53.000,00

70.000,00

93.000,00

93.000,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

nEHS: Einbeziehung Umweltbundesamt

Bund

 

 

1

53.000,00

1

70.000,00

1

93.000,00

1

93.000,00

 

Zur Sicherstellung eines voll funktionsfähigen nationalen Emissionshandelssystems sowie zur technischen Realisierung der benötigten Schnittstellen zum Umweltbundesamt sind während der Fixpreisphase (2022-2025) und im Vorfeld der Marktphase (2026) Arbeitspakete vorgesehen. Diese umfassen u.a. folgende Elemente:

- Technische Schnittstellen zur Abgrenzung zum bestehenden EU-ETS (Vermeidung von Doppelbelastungen) und Inventur-Kompatibilität von THG-Überwachung und Überwachungsplan.

-Sicherstellung der Kompatibilität der technischen Ausgestaltung und organisatorischen Durchführung des Verfahrens zur Registrierung und Initialbefüllung mit den entsprechenden Regeln und Vorschriften im Unionsregister.

-Beratung in der Finalisierung des Leistungsverzeichnisses sowie des Vergabe- und Umsetzungsprozesses

-Sonstige Vorbereitungsmaßnahmen auf die Marktphase (ab 2026) und des von der EK angekündigten Übergangs des nationalen Emissionszertifikatehandels in das Unionsregister.

 

Die dargestellten Kosten der geplanten Maßnahmen basieren auf folgender Kalkulationsgrundlage für Leistungen des Umweltbundesamtes in der Periode 2022-2025:

- 60 Personentage in 2022

- 80 Personentage in 2023

-100 Personentage pro Jahr für 2024 und 2025

 

Die Einbindung der österreichischen Energieagentur – Austrian Energy Agency gem. §10 (3) NEHG 2022 erfolgt durch die Nutzung von öffentlich verfügbaren Daten und führt deshalb voraussichtlich zu keinen signifikanten Mehrkosten.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

 

‑836.047.190,00

‑1.553.605.100,00

‑2.266.166.610,00

‑2.435.336.000,00

Länder

 

‑192.307.170,00

‑529.432.200,00

‑872.929.330,00

‑1.012.285.650,00

Gemeinden

 

‑109.645.640,00

‑301.962.700,00

‑497.904.060,00

‑577.378.350,00

GESAMTSUMME

 

‑1.138.000.000,00

‑2.385.000.000,00

‑3.637.000.000,00

‑4.025.000.000,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Senkung Lohn- und Einkommensteuer 2. Tarifstufe

Bund

 

 

1

‑500.565.000,00

1

‑1.167.985.000,00

1

‑1.368.211.000,00

1

‑1.434.953.000,00

 

Länder

 

 

1

‑158.827.500,00

1

‑370.597.500,00

1

‑434.128.500,00

1

‑455.305.500,00

 

Gemd.

 

 

1

‑90.607.500,00

1

‑211.417.500,00

1

‑247.660.500,00

1

‑259.741.500,00

Senkung Lohn- und Einkommensteuer 3. Tarifstufe

Bund

 

 

 

 

1

‑133.484.000,00

1

‑333.710.000,00

1

‑400.452.000,00

 

Länder

 

 

 

 

1

‑42.354.000,00

1

‑105.885.000,00

1

‑127.062.000,00

 

Gemd.

 

 

 

 

1

‑24.162.000,00

1

‑60.405.000,00

1

‑72.486.000,00

Entlastung Geringverdiener (ua über Erhöhung des SV-Bonus und des Pensionistenabsetzbetrages)

Bund

 

 

1

‑550.000.000,00

1

‑650.000.000,00

1

‑650.000.000,00

1

‑650.000.000,00

Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Bund

 

 

1

‑50.056.500,00

1

‑233.597.000,00

1

‑350.395.500,00

1

‑400.452.000,00

 

Länder

 

 

1

‑15.882.750,00

1

‑74.119.500,00

1

‑111.179.250,00

1

‑127.062.000,00

 

Gemd.

 

 

1

‑9.060.750,00

1

‑42.283.500,00

1

‑63.425.250,00

1

‑72.486.000,00

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Bund

 

 

1

‑33.371.000,00

1

‑50.056.500,00

1

‑66.742.000,00

1

‑83.427.500,00

 

Länder

 

 

1

‑10.588.500,00

1

‑15.882.750,00

1

‑21.177.000,00

1

‑26.471.250,00

 

Gemd.

 

 

1

‑6.040.500,00

1

‑9.060.750,00

1

‑12.081.000,00

1

‑15.101.250,00

Mietkaufmodell gemeinnütziger Wohnbau

Bund

 

 

1

‑5.345.440,00

1

‑6.681.800,00

1

‑8.018.160,00

1

‑10.022.700,00

 

Länder

 

 

1

‑1.737.920,00

1

‑2.172.400,00

1

‑2.606.880,00

1

‑3.258.600,00

 

Gemd.

 

 

1

‑916.640,00

1

‑1.145.800,00

1

‑1.374.960,00

1

‑1.718.700,00

Senkung Körperschaftsteuersatz

Bund

 

 

 

 

 

 

1

‑200.226.000,00

1

‑467.194.000,00

 

Länder

 

 

 

 

 

 

1

‑63.531.000,00

1

‑148.239.000,00

 

Gemd.

 

 

 

 

 

 

1

‑36.243.000,00

1

‑84.567.000,00

Erhöhung der betraglichen Grenze von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Bund

 

 

 

 

 

 

1

‑100.113.000,00

1

‑66.742.000,00

 

Länder

 

 

 

 

 

 

1

‑31.765.500,00

1

‑21.177.000,00

 

Gemd.

 

 

 

 

 

 

1

‑18.121.500,00

1

‑12.081.000,00

Erhöhung Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag)

Bund

 

 

 

 

1

‑33.371.000,00

1

‑33.371.000,00

1

‑33.371.000,00

 

Länder

 

 

 

 

1

‑10.588.500,00

1

‑10.588.500,00

1

‑10.588.500,00

 

Gemd.

 

 

 

 

1

‑6.040.500,00

1

‑6.040.500,00

1

‑6.040.500,00

(Öko)-Investitionsfreibetrag

Bund

 

 

 

 

 

 

1

‑233.597.000,00

1

‑233.597.000,00

 

Länder

 

 

 

 

 

 

1

‑74.119.500,00

1

‑74.119.500,00

 

Gemd.

 

 

 

 

 

 

1

‑42.283.500,00

1

‑42.283.500,00

CO2-Bepreisung

Bund

 

 

1

500.000.000,00

1

1.000.000.000,00

1

1.400.000.000,00

1

1.700.000.000,00

Carbon Leakage

Bund

 

 

1

‑75.000.000,00

1

‑100.000.000,00

1

‑125.000.000,00

1

‑150.000.000,00

Härtefall-Regelung

Bund

 

 

1

‑75.000.000,00

1

‑100.000.000,00

1

‑100.000.000,00

1

‑100.000.000,00

Entlastung Landwirtschaft

Bund

 

 

1

‑30.000.000,00

1

‑35.000.000,00

1

‑40.000.000,00

1

‑45.000.000,00

Eigenstrom-Befreiung für erneuerbare Energie

Bund

 

 

1

‑16.709.250,00

1

‑33.418.500,00

1

‑36.760.350,00

1

‑40.102.200,00

 

Länder

 

 

1

‑5.270.500,00

1

‑10.541.000,00

1

‑11.595.100,00

1

‑12.649.200,00

 

Gemd.

 

 

1

‑3.020.250,00

1

‑6.040.500,00

1

‑6.644.550,00

1

‑7.248.600,00

Ersatz eines fossilen Heizungssystems und thermisch-energetische Sanierung

Bund

 

 

 

 

1

‑13.348.400,00

1

‑26.696.800,00

1

‑40.045.200,00

 

Länder

 

 

 

 

1

‑4.235.400,00

1

‑8.470.800,00

1

‑12.706.200,00

 

Gemd.

 

 

 

 

1

‑2.416.200,00

1

‑4.832.400,00

1

‑7.248.600,00

Besteuerung von Kryptowährungen

Bund

 

 

 

 

1

3.337.100,00

1

6.674.200,00

1

20.022.600,00

 

Länder

 

 

 

 

1

1.058.850,00

1

2.117.700,00

1

6.353.100,00

 

Gemd.

 

 

 

 

1

604.050,00

1

1.208.100,00

1

3.624.300,00

 

Die Schätzungen der erwarteten Mindereinnahmen auf Grund der Entlastung der Geringverdiener (ua über Erhöhung des SV-Bonus und des Pensionistenabsetzbetrages), der Senkung der 2. und 3. Tarifstufe und der Erhöhung des Familienbonus Plus sowie des Kindermehrbetrages basieren in erster Linie auf Veranlagungsdaten; im Fall der Tarifsenkungen fließen in die Schätzungen zusätzlich Prognosen der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung ein.

 

Die Schaffung einer abgabenrechtlichen Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen führt auf Grund der steuerlichen Begünstigung bis 3.000 Euro im Jahr 2022 zu erwarteten Mindereinnahmen in Höhe von 50 Mio. Euro. Bei der Schätzung wurde davon ausgegangen, dass mittelfristig rund 300.000 Arbeitnehmer von der Maßnahme profitieren. Dies entspricht etwas weniger als 10% des durchschnittlichen Beschäftigungsstandes. Es ist weiters davon auszugehen, dass die durchschnittliche Mitarbeitergewinnbeteiligung die maximale Mitarbeitergewinnbeteiligung in Höhe von 3.000 € nicht ausschöpft. Bei der Einführung derartiger Maßnahmen ist davon auszugehen, dass diese zu Beginn verhaltener in Anspruch genommen wird, und die Partizipation im Laufe der Jahre zunimmt.

 

Die Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei gemeinnützigem Wohnbau von 20 auf 10 Jahren führt im Jahr 2022 zu erwarteten Mindereinnahmen in Höhe von 8 Mio. Euro. Die Schätzung basiert auf Daten der Statistik Austria zu Fertigstellungen und Baubewilligungen von Wohnungen nach Bauträgern und Rechtsverhältnissen, sowie auf Daten zu durchschnittlichen Kauf- und Mietpreisen von Wohnungen. Die Aufkommensänderung wirkt über zwei Kanäle: Einerseits über die Substitution von Eigentumswohnungen durch Miet-Kauf-Wohnungen, wodurch sich die abgezogenen Vorsteuerbeträge erhöhen aber gleichzeitig zusätzliches Aufkommens aus steuerpflichtigen Mietverhältnissen generiert wird. Andererseits durch vorgezogene Verkäufe von Mietwohnungen ohne Vorsteuerkorrektur.

 

Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 24 % im Jahr 2023 bzw. auf 23 % ab dem Jahr 2024 führt entsprechend der Veranlagungsverzögerung im Jahr 2024 zu Mindereinnahmen in Höhe von 300 Mio. Euro im Jahr 2024 bzw. 700 Mio. Euro im Jahr 2025. Die Schätzung des Minderaufkommens baut auf den aktuell verfügbaren Schätzungen zur Entwicklung bei der Körperschaftsteuer auf. Das im Rahmen der Körperschaftsteuersenkung entstehende Mehraufkommen an Kapitalertragssteuer ist in den Zahlen ebenso bereits berücksichtigt.

 

Durch die Anhebung der betraglichen Grenze für die Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern von 800 Euro auf 1.000 Euro entsteht ein Anreiz, kleinere Investitionen vorzuziehen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Mindereinahmen auf Grund der Konvergenz der vorgezogenen Abschreibung mit der üblichen Abschreibungsdauer über die Jahre verringern.

 

Die Erhöhung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag von 13 % auf 15 % führt zu jährlichen Mindereinnahmen in Höhe von 50 Mio. Euro, wobei davon ausgegangen wird, dass rund 500.000 Steuerpflichtige von dieser Maßnahme profitieren. Bei der Aufkommensschätzung wurde auf Bescheiddaten zurückgegriffen, aus denen die in den Einkommensteuer- und Feststellungsbescheiden berücksichtigten Gewinnfreibeträge hervorgehen. Durch Zuordnung nach Einkommenshöhen können Ausnutzungsmöglichkeiten der jeweiligen Freibeträge sowie die fiskalische Wirkung dimensioniert werden.

 

Die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung durch das nationale Emissionshandelssystem in der Einführungs- und in der Übergangsphase werden mit folgenden Preisen pro Tonne berechnet:

 

2022: 30 Euro

2023: 35 Euro

2024: 45 Euro

2025: 55 Euro

 

Für die Schätzung der Einnahmen werden diese Preise dann mit der zu erwartenden Emissionsmenge in den betroffenen Sektoren multipliziert. Ohne die Berücksichtigung von Nachfrageeffekten (also einer Nachfragereduktion als Folge steigender Preise) werden in 2022 etwa 36 bis 38 Millionen Tonnen CO2 in den betroffenen Sektoren erwartet. Bei Berücksichtigung von wissenschaftlich basierten Nachfrageeffekten verringern sich die zu erwartenden Einnahmen dabei um etwa 50 Mio. Euro im Jahr 2022. Die maximal erwartbaren Einnahmen durch die CO2-Bepreisung im Jahr 2022 werden daher auf ca. 500 Mio. Euro geschätzt.

 

Am Ende der Übergangsperiode, bei einem Preis von 55 Euro, wird ein Gesamtemissionsvolumen, das von der CO2-Bepreisung betroffen ist, von etwa 32 Megatonnen CO2 erwartet. Daher werden die Einnahmen der CO2-Bepreisung 2025, inkl. unterstellter Nachfrageeffekte, auf rund 1.700 Mio. Euro geschätzt.

Zusätzlich können die steigenden Preise auf Grund einer Nachfragereduktion auch zu signifikanten Mindereinnahmen führen, insbesondere im Bereich der Mineralölsteuer. Die potentielle Wirkung des Nachfrageeffekts steht dabei auch in potentiell enger Wechselwirkung zur derzeitigen Entwicklung der Energiepreise, wodurch der reine, durch das nEHS ausgelöste Nachfrageeffekt schwer zu berechnen ist. Weitere Effekte ergeben sich zudem auf Grund bereits bestehender und zusätzlicher flankierender förder- und steuerpolitischer Maßnahmen (zB Raus aus Öl und Gas, (Öko-)Investitionsfreibetrag, steuerliche Förderung des Ersatzes von fossilen Heizungssystemen und der thermisch-energetischen Sanierung). Der genaue Effekt dieser Dynamiken ist schwer abzuschätzen, könnte sich aber 2025 bei einem CO2 Preis von 55 Euro auf bis zu einer halben Milliarde Euro belaufen. Zusätzlich sind allfällige Abfederungsmaßnahmen und Rückerstattungsmaßnahmen zu beachten. Zur Vermeidung von Carbon Leakage im Sinne der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, sowie zur Vermeidung von besonderen Härtefällen werden bestimmte Emissionen gewisser Unternehmen entlastet.

 

Die möglichen Auszahlungen der Carbon Leakage- und Härtefall-Unterstützungsmaßnahmen sind bis zum jeweiligen Betrag der Maßnahme im Rahmen der vom Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz gesetzten Obergrenzen auszahlbar. Für diese Maßnahmen sind im Jahr 2022 insgesamt 150 Mio. Euro, 2023 200 Mio. Euro, 2024 225 Mio. Euro und 2025 sind hiefür 250 Mio. Euro vorgesehen. Weiters sollen zusätzliche Belastungen der CO2-Bepreisung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe pauschal rückerstattet werden. Für diese Betriebe ist die CO2-Bepreisung nur im Kontext von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet werden, relevant. Es wird geschätzt, dass diese zusätzliche Belastung 2022 in etwa 1 Megatonne CO2 betrifft. Durch die relative Preissteigerung gegenüber anderen Energieträgern, sowie weiteren Maßnahmen, kann nichtsdestotrotz davon ausgegangen werden, dass die Emissionen in diesem Bereich bis 2025 um 19% reduziert werden, also in etwa 818 Kilotonnen CO2 2025 verbleiben. Für diese Maßnahmen sind daher bis 2025 insgesamt 150 Mio. Euro notwendig, um die Zusatzbelastung zu kompensieren.

 

Die erwarteten Mindereinnahmen aus der Einführung eines (ökologischen) Investitionsfreibetrages basieren auf Investitions- und Unternehmensdaten der Statistik Austria und auf Informationen zur Investitionsprämie, insbesondere in Hinblick auf ökologische Investitionen.

 

Auf Grund des unterjährigen Inkrafttretens der Eigenstrombefreiung für erneuerbare Energie kommt es im Jahr 2022 zu Mindereinnahmen in Höhe von 25 Mio. Euro. Diese steigen in den Folgejahren mit der erwarteten Steigerung der betroffenen Bemessungsgrundlagen auf Grund der vermehrten Nutzung von Ökostromanlagen.

 

Die geschätzten Mindereinnahmen auf Grund der steuerlichen Förderung für den Austausch fossiler Heizungssysteme und die umfassende thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden beruhen auf der Annahme von rund 100.000 Förderfällen pro Jahr.

 

Die Schätzung betreffend die Mehreinnahmen aus der Besteuerung von Kryptowährungen basiert auf dem Volumen der von Privatpersonen getätigten Verkäufe von Kryptowährungen. Da die zugrundliegenden Anschaffungskosten nicht bekannt sind, wird eine durchschnittliche realisierte Rendite angenommen. Zudem haben die Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen, die mögliche Verlagerung der Handelsaktivität ins Ausland, die Nichtanwendbarkeit des neuen Besteuerungsrechts bei Anschaffung vor 1.3.2021 sowie Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist, die bereits nach geltendem Steuerrecht steuerpflichtig sind, Auswirkungen auf das Steueraufkommen. Bei weiterer positiver Entwicklung des Kryptowährungsmarktes ist mit einem sukzessiven Anstieg der jährlichen Steuereinnahmen aus der Maßnahme zu rechnen. Auf Grund der ausschließlichen Besteuerung im Rahmen der Veranlagung ist das Aufkommen aus der Maßnahme initial geringer.

 

Aufteilungsschlüssel FAG:

- ESt (alle Einhebungsformen) und KöSt: Bund 66,742%, Länder 21,177%, Gemeinden 12,081%

- Umsatzsteuer: Bund 66,818%, Länder 21,724%, Gemeinden 11,458%

- Abgaben mit einheitlichem Schlüssel außer USt, ESt und KöSt: Bund 66,837%, Länder 21,082%, Gemeinden 12,081%


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Erhöhung der betraglichen Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

EStG 1988 § 13

geänderte IVP

National

‑6.475.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Ab 1.1.2023 können Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 1.000 Euro als geringwertige Wirtschaftsgüter eingestuft und abgesetzt werden.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. FinanzOnline

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

-00:15

37

0,00

0

‑9

‑9

 

Unternehmensanzahl

700.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Durch die Inanspruchnahme kommt es zu Erleichterungen im Rahmen der Bilanzierung, da diese Wirtschaftsgüter nicht mehr in das Anlageverzeichnis aufgenommen werden müssen und sich die rund 700.000 Unternehmen in weiterer Folge die Beurteilung der Nutzungsdauer und Fortführung der Abschreibung in den Folgejahren ersparen.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Registrierung als Handelsteilnehmer und Meldung der Absatzmengen fossile Energieträger

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 6

neue IVP

National

166.500

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Produzenten und Inverkehrbringer von fossilen Energieträgern sind verpflichtet sich bei der zuständigen Behörde zu registrieren, bevor sie Energieträger in Verkehr bringen dürfen. Aufgrund einer an Energiesteuerdaten anknüpfenden automatisierten Initialbefüllung, fallen für die Erstregistrierung keine zusätzlichen Verwaltungskosten an. Möglicher Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit Änderungen bei Registrierungen werden aufgrund von Aufwand und Frequenz als gering eingeschätzt. Weiters haben sie quartalsweise ihre fossilen Absatzmengen zu melden sowie einmal jährlich eine Jahresmeldung abzugeben, um die jährliche Absatzmenge zu bestätigen oder ggf. notwendige Korrekturen vorzunehmen. Durch die Anknüpfung an Energiesteuertatbestände und die bestmögliche Nutzung bereits verfügbarer Steuerdaten soll die Umsetzung so effizient wie möglich gestaltet werden.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. FinanzOnline

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Unternehmensgruppierung 1: Produzenten und Inverkehrbringer von fossilen Energieträgern

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

01:30

37

0,00

0

56

56

 

Unternehmensanzahl

600

Frequenz

5

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die Abschätzung betrifft die Einführungsphase und damit eine vereinfachte Umsetzung durch Anknüpfung an Energiesteuertatbestände. Dabei sind ggf. eine Erstregistrierung (sofern keine automationsunterstütze Registrierung im Rahmen der Initialbefüllung erfolgt) oder eine Registrierungsänderung erforderlich, sowie ab 2023 fünf Informationsverpflichtungen (4 Quartalsmeldungen und 1 Jahressteuermeldung). Die Kalkulation berücksichtigt dabei einen Durchschnitt aus einer aufwendigeren Jahressteuermeldung und einer weniger aufwändigen Quartalsmeldung.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Erstellung und Anpassung eines Überwachungsplans

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 7

neue IVP

National

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Rund 600 Produzenten und Inverkehrbringer von fossilen Energieträgern sind voraussichtlich ab 2024 verpflichtet einen jährlichen Überwachungsplan vorzulegen. Mit dem Überwachungsplan holen sich Verantwortliche eine Genehmigung für die Emission von Treibhausgasen ein und legen die Methoden zur Emissionsermittlung in einem schriftlichen Konzept dar.

Die Verwaltungskosten für den Überwachungsplan sind abhängig von der Ausgestaltung des Mechanismus und damit zum jetzigem Zeitpunkt nicht seriös abschätzbar. Sie sollen in Abhängigkeit von der Systematik im Rahmen der zugehörigen Verordnung quantifiziert werden.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. FinanzOnline

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Entlastung bzw. Befreiung von der CO2-Abgabe

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 20, §§ 25-27

neue IVP

National

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Es werden Entlastungsmechanismen für Unternehmen geschaffen, die im internationalen Wettbewerb stehen, um die Verlagerung von Emissionen in Länder mit weniger strikten Umweltvorgaben zu vermeiden. Hierzu zählen neben Land- und Forstwirten bestimmte Branchen insbesondere aus dem Industriebereich. Zudem sollen Unternehmen mit besonders deutlichen Mehrbelastungen aus der CO2-Bepreisung unterstützt werden und Anlagen, die dem EU Emissionshandel unterliegen, befreit werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

 

Potenziell haben rund 150.000 Land- und Forstbetriebe Anspruch auf eine pauschale Entlastung von den Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung. Eine seriöse Abschätzung der Verwaltungsaufwendungen ist aber erst nach der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen möglich. Da eine Abwicklung durch die Agrarmarkt Austria – AMA im Rahmen des Mehrfachantrages vorgesehen ist, ist allerdings mit einem sehr geringen Verwaltungsaufwand zu rechnen.

 

Potenziell können knapp 200 Unternehmen mit industriellen Anlagen innerhalb des EU-Zertifikatehandels eine Befreiung in Anspruch nehmen. Die genaue Ausgestaltung des organisatorischen Ablaufs der Befreiung wird im Rahmen einer Verordnung bekanntgegeben, Ziel ist es die Befreiung bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Energieträgers anzuwenden, da dies allerdings nicht in allen Fällen möglich sein wird, ist auch ein nachgelagerter Prozess vorgesehen.

 

Eine seriöse Abschätzung der Verwaltungsaufwendungen im Rahmen der Carbon-Leakage-Regelung ist erst nach der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen per Verordnung möglich. Potenziell besteht für alle im Produktionsbereich tätigen Unternehmen, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Sektor tätig sind (außerhalb von Land- und Forstwirtschaft und des EU-Zertifikatehandels) die Möglichkeit, von dieser Regelung Gebrauch zu machen.

 

Eine seriöse Abschätzung der Verwaltungsaufwendungen im Rahmen der Härtefall-Regelung ist erst nach der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen per Verordnung möglich. Zudem soll durch eine Evaluierung geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung ausreicht, um alle besonderen Härtefälle zu erfassen. Potenziell besteht für alle Unternehmen, die in ihrer unternehmerischen Tätigkeit durch die CO2-Bepreisung gefährdet sind, die Möglichkeit, von dieser Regelung Gebrauch zu machen.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Abhängig von der Ausgestaltung

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Informationsverpflichtung 5

Fundstelle

Art

Ursprung

Besteuerung von Kryptowährungen

EStG 1988 § 95 Abs. 2 Z 3 und § 96 Abs. 1 Z 3, Abs. 4 Z 3

neue IVP

National

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Einkünfte aus Kryptowährungen sollen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5% und somit – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen. Inländische Dienstleister gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 sind demnach zum KESt-Abzug verpflichtet, wenn sie über die notwendigen Informationen bzw. Daten und über Zugriff auf die Erträge verfügen. KESt für Einkünfte aus realisierten Kryptowährungen soll also nur dann anfallen, wenn der inländische Dienstleister die Realisierung auch selbst "abgewickelt" hat, d.h. in das Realisierungsgeschäft eingebunden ist. Die Abfuhr der Kapitalertragsteuer auf Kryptowährungen soll, abweichend von der Abfuhr für andere Kapitaleinkünfte, nur einmal jährlich erfolgen, und zwar am 15. Februar des Folgejahres.

Laut einer Auswertung der WKÖ beläuft sich der Verwaltungsaufwand bei einem "kleinen", spezialisierten Dienstleister auf Einmalkosten in Höhe von rund 70.000 Euro. Die laufenden Kosten betragen rund 15.000 Euro. Bei großen Unternehmen betragen diese ein Vielfaches davon.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. FinanzOnline

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Informationsverpflichtung 6

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Einführung eines (ökologischen) Investitionsfreibetrages

EStG 1988 § 11

neue IVP

National

11.099.999

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % bzw. 15 % bei ökologischen Investitionen, als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser ist von der Investitionssumme (bzw. den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) zu bemessen. Zur Geltendmachung des Investitionsfreibetrages muss dieser in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung bzw. Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden. Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, sind im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei auszuweisen.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. FinanzOnline

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Steuerpflichtige

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

00:20

37

0,00

0

12

12

 

Unternehmensanzahl

900.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger

Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1413840906).