Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID‑19‑Compliance-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 39e betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

§ 39f.

Sicherstellung einer COVID‑19 Compliance

2. Nach § 39e wird folgender neuer § 39f samt Überschrift eingefügt:

„Sicherstellung einer COVID-19 Compliance

§ 39f. (1) Wird über

           1. den Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder

           2. dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen

eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, rechtskräftig verhängt, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet zu erheben, ob die in Z 1 und Z 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben.

(2) Die Erhebungspflicht nach Abs. 1

               a) tritt ein, wenn nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe nach dem COVID-19-MG Einfluss auf die Rückforderung erhaltener COVID-19-Leistungen hat,

               b) umfasst jene COVID-19-Leistungen, die nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen aufgrund der rechtskräftigen Verhängung der Geldstrafe oder oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach dem COVID-19-MG von einer Rückforderung betroffen sind und

                c) bezieht sich auf jene COVID-19-Leistungen, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt wurden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport jene Übertretungen nach dem COVID-19-MG, die zur Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 2 lit. a) führen, sowie die von der Erhebungspflicht gemäß Abs. 2 lit. b) umfassten COVID-19-Leistungen mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung“). Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.

(4) Zum Zweck der Feststellung, ob die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben, sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, eine personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank durchzuführen. Der Umfang der personenbezogenen Abfrage ist dabei auf den Leistungszeitraum ab dem Jahr 2021 einzugrenzen und auf die in der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung festgelegten COVID-19-Leistungen zu beschränken.

(5) Ergibt die Erhebung, dass eine oder mehrere Leistungen der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung bezogen wurden, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt worden sind, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, den rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid, der die in der Verwaltungsübertretung bzw. Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-MG sanktioniert, an jene leistenden Stellen (§ 16) zu übermitteln, in deren Zuständigkeit die mögliche Rückforderung der jeweiligen COVID-19-Leistung fällt.

(6) Die Übermittlung des Verwaltungsstrafbescheides gemäß Abs. 5 erfolgt zum Zweck der Überprüfung der Rückforderung von Leistungen anlässlich von Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG.“

3. In § 43 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§§ 39a bis 39e)“ durch „(§§ 39a bis 39f)“ ersetzt.

4. In § 43 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft und ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG ab diesem Zeitpunkt anwendbar.“