Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 5a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation, der zu erwartenden positiven Auswirkung auf die Bekämpfung von COVID-19 und der zu erwartenden Effizienz mit Verordnung festzulegen,

           1. zu welchen konkreten Zwecken gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4,

           2. mit welchen Testmethoden und

           3. mit welcher Testhäufigkeit

Screeningprogramme gemäß Abs. 1 auf Kosten des Bundes nach § 36 Abs. 1 lit. a dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden dürfen.“

2. § 36 Abs. 1 lit. a lautet:

             „a) die Kosten von Screeningprogrammen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5a Abs. 1a;“

3. Dem § 49 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.“

4. Dem § 50 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 5a Abs. 1a, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“