1451 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (1442 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Landwirtschaftsgesetz und das AMA-Gesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, ABl. Nr. L 433I vom 22.12.2020 S. 11, wurde der Haushaltsrahmen für die kommenden Jahre und damit auch die für die Gemeinsame Agrarpolitik zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt. Gleichzeitig erfolgten Überlegungen zur Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020. Mit Mitteilung vom 29.11.2017 zur „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ hat die Europäische Kommission die Herausforderungen für die GAP und deren Ziele und Ausrichtungen – wie zum Beispiel Stärkung der Ergebnisorientierung, Modernisierung der Land- und Forstwirtschaft und der ländlichen Gebiete, Förderung der Nachhaltigkeit ihrer Entwicklung in wirtschaftlicher, sozialer, umwelt- und klimapolitischer Hinsicht sowie Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten – dargelegt.

Konkret soll die GAP ein auf Ergebnisse ausgerichtetes System werden, wo die Union lediglich allgemeine Parameter (zum Beispiel Ziele und grundlegende Anforderungen) festlegt und die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten (Umsetzungsmodell). Die Unterstützung aus dem EU-Haushalt ist darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern und trägt zur Verwirklichung folgender allgemeiner Ziele bei:

-       Förderung eines intelligenten, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der Ernährungssicherheit gewährleistet

-       Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union

-       Stärkung des sozioökomischen Gefüges in ländlichen Gebieten

Bei der Festlegung der konkreten Ziele ist den Bedingungen im Mitgliedstaat und den Bedarfen vor Ort Rechnung zu tragen und die Interventionen (im Folgenden als „Fördermaßnahmen“ bezeichnet) sollen so zugeschnitten sein, dass die GAP den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet. Eine wesentliche Rolle im Umsetzungsmodell kommt dem GAP-Strategieplan (GSP) zu. Dieser wird vom Mitgliedstaat auf der Grundlage einer SWOT-Analyse erstellt, nennt die dafür notwendigen Fördermaßnahmen samt den Zielwerten sowie die Elemente, die mehreren Fördermaßnahmen gemeinsam sind (wie zum Beispiel Definitionen, Konditionalität und Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems). Die Mitgliedstaaten haben auch den Rechtsrahmen für den GSP festzulegen.

Da sich die Beschlussfassung zu den Rechtsvorschlägen auf EU-Ebene verzögerte, wurden mittels Übergangsregelung (Verordnung (EU) 2020/2220) Vorgaben für die Jahre 2021 und 2022 erlassen, die im Wesentlichen eine Fortführung der bestehenden Fördermaßnahmen unter – soweit erforderlich – Verwendung von Mitteln des neuen Haushaltsrahmens vorsehen.

Die EU-Rechtsakte für die GAP nach 2022 bestehen aus der

–      Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S 1,

–      Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S 187 und

–      Verordnung (EU) 2021/2117 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S 262.

Die Verordnung (EU) 2021/2116 folgt dem System der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, regelt die Fonds zur Finanzierung der Agrarausgaben (EGFL und ELER), legt die Grundsätze zu den von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsystemen fest und enthält die Vorgaben für den Rechnungsabschluss, den Leistungsabschluss sowie das Konformitätsverfahren, wobei dem Wechsel vom System der Konformität durch Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwendung (sogenanntes Compliance-System) zum Leistungssystem durch Festlegung und Erreichung von Zielwerten (Performance-System) Rechnung getragen wird.

Die Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die Regeln zu den Direktzahlungen (bisher in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt), zur Entwicklung des ländlichen Raums (bisher in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geregelt) und zu den Fördermaßnahmen in bestimmten Sektoren – unter anderem für Obst und Gemüse, Wein und Honig –, die bisher in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthalten waren. Zusätzlich sind die Vorgaben zu den notwendigen Elementen für das neue Umsetzungsmodell – wie Einheitsbeträge und Indikatoren, zu Aufbau und Inhalt des GAP-Strategieplans, zum Verfahren zu seiner Genehmigung und Überwachung sowie zur Berichterstattung und Evaluierung – enthalten.

Mit dem vorliegenden Entwurf eines GAP-Pakets 2021 sollen mehrere betroffene Gesetze geändert werden.

In die Novelle zum Marktordnungsgesetz werden auch die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik aufgenommen. Zu diesem Zweck wird auch der Gesetzestitel geändert sowie die Kurzbezeichnung auf MOG 2021 aktualisiert. Damit werden der Rechtsrahmen für den GSP festgelegt, die Organisation klargestellt, die Fördermaßnahmen näher bestimmt und Regeln zur Abwicklung (Antragsverfahren, Verwaltung und Kontrolle) aufgenommen. Die Fördermaßnahmen der 2. Säule (Entwicklung des ländlichen Raums) werden – wie bisher – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung näher ausgestaltet. Die Vorgaben im MOG 2021 haben sich daher in diesem Bereich auf den verfolgten Zweck der Fördermaßnahmen zu beschränken. Die Fördermaßnahmen der 1. Säule (Direktzahlungen und Maßnahmen in bestimmten Sektoren), die in Hoheitsverwaltung abgewickelt werden, beinhalten auch die nähere Ausgestaltung.

Die Änderungen des LWG sind vor allem durch die auf EU-Ebene zwischenzeitig erfolgten Änderungen sowie die österreichische Neugestaltung der GAP bedingt. Zum anderen wird der Bericht zur Landwirtschaft (Grüner Bericht) an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Im AMA-Gesetz werden Anpassungen bei der Förderabwicklung und technische Adaptierungen vorgenommen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Gesetzentwurf stützt sich auf

–      die Bundeskompetenz gemäß § 1 MOG 2007 (Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen) für die Maßnahmen der 1. Säule (Direktzahlungen, Maßnahmen für bestimmte Sektoren, Konditionalität und Regelungen zum Verwaltungs- und Kontrollsystem),

–      Art. 17 B-VG für die Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums. Diese werden – wie bisher – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und unter Beibehaltung der gemeinsamen Finanzierung durch Bund und Länder gemäß § 3 LWG abgewickelt und

-       § 1 AMA-Gesetz für Änderungen des AMA-Gesetzes.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Mai 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Irene Neumann-Hartberger die Abgeordneten Cornelia Ecker, Petra Wimmer, Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Clemens Stammler, MMag. Katharina Werner, Bakk., Peter Schmiedlechner, Carina Reiter, Franz Leonhard Eßl, Alois Kainz, Ing. Martin Litschauer, Klaus Köchl, Dietmar Keck, Andreas Kühberger sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Elisabeth Köstinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1442 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 05 03

                     Irene Neumann-Hartberger                                            Dipl.-Ing. Georg Strasser

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann