1480 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2490/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) ist mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Entstehung des SH-GG waren Geschehnisse wie jene der Corona-Pandemie oder der Fluchtbewegung aus der Ukraine nicht absehbar. Um die Rahmenvorgaben des SH-GG aufgrund der Erfahrungen seit seinem Inkrafttreten flexibler zu gestalten, sollen den Ländern mit den gegenständlichen Änderungen mehr Spielräume für die Sicherstellung einer effizienten Basisversorgung in die Hände gegeben werden.

Probleme bereitete unter anderem das Fehlen einer Härtefallklausel im Zusammenhang mit dem berechtigten Personengruppen. Dies hatte zur Folge, dass Hilfebedürftige, die nicht dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 SH-GG angehörten, von Leistungen der Sozialhilfe – auch auf privatwirtschaftlicher Basis – gänzlich ausgeschlossen waren. Damit entfiel auch die – gerade in Pandemiezeiten – wichtige Möglichkeit der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung.

Aus diesen Erwägungen heraus soll nunmehr eine entsprechende Härtefallklausel in § 6 als neuer Absatz 2 verankert werden. Über die Auswirkungen der Einführung der neuen Härtefallklausel (z. B. Anzahl der Betroffenen, Höhe und Art der Leistungen, Personenmerkmale) soll im Rahmen der jährlichen Sozialhilfestatistik regelmäßig berichtet werden, weshalb auch das Sozialhilfe-Statistikgesetz geändert werden soll. In diesem Sinne haben die Länder hinkünftig Daten auch zum erweiterten Härtefalltatbestand des § 6 SH-GG an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu liefern.

Weiters zählen zu den geplanten Flexibilisierungsmaßnahmen unter anderem auch Änderungen beim Einkommensbegriff (§ 7 SH-GG) in Bezug auf die Nichtanrechnung von Krisenzuwendungen des Bundes (analog den derzeitigen COVID-Zuwendungen des Bundes in den Materiengesetzen). Als Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG, die die Länder künftig von einer Anrechnung auf die laufende Leistung ausnehmen können, sind etwa nicht nur Sonderzahlungen aus Erwerbstätigkeit sondern auch jene auf Basis von pensionsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen (s. § 25 Z 3 lit. a EStG).“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 12. Mai 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Kira Grünberg, Bettina Zopf, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Verena Nussbaum, Mag. Gerald Loacker, Peter Wurm, Fiona Fiedler, BEd und Tanja Graf.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 05 12

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann