1484 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2492/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 Z 1 bis 6:

Grundsätzlich ist für Berufsangehörige der Gesundheit- und Krankenpflegeberufe mit ausländischem Ausbildungsabschluss Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in der Gesundheits-und Krankenpflege die volle Anerkennung der Berufsqualifikation in Österreich, das ist ein Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid einschließlich der Erfüllung allfällig vorgeschriebener Auflagen im Hinblick auf ergänzende Ausgleichsmaßnahmen, sowie die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

Derzeit besteht für diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen aus dem EWR-Ausland, die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Auflagen anerkannt wurden, die Möglichkeit der Berufsausübung in der Pflegeassistenz für maximal zwei Jahre (§ 28a Abs. 7 GuKG). Angesichts der Tatsache, dass es seit der GuKG-Novelle 2016 neben dem Pflegeassistenzberuf der einjährig ausgebildeten Pflegeassistenz auch die zweijährig ausgebildete eigenverantwortlich tätige Pflegefachassistenz gibt, wird die Regelung des § 28a Abs. 7 GuKG entsprechend angepasst.

Im Zuge der durch die GuKG-Novelle 2016 eingeleiteten Tertiärisierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Möglichkeit einer befristeten Berufsausübung in einem Pflegeassistenzberuf mit 1. Jänner 2020 für Nostrifikant:innen aus Drittländern weggefallen.

Da allerdings aufgrund der angespannten Personalsituation ein entsprechender Bedarf für den Einsatz von Nostrifikant:innen in der Gesundheits- und Krankenpflege bis zur vollen Anerkennung besteht, soll auch für diese wieder die Möglichkeit einer befristeten Berufsausübung in einem Pflegeassistenzberuf, nämlich der Pflegefachassistenz geschaffen werden (§ 31 Abs. 1a GuKG).

Weiters soll auch für Personen, die eine Anerkennung bzw. Nostrifikation in der Pflegefachassistenz unter Auflagen erworben haben, die befristete Möglichkeit der Berufsausübung in der Pflegeassistenz eröffnet werden (§ 87 Abs. 11 und § 89 Abs. 6 GuKG).

Für diese Möglichkeit der befristeten Berufsübung in einem niedrigeren Pflegeberuf ist die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlich. Im Rahmen derer werden neben dem Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid auch die übrigen Voraussetzungen für die Berufsausübung (Handlungsfähigkeit, gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Deutschkenntnisse) entsprechend den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes geprüft.

Zu Artikel 1 Z 7 und 8 sowie Artikel 2 und 3:

Auf Grund der Entwicklung der Covid-19-Pandemie ist die bisherige Befristung einzelner berufsrechtlicher Sonderbestimmungen im GuKG, MTD-Gesetz und SanG bis 30. Juni 2022 nicht ausreichend. Daher werden diese Fristen bis 31. Dezember 2023 verlängert.

Im GuKG handelt es sich um das Aussetzen der Registrierungspflicht von Angehörigen der Gesundheits-und Krankenpflegeberufe mit ausländischem Ausbildungsabschluss. Weiters wird ein redaktionelles Versehen bei der Nummerierung der Inkrafttretensbestimmungen bereinigt.

Im MTD-Gesetz handelt sich um das Tätigwerden im Zusammenhang mit der in der Pandemie anfallenden Laboratoriumsmethoden von Angehörigen des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes ohne ärztliche Anordnung und von Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben.

Nach dem SanG sollen Sanitäter:innen weiterhin die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, nämlich Testungen (§ 9 Abs. 1 Z 3a und b) und Impfungen, durchführen dürfen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 12. Mai 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Peter Wurm, Mag. Gerald Loacker, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Alois Stöger, diplômé und Dr. Dagmar Belakowitsch sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Es erfolgt die Berichtigung einer Zitierung in dem durch BGBl. I Nr. 253/2021 angefügten § 117 Abs. 35 GuKG.“

 

Der vom Abgeordneten Mag. Gerald Loacker im Zuge der Debatte eingebrachte Antrag, dem Präsidenten des Nationalrates die Zuweisung des gegenständlichen Initiativantrages (2492/A) an den Gesundheitsausschuss zu empfehlen, fand keine Mehrheit (für den Antrag: S, F, N, dagegen: V, G).

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 05 12

                             Ralph Schallmeiner                                                            Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann