Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BM für Arbeit

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Art. 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49, sieht besondere Bestimmungen zur Frage, ob eine Entsendung im Sinne der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU vorliegt, sowie zu Kontrollmaßnahmen vor. Auch werden Aspekte des Ablaufs der Amtshilfe geregelt. Weiters sieht Art. 5 der Richtlinie (EU) 2020/1057 Sanktionen vor.

 

Gleiches gilt für die Art. 3 und 6 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021 S. 10.

 

Diese Bestimmungen des Unionsrechts erfordern Anpassungen im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz.

 

Ziel(e)

Übereinstimmung der Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) mit den vorgenannten unionsrechtlichen Bestimmungen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Klarstellung grenzüberschreitender Beförderungen, die keine Entsendung darstellen (insbesondere bilaterale Beförderungen vom oder in den Niederlassungsmitgliedstaat und damit zusammenhängend gewisse zusätzliche Beförderungstätigkeiten)

 

Festlegung besonderer Kontrollmaßnahmen in Bezug auf

- Meldeverpflichtung

- Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug

- Übermittlung von Unterlagen nach entsprechender Aufforderung der Kontrollorgane

 

Bestimmungen in Zusammenhang mit der Amtshilfe bei Nichtübermittlung von Unterlagen durch Verkehrsunternehmen

 

Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Umsetzungsbestimmungen

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Anpassungen an Unionsrecht

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2009630295).