Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Österreich und Brasilien
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMEIA |
|
Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Vorblatt
Problemanalyse
Die soziale Sicherheit von Personen, die ihr Erwerbsleben in Österreich und Brasilien zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet. Darüber hinaus kann bei Erwerbskarrieren mit Bezugspunkten zu beiden Staaten (z. B. Entsendungen) eine doppelte Versicherungspflicht eintreten, was Wettbewerbsnachteile für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zur Folge hat.
Brasilien hat in den letzten Jahren mit einigen europäischen Staaten Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen wie z. B. mit Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg. 2014 trat die Wirtschaftskammer Österreich daher an das Sozialministerium mit dem Wunsch nach Abschluss eines Abkommens mit Brasilien heran. Anlass war die sehr stark gestiegene Anzahl österreichischer Firmenniederlassungen in Brasilien.
Ziel(e)
Aufnahme der internationalen Grundsätze der Koordination im Bereich der sozialen Sicherheit (wie z. B. Gleichbehandlung der Staatsangehörigen), Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung durch Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung der Pensionen aufgrund der jeweils eigenen Versicherungszeiten sowie Vermeidung von Doppelversicherungen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Lösung der Probleme durch ein bilaterales Abkommen, das auf den international üblichen Grundsätzen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beruht.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können, denn nur bei diesem Personenkreis kann das Abkommen finanzielle Auswirkungen haben. Wegen der vergleichbaren Ausgangssituation mit dem Abkommen mit der Slowakei, das noch vor deren EU-Beitritt geschlossen wurde, können die für dieses Abkommen ermittelten Auswirkungen als Ausgangsbasis herangezogen werden.
Im Hinblick auf die zuletzt in Österreich beschäftigten rund 1800 brasilianischen Staatsbürger (01/2021) und die damals im Verhältnis zur Slowakei herangezogenen rund 5.000 beschäftigten slowakischen Staatsbürger allerdings nur zu 36%.
Bei der Berechnung des Mehraufwandes aufgrund des Abkommens mit Brasilien muss berücksichtigt werden, dass in vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne Abkommen bestehen würde. Ferner müssen aufgrund des Abkommen künftig auch von Brasilien nach Österreich Pensionen gezahlt werden.
Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Brasilien mit geschätzten 29 Neuzugängen sofort nach Inkrafttreten und mit durchschnittlich 7 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei die Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsmehraufwandes auf der durchschnittlichen Pension ins Ausland für Angestellte bei der Pensionsversicherungsanstalt im Dezember 2020 in Höhe von 377 Euro basiert und eine Steigerung von 2 % pro Jahr angenommen wird. Die Mehraufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger belasten den Bund (UG 22 – Ausfallhaftung) in gleicher Höhe.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑178 |
‑221 |
‑266 |
‑312 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Pensionen aufgrund des Abkommens |
0 |
178.465 |
221.242 |
265.658 |
311.763 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Abl. Nr. L 166 vom 30.4.2004 S. 1).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
178 |
221 |
266 |
312 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
gem. BFRG/BFG |
22.01.01 Bundesbeitrag, Partnerleistung variabel |
|
|
178 |
221 |
266 |
312 |
Erläuterung der Bedeckung
Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Brasilien mit geschätzten 29 Neuzugängen sofort nach Inkrafttreten und mit durchschnittlich 7 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei die Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsmehraufwandes auf der durchschnittlichen Pension ins Ausland für Angestellte bei der Pensionsversicherungsanstalt im Dezember 2020 in Höhe von 377 Euro basiert und eine Steigerung von 2 % pro Jahr angenommen wird. Die Mehraufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger belasten den Bund (UG 22 – Ausfallhaftung) in gleicher Höhe.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Sozialversicherungsträger |
|
178.465,00 |
221.424,00 |
265.658,00 |
311.763,00 |
Bund |
|
178.465,00 |
221.424,00 |
265.658,00 |
311.763,00 |
GESAMTSUMME |
|
356.930,00 |
442.848,00 |
531.316,00 |
623.526,00 |
|
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Pensionsaufwand SV-Träger |
SV |
|
|
1 |
178.465,00 |
1 |
221.424,00 |
1 |
265.658,00 |
1 |
311.763,00 |
Ausfallhaftung UG 22 |
Bund |
|
|
1 |
178.465,00 |
1 |
221.424,00 |
1 |
265.658,00 |
1 |
311.763,00 |
Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Brasilien mit geschätzten 29 Neuzugängen sofort nach Inkrafttreten und mit durchschnittlich 7 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei die Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsmehraufwandes auf der durchschnittlichen Pension ins Ausland für Angestellte bei der Pensionsversicherungsanstalt im Dezember 2020 in Höhe von 377 Euro basiert und eine Steigerung von 2 % pro Jahr angenommen wird.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Sozialversicherungsträger |
|
178.465,00 |
221.242,00 |
265.658,00 |
311.763,00 |
|
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Erträge SV-Träger aus Ausfallhaftung |
SV |
|
|
1 |
178.465,00 |
1 |
221.242,00 |
1 |
265.658,00 |
1 |
311.763,00 |
Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Brasilien mit geschätzten 29 Neuzugängen sofort nach Inkrafttreten und mit durchschnittlich 7 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei die Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsmehraufwandes auf der durchschnittlichen Pension ins Ausland für Angestellte bei der Pensionsversicherungsanstalt im Dezember 2020 in Höhe von 377 Euro basiert und eine Steigerung von 2 % pro Jahr angenommen wird. Die Mehraufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger belasten den Bund (UG 22 – Ausfallhaftung) in gleicher Höhe.
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