1533 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (22. FSG‑Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.“

2. In § 8 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:

„Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.“

3. § 11a Abs. 6 erster Satz lautet:

„Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister und zur weiteren Administration des Führerscheinverfahrens sind die Daten gemäß Abs. 2 und 5 bei den Fahrschulen in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis 18 Monate nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren und sind sodann automationsunterstützt zu löschen.“

4. In § 15 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „in den im Abs. 2 genannten Fällen“.

5. § 17 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Spätestens ein Jahr nach der logischen Löschung sind die Registerdaten auch physisch zu löschen.“

6. In § 23 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden. Dies gilt auch in den in Abs. 3a genannten Fällen.“

7. Dem § 41 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 8 Abs. 2a ist auch auf jene Verfahren auf Verlängerung der Lenkberechtigung anzuwenden, bei denen der Antrag vor dem 1. August 2022 gestellt worden ist.“

8. Dem § 43 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 8 Abs. 2a und 3a, § 11a Abs. 6, § 15 Abs. 1, § 17 Abs 2, § 23 Abs. 3b, § 41 Abs. 15 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.“

9. § 44 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2a und § 17a Abs. 2, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und § 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“