1633 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Familie und Jugend

über den Antrag 2678/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden sowie

über den Antrag 415/A(E) der Abgeordneten Eva Maria Holzleitner, BSc, Kolleginnen und Kollegen betreffend Rücknahme der Indexierung der Familienbeihilfe sowie

über den Antrag 2282/A(E) der Abgeordneten Eva Maria Holzleitner, BSc, Kolleginnen und Kollegen betreffend Aufhebung der Indexierung der Familienbeihilfe sowie

über den Antrag 470/A der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und das Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) geändert wird

Antrag 2678/A

Die Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 23. Juni 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Es erfolgt eine formale Aufhebung der Bestimmungen vergangener Familienleistungen (Kleinkindbeihilfe und Mutter-Kind-Paß-Bonus).

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 4 Z 2 und § 15 Abs. 3 Z 2 lit. a):

Es sollen Redaktionsversehen bereinigt werden.“

 

Antrag 415/A(E)

Die Abgeordneten Eva Maria Holzleitner, BSc, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 3. April 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Seit 1. Jänner 2019 wird die Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder an die jeweiligen Lebenserhaltungskosten des Landes angepasst – auch wenn die Eltern in Österreich arbeiten und in das österreichische Sozialsystem einzahlen. Die von der türkis-blauen Bundesregierung unter Bundeskanzler Kurz beschlossene Indexierung der Familienbeihilfe für Menschen mit nicht österreichischer StaatsbürgerInnenschaft, stand von Beginn an unter Kritik - auch aufgrund der offensichtlichen EU-Rechtwidrigkeit des Gesetzes. Neben den Oppositionsparteien, kritisierten diese Regelung auch NGOs und der Gewerkschaftsbund und insbesondere Österreichs Nachbarstaaten und die EU-Kommission – einmal mehr wurde mit dieser Maßnahme die pro-europäische Ausrichtung der damaligen Bundesregierung in Frage gestellt.

Die damalige Regierung erhoffte sich durch dieses Gesetz große Einsparungen. Doch die Erwartungen waren weit überzogen: statt der veranschlagten 114 Millionen Euro wurden nur 62 Millionen Euro eingespart, das ist nicht einmal die Hälfte des von Türkis-Blau kalkulierten Betrages (vgl. https://www.derstandard.at/story/2000114171069/strittige-anpassung-der-familienbeihilfe-verfehlte-ziel-deutlich; Stand: 30.03.202099).

Auch die EU-Kommission hat ihre Kritik an der gesetzlichen Regelung bekräftigt und ein Mahnschreiben sowie eine mit Gründen versehene Stellungnahme – die Vorstufe des EU-Vertragsverletzungsverfahren – bereits versendet. Für die EU Kommission steht außer Zweifel, dass dieses Gesetz klar EU widrig ist. Seitens der türkis-grünen Bundesregierung wird bisher jedoch an der Regelung festgehalten. Mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ist demnach in naher Zukunft zu rechnen.

In der Praxis zieht die Indexierung der Familienbeihilfe eine Kürzung für Arbeitskräfte und Kinder aus Mittel- und Osteuropa nach sich, wo das Lohnniveau deutlich niedriger ist. Die Eltern arbeiten in Österreich häufig in prekären Beschäftigungsverhältnissen mit niedriger Bezahlung wie beispielsweise in der 24-Stunden-Betreuung oder als Erntehelferinnen und Erntehelfer.

Gerade in Zeiten der Corona-Krise wird flächendeckend deutlich, wie sehr wir in manchen Branchen von jenen abhängig sind, die nach Österreich kommen, um zu arbeiten – vor allem auch im Gesundheits- und Pflegebereich. Die Pflegerinnen und Pfleger sind während der Krise in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Ohne sie kommt es zu einem dramatischen Engpass im österreichischem Pflegesystem. Als gesellschaftliche Stütze haben Pflegerinnen und Pfleger einen Anspruch sowohl auf faire Entlohnung als auch auf sozialen Leistungen – kein Kind ist weniger wert, egal wo es herkommt oder lebt.

Familien in Österreich sind derzeit auf vielen Ebenen enorm belastet. Eine Ursache liegt darin, dass die Corona Krise in den letzten Wochen zu einem Mangel an Pflegekräften und in weiterer Folge zu steigenden Aufwendungen für die Pflegeleistungen geführt hat. Auch diese Kosten müssen Familien mit zu pflegenden Angehörigen nun selbst tragen. Eine Rücknahme der Indexierung der Familienbeihilfe würde einen wichtigen Beitrag zur Entschärfung des Fachkräftemangels im Bereich der Pflege und zur Entlastung der Familien in Österreich leisten.“

 

Antrag 2282/A(E)

Die Abgeordneten Eva Maria Holzleitner, BSc, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 23. Februar 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die von der türkis-blauen Bundesregierung beschlossene Indexierung der Familienbeihilfe für Menschen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft wurde aufgrund der offensichtlichen EU-Rechtwidrigkeit von Beginn an heftig kritisiert. Die SPÖ hat sich massiv gegen diese unfaire Maßnahme gestellt und entsprechende Anträge im Nationalrat eingebracht. Doch auch die nunmehrige türkis-grüne Bundesregierung änderte nichts an diesem Gesetz. Ganz im Gegenteil: Seit 2019 wird die Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder an die jeweiligen Lebenserhaltungskosten des Landes angepasst - auch wenn die Eltern in Österreich arbeiten und in das österreichische Sozialsystem einzahlen.

Der Europäische Gerichtshof hat nun in einem Gutachten[1] die wiederholte Kritik an der Indexierung der Familienbeihilfe vollinhaltlich bestätigt und festgestellt, dass Arbeitnehmer*innen aus anderen EU-Staaten, die in Österreich arbeiten und zum österreichischen Sozial- und Steuersystem beitragen, auch die gleichen Leistungen wie österreichische Arbeitskräfte erhalten müssen. Diese positive Entwicklung gibt den Forderungen nach Aufhebung der Indexierung Rückenwind. Sogar die Grüne Familiensprecherin[2] hat das Gutachten begrüßt und sich für eine Abschaffung der Indexierung der Familienbeihilfe ausgesprochen.

Die Bundesregierung ist nun angehalten dieses unselige Relikt aus türkis-blauer Zeit endlich zu beseitigen. Gerade in Zeiten der Corona-Krise wurde flächendeckend deutlich, wie sehr wir insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich von jenen abhängig sind, die nach Österreich kommen, um zu arbeiten. Als gesellschaftliche Stütze haben Pflegerinnen und Pfleger einen Anspruch sowohl auf faire Entlohnung als auch auf sozialen Leistungen - kein Kind ist weniger wert, egal wo es herkommt oder lebt.“

 

Antrag 470/A

Die Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. April 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Indexierung der Familienbeihilfe zurückgenommen und der gesetzliche Zustand wie vor der Novellierung wieder hergestellt.“

 

Der Ausschuss für Familie und Jugend hat den Entschließungsantrag 415/A(E) in seiner Sitzung am 19. Mai 2020 erstmals in Verhandlung genommen, als Berichterstatterin fungierte Abgeordnete Eva Maria Holzleitner, BSc. Außerdem hat der Ausschuss für Familie und Jugend den Initiativantrag 470/A in dieser Sitzung erstmals in Verhandlung genommen, als Berichterstatter fungierte Abgeordneter Michael Bernhard. An der gemeinsamen Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Eva Maria Holzleitner, BSc, und dem Berichterstatter Abgeordneter Michael Bernhard, die Abgeordneten Dr. Gudrun Kugler, Bedrana Ribo, MA, Wolfgang Zanger, Julia Elisabeth Herr, Barbara Neßler und Rosa Ecker, MBA. Im Anschluss wurden die Verhandlungen vertagt.

Am 10. März 2022 hat der Ausschuss für Familie und Jugend die Verhandlungen zum Initiativantrag 470/A wieder aufgenommen. Außerdem wurde der Entschließungsantrag 2282/A(E) erstmals in Verhandlung genommen. An der gemeinsamen Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Eva Maria Holzleitner, BSc, die Abgeordneten Michael Bernhard, Barbara Neßler, Melanie Erasim, MSc, sowie die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien MMag. Dr. Susanne Raab und der Ausschussobmann Abgeordneter Norbert Sieber. Im Anschluss wurden die Verhandlungen erneut vertagt.

In seiner Sitzung am 8. Juni 2022 hat der Ausschuss für Familie und Jugend die Verhandlungen zum Entschließungsantrag 2282/A(E) wieder aufgenommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, Eva Maria Holzleitner, BSc, Rosa Ecker, MBA, Petra Wimmer, Barbara Neßler, Maria Großbauer, Michael Bernhard, Edith Mühlberghuber, Kira Grünberg, Julia Elisabeth Herr sowie die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien MMag. Dr. Susanne Raab und der Ausschussobmann Abgeordneter Norbert Sieber. Im Anschluss wurden die Verhandlungen erneut vertagt.

Den Initiativantrag 2678/A hat der Ausschuss für Familie und Jugend erstmals in seiner Sitzung am 30. Juni 2022 in Verhandlung genommen. Außerdem wurden die Verhandlungen zu den Entschließungsanträgen 415/A(E) und 2282/A(E) sowie zum Initiativantrag 470/A wieder aufgenommen. An der gemeinsamen Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Barbara Neßler die Abgeordneten Petra Wimmer, Michael Bernhard, Christian Ries, Nico Marchetti, Mag. Selma Yildirim, Eva Maria Holzleitner, BSc, sowie die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien MMag. Dr. Susanne Raab und der Ausschussobmann Abgeordneter Norbert Sieber.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Artikel 1 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Zu Z 1 und 5 (§ 8a und § 55 Abs. 56):

Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022 ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht.

Die sich daraus ergebenden Nachzahlungen bei „nach unten“ indexierten Beträgen werden automationsunterstützt erfolgen, sofern alle Daten vorhanden sind, die für eine Auszahlung erforderlich sind (insbesondere eine aktuelle Kontonummer). Andernfalls ist ein Antrag auf Nachzahlung des Differenzbetrages an Familienbeihilfe zu stellen, wobei die formale Bewertung, ob es sich bei einem Schreiben um einen Antrag handelt, ein großzügiger Maßstab anzulegen sein wird. Die Verjährungsbestimmungen des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 kommen dabei nicht zur Anwendung. Demnach kann ein Antrag auch nach fünf Jahren gestellt und die Nachzahlung durchgeführt werden.

Beträge, die „nach oben“ indexiert wurden, gelten im Hinblick auf den in ständiger Rechtsprechung des VfGH entwickelten Grundsatzes des Vertrauensschutzes, der bis inklusive Juni 2022 wirkt, als in dieser Höhe rechtmäßig zuerkannt und die Differenz auf die niedrigere Familienbeihilfe ist nicht zurückzuzuzahlen.

Zu Z 2 (§ 14):

Der Verweis auf § 8a ist nach Aufhebung des § 8a obsolet, es entfällt daher die Wendung „und § 8a“.

Zu Z 4 (§ 53 Abs. 4):

Der § 53 Abs. 4 ist nach Aufhebung des § 8a obsolet und entfällt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 3 und 11 (§ 33 Abs. 3 und § 124b Z 409)

Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022 ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. Von der Indexierung sind auch die familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag sowie Kindermehrbetrag) betroffen. Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 soll dem Urteil des EuGH entsprochen werden.

§ 33 Abs. 3 entspricht der Formulierung des § 33 Abs. 3 vor Einführung des Familienbonus Plus mit BGBl. I Nr. 62/2018. Da der Kinderabsetzbetrag gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, soll dessen Nachzahlung gleich wie die Nachzahlung der Familienbeihilfe behandelt werden. Dementsprechend soll die Nachzahlung des Kinderabsetzbetrages bei „nach unten“ indexierten Beträgen für die genannten Länder automationsunterstützt erfolgen, sofern alle Daten vorhanden sind, die für eine Auszahlung erforderlich sind (insbesondere eine aktuelle Kontonummer).

Beträge, die für die genannten Länder „nach oben“ indexiert wurden, sollen entsprechend der Regelung in § 55 FLAG 1967 bis einschließlich Juni 2022 als in dieser Höhe rechtmäßig zuerkannt gelten und die Differenz auf den niedrigeren Kinderabsetzbetrag soll nicht zurückzuzahlen sein.

Zu Z 4, 5, 6 und 11 (§ 33 Abs. 3a, 4 und 7 und § 124b Z 410)

Für den Familienbonus Plus, den Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und den Unterhaltsabsetzbetrag sowie den Kindermehrbetrag sollen die Bestimmungen zur Indexierung entfallen und Folgendes gelten:

Wird die Einkommensteuer veranlagt, soll bei den niedriger indexierten Beträgen das Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 erstmalig auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2019 angewendet werden. Die Änderung des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 soll ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO darstellen; auf dieser Grundlage können die schon ergangenen Veranlagungsbescheide für die Kalenderjahre 2019 bis einschließlich 2021 rückwirkend geändert werden. Für diese Zeiträume sollen hinsichtlich der Rückzahlungen keine Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO zustehen.

Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben, soll bei den niedriger indexierten Beträgen das Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 erstmalig für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2022 gelten. In den Fällen, in denen für derartige Lohnzahlungszeiträume § 33 Abs. 3a und Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2022 noch nicht berücksichtigt wurden, soll der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

Bei den höher indexierten Beträgen soll das Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 erstmalig ganzjährig für das Kalenderjahr 2023 gelten. Für das Kalenderjahr 2022 soll Folgendes vorgesehen werden:

In der Lohnverrechnung für das Kalenderjahr 2022 sollen die höher indexierten Beträge bis Juli 2022 berücksichtigt werden und danach die nicht indexierten Beträge.

Beim Familienbonus Plus und beim Unterhaltsabsetzbetrag sollen in der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 die höher indexierten Beträge und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 die einheitlich nicht indexierten Beträge herangezogen werden.

Beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie beim Kindermehrbetrag soll in der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 jeweils ein Zwölftel der höher indexierten Beträge und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 ein Zwölftel der einheitlich nicht indexierten Beträge herangezogen werden.

Zu Z 7 bis 10 (§ 76 Abs. 1, § 84 Abs. 5 und § 129 Abs. 2)

Auf Grund der Aufhebung der Indexierung ist eine Bezugnahme auf den Wohnsitz für die korrekte Berechnung der Lohnsteuer nicht mehr notwendig, weshalb die diesbezüglichen Normen in den §§ 76, 84 und 129 entfallen können.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

Die Entschließungsanträge 415/A(E) und 2282/A(E) sowie der Initiativantrag 470/A gelten als miterledigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Familie und Jugend somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 06 30

                                Barbara Neßler                                                                 Norbert Sieber

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann



[1] https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-01/cp220011de.pdf

[2] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20220120_OTS0078/vananessler-wie-erwartet-absage-anindexierung-der-familienbeihilfe-durch-generalanwalt-am-eugh