26/J XXVII. GP

Eingelangt am 28.10.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Sonja Hammerschmid,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung

betreffend Bekanntmachung eines Hochschulentwicklungsplanes

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Oktober 2019 das Dokument „PH-EP Pädagogische Hochschulen - Entwicklungsplan 2021-2026“ unterzeichnet. Dieser wurde mit Juli 2019 datiert. Laut Begleittext soll es den Hochschulräten „als Grundlage für die Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen in den Kernaufgaben Aus-, Fort- und Weiterbildung, Forschung, Schulentwicklungsbegleitung, Praxisschulen sowie der Optimierung der Verwaltung dienen.“

Im Vorwort der Frau Bundesministerin ist zu lesen:

„Dieser Entwicklungsplan ist ein strategisches Basisdokument, das die Positionierung des Institutionentypus „Pädagogische Hochschule“ in seiner spezifischen Ausrichtung im österreichischen Hochschulraum zum Inhalt hat. Des Weiteren werden mit dem „Pädagogische Hochschulen - Entwicklungsplan“ die wesentlichen Entwicklungsfelder der Pädagogischen Hochschulen für die nächsten sechs Jahre aufgespannt. Diesem Plan kommt damit ein zentraler Stellenwert in der gesamthaften Steuerung und Entwicklung dieses Sektors zu.“

Die Aus- und Weiterbildung der PädagogInnen, von den Kindergärten bis zur Erwachsenenbildung, ist zweifellos eine der zentralen Aufgaben eines Staates und die Richtung, in welche die Entwicklung der jungen Pädagogischen Hochschulen nehmen soll, eine eminent bildungspolitische Entscheidung. Das betrifft die Inhalte, die Aufteilung der Angebote zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten (oder deren Zusammenführung), die Arbeit in Verbünden, das Ausmaß an Autonomie, die finanzielle Ausstattung, die Instrumente der Qualitätssicherung, das Ausmaß der Einflussnahme des Ministeriums, die Zulassung zum Studium, die dienstrechtlichen Aspekte eines berufsbegleitenden Studiums und viele andere Punkte.

In der Zielrichtung des Entwicklungsplanes werden die Pädagogischen Hochschulen allerdings nicht autonomer, sondern werden an die Kandare des Ministeriums genommen. Über diverse Instrumente erfolgt eine fast durchgängige Steuerung durch das Ministerium, die Zuständigkeiten der Hochschulräte werden ausgehöhlt und der

Qualitätssicherungsrat kommt im Konzept gar nicht mehr vor. Derart gravierende Veränderungen sollten in einem Rechtsstaat nicht durch ein ministerielles Papier, sondern nur durch gesetzliche Änderungen erfolgen. Es ist zu hinterfragen, warum diese strategische Weichenstellung durch das Mitglied einer Übergangsregierung zu einer Zeit erfolgt, in der mit den Verhandlungen über die Inhalte eines neuen Regierungsprogramms gerade erst begonnen wird.

Bei den durch den Plan betroffenen Leitungsgremien der Pädagogischen Hochschulen herrscht verständliche Unklarheit über den Stellenwert dieses Planes.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung nachstehende

Anfrage:

1.    Welchen rechtlichen Stellenwert hat dieser Entwicklungsplan? Ist es ein Diskussionspapier, eine Art Verordnung, eine Weisung oder wie lässt sich dieser Plan in den Stufenbau der Rechtsordnung einordnen?

2.    Wurde dieser Plan in einer Sitzung der Bundesregierung behandelt?

a.    Wenn ja, wurde dieser im Rahmen eines Ministerrats beschlossen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

3.    Gehen Sie davon aus, dass sich die Inhalte dieses Planes mit den allfälligen Inhalten decken, welche das künftige Regierungsprogramm in Bezug auf die PädagogInnenbildung enthalten wird?

a.    Wenn ja, woraus leiten Sie diese ab?

b.    Wenn nein, wo sehen Sie die Unterschiede?

4.    Wie ist vorzugehen, wenn die Vorhaben des Planes im Widerspruch zu den geltenden rechtlichen Bestimmungen im Hochschulgesetz bzw. in den dazu erlassenen Verordnungen stehen?

5.    In Kapitel 4.1. ist als Grundlage für das „Strategische Ziel 1“ das Regierungsprogramm „Zusammen. Für Österreich“ zitiert. Gehen Sie davon aus, dass das Programm noch politische Relevanz hat?

6.    In Kap. 2.2. auf S. 7 wird als wesentliche Rechtsgrundlage Art.14 Abs.1 B-VG (Schulwesen) zitiert, aber nicht Art. 10 Abs. 12a (Universitäts- und Hochschulwesen). Wäre es in Anbetracht des deutlich entwickelten

Forschungssektors an den PH's und im Lichte des NQR und der eindeutigen statistischen Zuordnungen der AbsolventInnen zum Bereich der AkademikerInnen nicht an der Zeit, die Pädagogischen Hochschulen auch verfassungsrechtlich dem Hochschulbereich zuzuordnen?

7.    In ebendiesem Abschnitt sind auch noch Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG (Zivilrechtswesen etc.), Art. 10 Abs. 1 Z. 13 (Bibliotheken und Sammlungen) und Art. 10 Abs. 1 Z. 16 (Bundesämter etc.) zitiert. In welchem Zusammenhang stehen diese Bestimmungen zu den Rechtsgrundlagen für die Pädagogischen Hochschulen oder handelt es sich um einfache Zitierfehler?

8.    In den statistischen Darstellungen auf S. 13-17 sind als aktuellste Daten jene für das Studienjahr 2017/18 angeführt. Stehen den zuständigen Abteilungen des Bundesministeriums keine aktuelleren Zahlen zur Verfügung?

a.    Wenn ja, bitte um Angabe der aktuellen Zahlen.

b.    Wenn nein, wann stehen die neuen Zahlen zur Verfügung?

9.    Ein wesentliches Element der PädagogInnenbildung NEU ist das berufsbegleitende Masterstudium. Nach Absolvierung des dreijährigen Bachelorstudiums erfolgt der Eintritt in die Berufspraxis und in Zusammenhang mit den gewonnenen Berufserfahrungen soll das Masterstudium absolviert werden. Wie viele Studierende, die im Sommersemester 2019 das Bachelorstudium abgeschlossen haben, haben unmittelbar daran anschließend im Wintersemester das Masterstudium begonnen, ohne in den Schuldienst einzutreten? Bitte um Angabe der absoluten Zahlen und Prozentsätze gesondert für jede PH in Österreich.

a.    Sollte der Anteil über 50% sein: kann man davon ausgehen, dass diese einleitend dargestellte Zielsetzung (erst nach Berufspraxis erfolgt die Absolvierung des Masterstudiums) nicht erreicht wird?

b.    Welche Maßnahmen planen Sie (wie zB im Bereich der MentorInnenausbildung und -entlohnung, dienstrechtlicher Bestimmungen etc.) für berufsbegleitende Studierenden um dieses Ziel zu erreichen?