27/J XXVII. GP

Eingelangt am 29.10.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Ungleichbehandlung von EU- und EWR-Bürgern in Versicherungsfragen

 

In Vorarlberg leben sehr viele Mitbürger_innen, die ihren Hauptwohnsitz hier gemeldet haben und als Grenzgänger_innen in der Schweiz oder Liechtenstein beschäftigt sind. Diese Personen sind auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz bzw. in Liechtenstein von der Pflichtversicherung in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen und haben die Wahlmöglichkeit zwischen drei Varianten:

1.    Freiwillige Selbstversicherung in der österr. Krankenversicherung,

2.    Private Krankenversicherung in Liechtenstein bzw. der Schweiz,

3.    Private Krankenversicherung bei einer österreichischen Versicherungsgesellschaft.

Seit 01.03.2017 verlangt das BMI von nichtösterreichischen Staatsbürger_innen (EWR-Bürger), die nicht der österreichischen Sozialversicherung unterliegen, auf Basis des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen speziellen Krankenversicherungsnachweis. Ohne diesen erteilt die jeweilige Bezirkshauptmannschaft keine Anmeldebescheinigung und es drohen Verwaltungsstrafen für die betroffene Person.

Bezirksverwaltungsbehörden teilen den Betroffenen und den Versicherungsunternehmen Folgendes mit:

 

Wir benötigen eine Zusatzerklärung, die wie folgt auszuschauen hat:

Wir bestätigen, dass Herr/Frau ……………… unter der Polizzennummer ………………..nach einem Heilkostentarif (Tarifbezeichnung……. ) bei unserem Unternehmen versichert ist. Die detaillierten Leistungen sind den Tarifbestimmungen zu entnehmen.

 Um den Anforderungen der Behörde für eine dauerhafte Niederlassung im Sinne des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes zu entsprechen, wird weiters hiermit die Krankenversicherung auf sämtliche Risiken erweitert. Deshalb gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung in geänderter Form. 

Auf Ausschlüsse wie Alkohol- oder Suchtgiftmissbrauch, Selbstgefährdung und Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn begonnen haben wird verzichtet und es entfällt jede Wartezeit (betrifft auch Ergänzende Bedingungen, Punkt 1, in den Tarifbestimmungen. Abweichend von den Tarifbestimmungen des Expatriates  Versicherungsschutzes (Punkt I.1.2.) fällt bei einem stationären Aufenthalt in Österreich – auch bei Nicht-Inanspruchnahme des SOS-Service – kein Selbstbehalt an.

 

Die Versicherungsgesellschaften verlangen als Folge dieser Bestätigung, die österreichische Staatsbürger_innen mit Berufstätigkeit in CH oder FL nicht erbringen müssen, einen Prämienzuschlag von 20%, weil eine Ausweitung des Versicherungsschutzes erforderlich ist.

Für österreichische Staatsbürger_innen, die in der Schweiz bzw. in Liechtenstein arbeiten, gelten also andere Voraussetzungen in der Krankenversicherung als für nichtösterreichische EU-Bürger_innen (EWR-Bürger) mit Wohnsitz in Österreich, die in der Schweiz bzw. in Liechtenstein arbeiten.

Ausländer_innen, explizit auch EU- und EWR-Bürger_innen, sind also schlechter gestellt als Österreicher_innen, da Österreicher_innen diesen zusätzlichen Versicherungsschutz nicht nachweisen müssen, wenn sie mit österreichischem Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein arbeiten.

Die Ungleichbehandlung betrifft EWR-Bürger_innen dann, wenn diese vor der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz bzw. in Liechtenstein keiner krankenversicherungspflichtigen Tätigkeit in Österreich nachgegangen sind.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Weshalb müssen EU- und EWR-Bürger_innen einen derartig umfangreichen Nachweis erbringen, der weit über die Anforderungen hinaus geht, die österreichische Staatsbürger_innen erfüllen müssen? (Um detaillierte Erläuterung wird ersucht.)

2.    Inwiefern ist die beschriebene Vollzugspraxis mit  Art 18 AEUV (Grundsatz der Nichtdiskriminierung) vereinbar? (Um detaillierte Erläuterung wird ersucht.)