35/J XXVII. GP
Eingelangt am 31.10.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen
an die Präsidentin des Rechnungshofes
betreffend Veröffentlichung von Rechnungshofberichten über gesetzliche berufliche Vertretungen
In seinem Bericht Bund 2011/13 S 8 ff führt der Rechnunghof aus:
"Mit der Novelle zum Bundes–Verfassungsgesetz (B–VG) BGBl.
Nr. 1013/1994 wurde Art. 127b neu eingefügt, wonach der Rechnungshof
befugt ist, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
(Kammern) zu überprüfen. Abs. 3 der genannten Bestimmung führt
aus, dass sich die Überprüfung des Rechnungshofes auf die „ziffernmäßige
Richtigkeit“, die „Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften“
sowie die „Sparsamkeit“ und „Wirtschaftlichkeit“ der Gebarung
zu erstrecken hat. Der Prüfmaßstab der „Zweckmäßigkeit“, den
der Rechnungshof bei allen anderen Prüfungen anzulegen hat, ist aufgrund
dieser einschränkenden Bestimmung bei den Kammerprüfungen
nicht vorgesehen. Darüber hinaus umfasst die Überprüfung auch nicht
die Gebarung der maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe
der gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben
als Interessenvertretung.
Hinsichtlich der Berichterstattung ist — in Abweichung an die sonst
übliche Vorlage der Berichte des Rechnungshofes an den Nationalrat
bzw. die Landtage und Veröffentlichung der Berichte nach Vorlage an
diese — in Art. 127b Abs. 4 B–VG angeordnet, dass der Rechnungshof
das Ergebnis seiner Überprüfung dem Vorsitzenden des satzungsgebenden
Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen
Vertretung bekanntzugeben hat. Dieser hat das Ergebnis der Überprüfung
samt einer allfälligen Stellungnahme dazu dem satzungsgebenden
Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung
vorzulegen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der Überprüfung
gleichzeitig auch der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche
Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen.
Diese Regelungen über die Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen
des Rechnungshofes im Bereich der Kammern unterscheiden sich
daher von der Berichterstattung des Rechnungshofes über die Gebarung
von Gebietskörperschaften und deren Unternehmungen, Sozialversicherungsträgern
und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger.
Dadurch kann es zu einer uneinheitlichen Veröffentlichungspraxis
kommen, wie z.B. eine Veröffentlichung eines Prüfungsergebnisses des
Rechnungshofes durch eine Kammer gezeigt hat, bei der die vorgesehene
Stellungnahme der Kammer so eingearbeitet wurde, dass diese
Stellungnahme nicht eindeutig von den Festhaltungen und Empfehlungen
des Rechnungshofes unterschieden werden konnte.
Gleichlautend zu den übrigen Bestimmungen des B–VG zur Veröffentlichung
der Berichte des Rechnungshofes (vgl. Art. 126d Abs. 1
letzter Satz, Art. 127 Abs. 6 letzter Satz sowie Art. 127a Abs. 6 letzter
Satz B–VG) ordnet auch der letzte Satz des Art. 127b Abs. 4 an,
dass die Berichte nach Vorlage an das satzungsgebende Organ (den
Vertretungskörper) zu veröffentlichen sind. Ergänzend sieht der letzte
Satz des § 20a Abs. 4 Rechnungshofgesetz vor, dass der Vorsitzende
des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) die Veröffentlichung
des Berichtes des Rechnungshofes zu veranlassen hat.
Aus den Erläuterungen zur Novelle des B–VG (265 BlgNR, XIX. GP)
folgt, dass die Berichte des Rechnungshofes jedenfalls vollständig der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, daher von einer „Öffentlichkeit“
der Berichte nach der entsprechenden Vorlage an das Satzungsgebende
Organ auszugehen ist. Da durch diese Veröffentlichung des
Berichts dieser auch dem Nationalrat bzw. den Landtagen zugänglich
wird, erachtet es der Rechnungshof im Sinne des verfassungsgesetzlichen
Auftrages für zweckmäßig, die beabsichtigte Öffentlichkeit der
Berichte und insbesondere die Zugänglichkeit dieser Berichte für die
Mitglieder der gesetzlichen beruflichen Vertretung dadurch zu erhöhen,
als diese künftig — nach der in Art. 127b Abs. 4 B–VG genannten
Vorlage und Veröffentlichung durch den Vorsitzenden des satzungsgebenden
Organs (des Vertretungskörpers) — auch auf der Website des
Rechnungshofes zum download bereitgestellt werden.
Im Sinne einer Verbesserung der transparenten Berichterstattung
des Rechnungshofes wird daher angeregt, die Regelungen über das
Berichtsverfahren des Rechnungshofes für den Bereich der Kammern
an jene der Berichterstattung an die allgemeinen Vertretungskörper
anuzpassen.
Dies hätte den Vorteil, dass nach der Übermittlung des
Prüfungsergebnisses an die Kammer und Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens
der vollständige Bericht — nämlich samt Stellungnahme
der Kammer und einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes
— an das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der
jeweiligen Kammer in einheitlicher Weise zugestellt werden könnte."
Um die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung beurteilen zu können, stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgende
1. Welche gesetzliche berufliche Vertretungen (Kammern) wurden seit 2005 vom Rechnungshof geprüft? (Bitte um Angabe der geprüften Kammer, Kurzbeschreibung des Prüfungsgegenstands sowie Prüfungs- und Berichtsjahr.)
2. Wann (Datum) wurden diese Prüfberichte dem jeweiligen Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörper) jeweils übermittelt?
3. Wann (Datum) wurden diese Prüfberichte jeweils durch die berufliche Vertretung (Kammer) und wo bzw wie (Angabe des Veröffentlichungsortes incl Link) veröffentlicht?
4. Kam es in den Jahren seit 2005 den Wahrnehmungen des Rechnungshofes zu nennenswerten Verzögerungen oder Einschränkung bei der Veröffentlichung von Rechnungshofberichten durch die berufliche Vertretungen (Kammern)?
a. Wenn ja, wann, bei welchen Prüfberichte und bei welchen Kammern?
b. Wenn ja, in welchem Ausmaß kam es zu Verzögerungen/Einschränkungen bei der Veröffentlichung von Rechnungshofberichten?
5. Kam es in den Jahren seit 2005 den Wahrnehmungen des Rechnungshofes zu Nichtveröffentlichungen von Rechnungshofberichten durch die berufliche Vertretungen (Kammern)?
a. Wenn ja, wann, bei welchen Prüfberichte und bei welchen Kammern? (Bitte um Angabe der geprüften Kammer, Kurzbeschreibung des Prüfungsgegenstands sowie Prüfungs- und Berichtsjahr.)
6. Hält der Rechnungshof an der, in der Begründung zitierten "Anregung/Empfehlung" für eine Gesetzesänderung fest?