45/J XXVII. GP

Eingelangt am 08.11.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Widerrechtliche Verwendung der Polizei CI durch "Wirsindexekutive"

Die Bürgerinitiative "Wirsindexekutive" (39/BI) betreibt auf Facebook einen auffälligen Medienauftritt. https://www.facebook.com/bijustizwache/?epa=SEARCH_BOX

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Die Gestaltung besteht in eine Abwandlung der beim Österreichischen Patentamt unter den Registernummern 233059 und 251214 als Wortbildmarke eingetragenen Corporate Identity (CI) des Wachkörpers Bundespolizei des Bundesminister für Inneres.

Die Wortbildmarke wurde verfremdet, indem der Schriftzug "Polizei" eigenmächtig durch den Schriftzug "Justizwache" ersetzt wurde. Die sonstigen Gestaltungselemente sind mit dem Original identisch.

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Die Bürgerinitiative wird nach außen von den Personen:

Martin Johann S.; Oliver W., Mario R., Philipp R.

vertreten.

Sie sind dem Wissen der Anfragesteller Angehörige der Justizwache und somit nicht Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei bzw des Bundesministerium für Inneres. Es ist anzunehmen, dass die Verwendung und Verfremdung der Wortbildmarke der Polizei widerrechtlich und ohne Zustimmung des BMI erfolgt.

In einer Anfragebeantwortung durch die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner zu der schriftlichen Anfrage (4800/J)  betreffend "Corporate Identity", hielt die damalige Innenministerin fest:

"Das Corporate Design des BM.I wird von konstanten Gestaltungselementen wie dem BM.Ib Logo, weiteren Symbolen, Designfarben und den spezifischen Schriftarten geprägt. Einen zentralen Platz nimmt der speziell abgewandelte und modern gestaltete Wappenadler in der Gestaltung ein.

Das geschützte Design dient als Identifikationsmerkmal für das Bundesministerium für Inneres und wird grundsätzlich streng ausgelegt, nachdem es als optischer Repräsentant für die Behörde und damit für die Republik Österreich dienen soll."

§ 83b SPG stellt unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden unter Strafe. § 8 Wappengesetz stellt das unbefugte Führen (Z1) bzw die missbräuchliche Verwendung (Z4) des Staatswappens unter Strafe.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Ist dem Innenministerium der Internetauftritt der Bürgerinitiative bekannt?

a.    Wenn ja, seit wann?

2.    Wie beurteilt das Innenministerium die Verwendung der Wortbildmarke bzw der geschützten grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden durch die Bürgerinitiative?

3.    Wenn das Innenministerium die Verwendung der Wortbildmarke bzw der geschützten grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden als widerrechtlich beurteilt: Wurden Schritte unternommen, um die Verwendung zu unterbinden?

a.    Wenn ja, wann genau und welche Schritte wurden unternommen und mit welchem Ergebnis? (Um detaillierte Erläuterung wird ersucht.)

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

4.    Suchte die „Bürgerinitiative“ beim Innenministerium jemals um die Erlaubnis an, die Wortbildmarke bzw die geschützten grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden zu verwenden?

a.    Wenn ja, wann und wie hat das BMI auf das Ansuchen reagiert?

  1. Wenn ja, wurde im Zuge des Ansuchens thematisiert, dass die Wortbildmarke verfremdet werden soll?

5.    Stand oder steht das Innenministerium wegen der Verwendung der Wortbildmarke mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als für die Justizwache fach- und disziplinarrechtlich zuständige Behörde in Kontakt?

a.    Wenn ja, seit wann und welchen genauen Inhalt hatte der Behördenaustausch und zu welchem Ergebnis gelangte der Austausch?

  1. Wenn nein, weshalb nicht?

6.    Wurden Verwaltungsstrafverfahren nach § 83b SPG bzw nach § 8 Z 1 bzw Z 4 Wappengesetz eingeleitet?

a.    Wenn ja, wann, gegen wen und mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?