202/J XXVII. GP

Eingelangt am 26.11.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Katharina Kucharowits Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betreffend Redaktionsgeheimnis für Bloggerlnnen

In Zusammenhang mit dem BVT-Skandal wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft im Mai 2019 die Beschlagnahme des Handys der Abg. Stephanie Krisper mit dem Verweis auf das Redaktionsgeheimnis - Abg. Krisper betreibt einen Blog - ablehnte. Dieser Fall ist nicht nur aus dem Grund interessant, da er die Grenzen der parlamentarischen Immunität aufzeigt, sondern auch deshalb, da die Staatsanwaltschaft hiermit das Redaktionsgeheimnis für Bloggerlnnen akzeptierte. Diese Klarstellung ist ausdrücklich zu begrüßen. Letztlich war es bereits Ziel der Novelle des Mediengesetzes im Jahr 2005, elektronische Medien im Mediengesetz ausdrücklich zu berücksichtigen.

Unstrittig scheint hierbei, dass es sich bei einem Blog um ein Medium handelt, ist ein Medium laut §1(1) Z1 Mediengesetz „jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung.“ Die Definition einer Webseite als „periodisches elektronisches Medium“ wiederum ist in Z 5a festgelegt. In der Vergangenheit diskutiert wurde jedoch, welcher Personenkreis konkret vom Redaktionsgeheimnis profitiert. Klar erfasst ist hier wiederum der „Medieninhaber“, der „im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit der Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst.“ (Z 8c), während bei MedienmitarbeiterInnen die Einschränkung getroffen wurde, dass die journalistische Tätigkeit „ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung“ ausgeübt werden muss (Z 11). Das ist insofern interessant, da in der ursprünglichen Regierungsvorlage (RV zu BGBl. 314/1981) in Zusammenhang mit dem Redaktionsgeheimnis auch MitarbeiterInnen erwähnt waren, die ihre Tätigkeit nebenberuflich ausüben, explizit erwähnt wurden hierbei sogar RedakteurInnen von Schüler- oder Jugendzeitungen. Darüber hinaus sollen nicht nur Medienmitarbeiter, sondern auch „Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes“ durch das Redaktionsgeheimnis geschützt sein (§ 31 (1)).

Klar ist, dass die Digitalisierung, die Verlagerung des medialen Geschehens in den digitalen Raum und eine Ausweitung dessen, was unter journalistischer Arbeit verstanden wird, neue Herausforderungen an den Gesetzgeber und die Rechtsprechung stellt. Dabei muss sichergestellt sein, dass Grundfreiheiten wie die Pressefreiheit und in der Folge das Redaktionsgeheimnis sowie die Vertraulichkeit journalistischer Quellen auch im digitalen Raum gewahrt bleiben und es hier zu keiner Aushöhlung kommt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.    Wie lautet die genaue Begründung, mit der die Staatsanwaltschaft die Ablehnung der Beschlagnahme des Handys der Abg. Krisper begründete?

2.     Ist es richtig, dass der Grund für die Ablehnung der Beschlagnahme die Tätigkeit der Abgeordneten als Bioggerin war?

3.     Kann im Lichte dieser Begründung davon ausgegangen werden, dass Bloggerlnnen generell vom Redaktionsgeheimnis profitieren?

4.     Gibt es Kriterien, wann Bloggerlnnen vom Redaktionsgeheimnis profitieren?

5.     Gibt es Fälle, in denen Bloggerlnnen nicht vom Redaktionsgeheimnis profitieren?

6.     Inwieweit können MitarbeiterInnen in periodischen elektronischen Medien vom Redaktionsgeheimnis profitieren, wenn sie nicht MedieninhaberInnen sind?

7.     Wie beurteilen Sie das Erfordernis, dass die journalistische Tätigkeit „ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung“ ausgeübt werden muss?

8.     Bedeutet das, dass Bloggerlnnen, die beispielsweise in einem Gruppenblog veröffentlichen und nicht Medieninhaber sind, nicht durch das Redaktionsgeheimnis geschützt sind?

9.     Bedeutet das, dass MitarbeiterInnen, die unentgeltlich in freien Medien tätig sind, generell nicht vom Redaktionsgeheimnis profitieren?

10.  Ist für den Schutz des Redaktionsgeheimnisses als „Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes“ ein entgeltlicher Dienstvertrag Voraussetzung?

11.  Inwieweit sind hier auch freie MitarbeiterInnen umfasst?

12.  Wie wird das Redaktionsgeheimnis in den sozialen Medien gehandhabt?

13.  Sind beispielsweise Inhaber von Fan-Seiten auf Facebook durch das Redaktionsgeheimnis geschützt?

14.  Wo sehen Sie konkreten Regelungsbedarf?

15.  Gibt es hierzu schon Vorarbeiten und wenn ja, wie lauten diese konkret?