222/J XXVII. GP

Eingelangt am 28.11.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesministerin für Arbeit‚ Soziales‚ Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Pflegeregress

 

Durch die im Jahr 2017 beschlossene Abschaffung des Pflegeregresses kommt es nach wie vor zu Nachwehen, die so nicht vorhergesehen waren. Unter anderem wurde im ASVG (§ 330a) folgende Verfassungsbestimmung festgelegt: "Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/innen/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Deckung der Pflegekosten ist unzulässig". Diese Bestimmung trat mit 1.1.2018 in Kraft. 

In Vorarlberg wurde diese Bestimmung nur unzureichend umgesetzt: Es ist zu Fällen gekommen, in denen Pflegeheimbewohner_innen, die um Mindestsicherung angesucht haben, vor Erlassung eines Mindestsicherungsbescheides verstarben, aber schon in ein Pflegeheim aufgenommen wurden. Der Landesvolksanwalt sieht deshalb eine Verfassungswidrigkeit, weil Mindestsicherungsverfahren sofort nach Versterben eingestellt wurden: "Dies hatte zur Folge, dass Erben für die vollen Kosten des Pflegeheimes aus dem Vermögen des Verstorbenen aufkommen mussten", schreibt er. 

Für diese Problematik wurde mit dem "Erlass über die Fortsetzung des Verfahrens nach § 14 MSG" vom 25.3.2019 in Vorarlberg eine Lösung für laufende und neue Verfahren gefunden. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, dass im Falle des Ablebens der antragstellenden Person ein Fortsetzungsantrag gestellt werden kann. Diese Fortsetzungsanträge können allerdings nicht mehr gestellt werden, wenn die Pflegeheimkosten bereits z.B. über Angehörige ausgeglichen wurden. Damit bleibt für abgeschlossene Altfälle ein offensichtlich verfassungswidriger Zustand bestehen. In Vorarlberg bemüht man sich um eine Lösung für diese Altfälle.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende


Anfrage:



1.    Ist diese Problematik im BMASGK bekannt? Gibt es solche Fälle auch in anderen Bundesländern? 

a.    Wenn ja, wie viele und in welchen Bundesländern?

2.    Welche Schritte unternehmen Sie, um einen verfassungskonformen Vollzug der einschlägigen ASVG-Bestimmung zu gewährleisten?