283/J XXVII. GP

Eingelangt am 11.12.2019
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Anfrage

 

des Abgeordneten Dr. Graf

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung

 

betreffend Erlass und Rückerstattung von Studienbeiträgen

 

Im Universitätsgesetz 2002 wird im § 92 der Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages geregelt. Erlassen wird der Studienbeitrag unter anderem ausländischen Studierenden,

 

wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;

 

wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;

 

 

Ähnliche ist das für Pädagogische Hochschulen im Hochschulgesetz 2005 § 71 geregelt:

 

Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

 

ordentlichen Studierenden, wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Pädagogischen Hochschule ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;

 

ordentlichen Studierenden, wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende

 

 

Anfrage

 

1.    Wie vielen Studierenden, aufgelistet nach Universität bzw. PH, Staatsangehörigkeit und Semester, wurde gem. §92 Abs. 1 Zif 3 UG 2002 § 71 Abs. 1 Zif 4 HSG 2002 der Studienbeitrag in den Jahren 2014-2019 erlassen bzw. rückerstattet?

 

2.    Wie hoch war die Gesamtsumme der erlassenen Studienbeiträge aus Frage 1, aufgelistet nach Universität bzw. PH und Semester in den Jahren 2014-2019?

 

3.    Wie vielen Studierenden, aufgelistet nach Universität bzw. PH, Staatsangehörigkeit und Semester, wurde gem. §92 Abs. 1 Zif 3a UG 2002 § 71 Abs. 1 Zif 5 HSG 2002 der Studienbeitrag in den Jahren 2014-2019 erlassen bzw. rückerstattet?

 

4.    Wie hoch war die Gesamtsumme der erlassenen Studienbeiträge aus Frage 3, aufgelistet nach Universität bzw. PH und Semester in den Jahren 2014-2019?

 

5.    Wie vielen Studierenden, aufgelistet nach Universität bzw. PH, Staatsangehörigkeit und Semester, wurde der Studienbeitrag in den Jahren 2014-2019 erlassen bzw. rückerstattet?

 

6.    Wie hoch war die Gesamtsumme der erlassenen Studienbeiträge aus Frage 5, aufgelistet nach Universität bzw. PH und Semester in den Jahren 2014-2019?

 

7.    Wie viele Studierende zahlten, aufgelistet nach Universität bzw. PH, Staatsangehörigkeit und Semester, in den Jahren 2014-2019 einen Studienbeitrag in der öhe von 363,36Höhe von 363,36 bzw. 363,36 + 10%?

 

8.    Wie hoch ist das Gesamtaufkommen in Euro - inklusive des erhöhten Beitrages bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist - der Studienbeiträge aus Frage 7, aufgelistet ach Universität bzw. PH und Semester, in den Jahren 2014-2019?

 

9.    Wie viele Studierende zahlten, aufgelistet nach Universität bzw. PH, Staatsangehörigkeit und Semester, in den Jahren 2014-2019 einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 bzw. 726,72 + 10%?

 

10. Wie hoch ist das Gesamtaufkommen in Euro - inklusive des erhöhten Beitrages bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist - der Studienbeiträge aus Frage 9, aufgelistet nach Universität bzw. PH und Semester, in den Jahren 2014-2019?