551/J XXVII. GP

Eingelangt am 10.01.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA, Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an den Bundeskanzler

betreffend aktueller Status bei der Bund-Länder-Vereinbarung für die Kinder- und Jugendhilfe

 

Der Beschluss des Nationalrates in der 80. Sitzung vom 12. Juni 2019 betreffend der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder und Jugendhilfe sieht die Überstellung der Angelegenheiten der „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge“ in die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG vor. Das Inkrafttreten der Änderung der Kompetenzrechtslage betreffend den Kompetenztatbestand „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge“ ist davon abhängig, dass eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG über den Gegenstand des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 in Kraft tritt. Entsprechend der Regierungsvorlage zu dieser B-VG-Novelle soll das bisherige Schutzniveau in den Angelegenheiten der Jugendfürsorge aufrechterhalten werden. Zu diesem Zweck sind der Bund und die Länder anlässlich der Tagung der Landeshauptleutekonferenz am 23. Oktober 2018 in Anwesenheit des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz darin übereingekommen, im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG abzuschließen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Ist Ihnen der aktuelle Stand der oben genannten Umsetzung bekannt?

2.    Wird die Umsetzung mit dem Ziel der Vereinheitlichung der unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Bundesländern seitens Ihres Ressorts in irgendeiner Art und Weise begleitet und unterstützt?

3.    Gibt es derzeit eine oder mehrere mit dem Ziel der Vereinheitlichung befasste Arbeitsgruppen?

4.    Wenn ja, in welcher Art und Weise ist Ihr Ressort involviert und wie ist der Informationsstand dazu?

5.    Wird dieser Informationsstand dann in die Taskforce übergeleitet?

6.    Wenn nein bei 3., ist es zur positiven Umsetzung geplant, Anregungen zu geben und unterstützend beizutragen?

7.    Wenn nein bei 3., ist die Einrichtung einer unterstützenden Arbeitsgruppe geplant?

8.    Sehen Sie die Formulierung „unentgeltlich“ als Hinderungsgrund für eine adäquate arbeits- und pensionsrechtliche Anstellung für die Tätigkeit der Pflege und Erziehung?

9.    Wenn ja, ist eine – vielleicht andere - schriftliche Festlegung möglich?

10. Gibt es hierfür ein Berufsbild, das zutreffend wäre und eine entsprechende Einstufung ermöglicht?