672/J XXVII. GP

Eingelangt am 30.01.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Auskünfte aus dem Kontenregister im zweiten Halbjahr 2019

 

Abgabenbehörden haben seit 1. Oktober 2016 die Möglichkeit, Einschau in das Kontenregister und in Bankkonten zu nehmen. In besonderen Fällen, wenn also begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen bestehen, kann der Abgabenbehörde mit Genehmigung durch einen Einzelrichter beim Bundesfinanzgericht auch Einschau in die Konten/Depots bei Kreditinstituten gewährt werden. Dies beispielsweise dann, wenn relevante Bankbelege trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht vorgelegt werden. Die Einschau muss vorab angekündigt werden, wobei dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Außerdem muss das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde zusammen mit der Niederschrift über die Anhörung des Steuerpflichtigen und einer Begründung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden. Dieses entscheidet darüber binnen drei Tagen mit Beschluss. Zugriffe von Behörden auf Kontodaten stellen einen Eingriff in die Privatsphäre der Bürger_innen dar. Derartige Maßnahmen sind daher mit großer Sorgfalt einzusetzen, da sonst das berechtigte Interesse am Schutz privater Daten auf der Strecke bleibt

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wie oft wurden im zweiten Halbjahr 2019 (gemeint: vom 1. Juli 2019 bis inklusive 31. Dezember 2019) den Staatsanwaltschaften für strafrechtliche Zwecke gem § 4 Abs 1 Z 1 KontRegG Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt?

2.    Wie oft wurden im zweiten Halbjahr 2019 (gemeint: vom 1. Juli 2019 bis inklusive 31. Dezember 2019) den Strafgerichten für strafrechtliche Zwecke gem § 4 Abs 1 Z 1 KontRegG Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt?

3.    Wie oft wurden im zweiten Halbjahr 2019 (gemeint: vom 1. Juli 2019 bis inklusive 31. Dezember 2019) den Finanzstrafbehörden für finanzstrafrechtliche Zwecke gem § 4 Abs 1 Z 2 KontRegG Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt?


4.    Wie oft wurden im zweiten Halbjahr 2019 (gemeint: vom 1. Juli 2019 bis inklusive 31. Dezember 2019) dem Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke gem § 4 Abs 1 Z 2 KontRegG Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt?

5.    Wie oft wurden im zweiten Halbjahr 2019 (gemeint: vom 1. Juli 2019 bis inklusive 31. Dezember 2019) den Abgabenbehörden des Bundes für abgabenrechtliche Zwecke gem § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt?

6.    Wie oft wurden im zweiten Halbjahr 2019 (gemeint: vom 1. Juli 2019 bis inklusive 31. Dezember 2019) dem Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke gem § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt?

7.    Wie oft wurden im zweiten Halbjahr 2019 (gemeint: vom 1. Juli 2019 bis inklusive 31. Dezember 2019) den Abgabenhörden in Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder der Umsatzsteuer gem § 4 Abs 5 KontRegG Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt?

8.    Wie oft wurde im zweiten Halbjahr 2019 (gemeint: vom 1. Juli 2019 bis inklusive 31. Dezember 2019) von Abgabepflichtigen die Gelegenheit zur Stellungnahme gem § 4 Abs 5 KontRegG ergriffen?

9.    Wie oft wurde im zweiten Halbjahr 2019 (gemeint: vom 1. Juli 2019 bis inklusive 31. Dezember 2019) von den Abgabenbehörden gem § 9 KontRegG beim Bundesfinanzgericht um Bewilligungen von Auskunftsverlangen (§ 8 KontRegG) angesucht?

a.    Wie oft wurde die Bewilligung erteilt?

b.    Welche Behörde war jeweils Antragsteller?

10. Wie oft wurde im zweiten Halbjahr 2019 (gemeint: vom 1. Juli 2019 bis inklusive 31. Dezember 2019) von den Abgabenhörden gem § 9 KontRegG beim Bundesfinanzgericht in Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder der Umsatzsteuer um Bewilligungen von Auskunftsverlangen (§ 8 Abs 3 KontRegG) angesucht?