754/J XXVII. GP

Eingelangt am 07.02.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit‚ Familie und Jugend

betreffend "Subventionen und Förderungsbeiträge" der Arbeiterkammern

 

Intransparenz bei Ausgaben der Arbeiterkammern

Wie bereits hinlänglich bekannt, werden die Arbeiterkammern überwiegend durch Zwangsbeiträge der unselbstständig Erwerbstätigen finanziert. Die Beiträge für die Arbeiterkammern stellen für Arbeitnehmer_innen eine zusätzliche Form der Abgabenbelastung dar. In einem Umfeld, mit einer ohnehin schon sehr hohen Abgabenquote, muss die Höhe der AK-Umlage bzw. die Pflichtmitgliedschaft an sich immer wieder kritisch hinterfragt werden. Entsprechend ergibt sich daraus ein berechtigtes Interesse, zu erfahren, was mit diesen Beiträgen passiert. Da die Arbeiterkammern keine umfassenden Rechnungsabschlüsse mit Erläuterungen gem. § 63 (4)  Arbeiterkammergesetz offenlegen, müssen leider viele Informationen über den parlamentarischen Anfrageweg erfragt werden, um Transparenz zu schaffen.

AK Steiermark stellt sich als einzige teilweise der Transparenz. Trotzdem bleiben Fragen offen

Bemerkenswerte Ausgabenpositionen umfasst der Rechnungsabschluss der Arbeiterkammer Steiermark, der man aber ausdrücklich zugute halten muss, dass sie sich (leider) als einzige Arbeiterkammer getraut, einen detaillierten Rechnungsabschluss offen zu legen. Beispielsweise zahlt die Arbeiterkammer Steiermark Wohnbauförderung aus oder gewährt Pendlerbeihilfe. Hier stellt sich die grundsätzliche Frage, wo diese Sozialleistungen im Arbeiterkammergesetz gedeckt sind und inwiefern es sich dabei nicht um staatliche Aufgaben (Bund, Länder, Gemeinden) handelt. Es ist also eine genaue Aufklärung darüber gefordert, ob die Arbeiterkammern mit manchen unten angeführten sozialleistungsähnlichen Leistungen nicht den AK-Wirkungsbereich (§ 4) und die geforderte Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit (§ 62) gem. Arbeiterkammergesetz überstrapazieren. Hier sei darauf hingewiesen, dass die Arbeiterkammern die Arbeiterkammerumlage gem. § 61 AKG senken dürfen. 0,5% vom Bruttobezug ist lediglich die maximale Höhe der AK-Umlage. Gerade angesichts der Tatsache, dass die Arbeiterkammern knapp 450 Mio. Euro Rücklagen besitzen und die offensichtlich zu Beitragseinnahmen über die Jahre massiv gestiegen sind, sind AK-Umlagensenkungen sachlich geboten und im Sinne der Zwangsmitglieder.

Intransparenz bei den AK-Leistungen. Ist es vorteilhaft, wenn man jemanden kennt?

Generell stellt sich aber bei sämtlichen in der Tabelle angeführten Ausgaben-Positionen die Frage, warum die nötige Transparenz im Sinne der Zwangsmitglieder fehlt. Sprich: Ist sichergestellt, ob alle Zwangsmitglieder gleichen Informationsstand und gleichen Zugang zu den angebotenen Leistungen haben oder profitieren davon nur intime Kenner der Details von AK-Angeboten. Letztere Annahme wird dadurch gestützt, da sich auf den Webseiten der Arbeiterkammern kaum Informationen zu den angeführten Leistungen finden.

 

Aus dem Rechnungsabschluss der Arbeiterkammer Steiermark gehen folgende Ausgaben hervor:

 

PosNr

Position

Betrag

5.6.1.

Mitgliedsbeiträge

132.280,45

5.6.2.

Subventionen und Förderungsbeiträge

1.267.626,47

5.6.3.

Lehrlingsbeihilfen

164.952,65

5.6.4.

Stipendien

862.500,00

5.6.5.

Hilfsaktionen und Unterstützungen

6.040,00

5.6.6.

Wohnbauförderung

109.300,00

5.6.7.

Unterstützung der wahlwerbenden Gruppen

647.020,62

5.6.8.

Ehrung von Arbeitsjubilaren

447.818,69

5.6.9

Sonstiges (PendlerInnenbeihilfe)

300.560,58

5.6.

Summe

3.938.099,46

Quelle: Rechnungsabschluss 2018 der Arbeiterkammer Steiermark

 

Wie erwähnt, legt nur eine von insgesamt neun Arbeiterkammern - die Arbeiterkammer Steiermark - einen detaillierten Rechnungsabschluss offen. Acht Kammern lassen ihre Finanzen im Dunkeln. Es ist davon auszugehen, dass die Mitglieder der acht anderen Arbeiterkammern ebenso ein Interesse daran haben, wofür ihre Zwangsbeiträge verwendet werden. 


 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Wie viel haben die Arbeiterkammern seit 2010 für "Subventionen und Förderungsbeiträge" (Position 5.6.2) aufgewendet? (je Jahr und Arbeiterkammer)

2.    Welche "Subventionen und Förderungsbeiträge" haben die Arbeiterkammern seit 2010 jeweils angeboten?

a.    Wie viele Mitglieder haben diese jeweils in Anspruch genommen und wie viel wurde jeweils aufgewendet? (je Jahr und Arbeiterkammer)

3.    Sind die verschiedenen "Subventionen und Förderungsbeiträge" auf den Webseiten der Arbeiterkammern ersichtlich?

a.    Wenn nein, weshalb nicht?

b.    Wie stellen die Arbeiterkammern sicher, dass sämtliche Zwangsmitglieder über die verschiedenen "Subventionen und Förderungsbeiträge" Bescheid wissen und nicht primär Arbeiterkammer-nahe Personen?

c.    Wie stellt das BMAFJ als Aufsicht sicher, dass sämtliche Zwangsmitglieder über die verschiedenen "Subventionen und Förderungsbeiträge" Bescheid wissen und nicht primär Arbeiterkammer-nahe Personen?

4.    Wie begründen die Arbeiterkammern die verschiedenen Leistungen aus der Position "Subventionen und Förderungsbeiträge" konkret mit dem Wirkungsbereich der Arbeiterkammern (§ 4 AKG)?

5.    Wie stellt das BMAFJ als Aufsicht Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der "Subventionen und Förderungsbeiträge" sicher (§4 AKG und § 62 AKG)?

6.    Werden die Leistungen der Position "Subventionen und Förderungsbeiträge" in die Transparenzdatenbank eingemeldet?

a.    Wenn nein, werden die Leistungen in einer Form an die Länder oder Bund (Finanzministerium) weitergemeldet?

                                  i.    Wenn ja, welche Leistungen konkret, in welcher Form und an wen?

7.    Wie sind die Leistungen aus der Position "Subventionen und Förderungsbeiträge" steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich zu bewerten?

a.    Wie werden die daraus resultierenden Abgaben gegebenenfalls abgeführt?

8.    Wie wird sichergestellt, dass es nicht zu einer Mehrfachförderung desselben Sachverhalts kommt?

9.    Gem. § 63 (4) AKG sind den AK-Rechnungsabschlüssen "Erläuterungen" beizufügen, die gem. § 66 (2) AKG der Aufsichtsbehörde (BMAFJ) vorzulegen sind:

a.    Welche Erläuterungen finden sich in den Rechnungsabschlüssen der Arbeiterkammern zur Position "Subventionen und Förderungsbeiträge"? (seit 2010 je Arbeiterkammer)

b.    Über welchen sonstigen Kenntnisstand über "Subventionen und Förderungsbeiträge" verfügt das BMAFJ als Aufsichtsbehörde der Arbeiterkammern?

10. Das Arbeiterkammer-Gesetz verbietet die Veröffentlichung der detaillierten Rechnungsabschlüsse gem. § 63 (4) AKG nicht:

a.    Weshalb legen die Arbeiterkammern diese detaillierten Rechnungsabschlüsse nicht offen?

b.    Weshalb legt das BMAFJ, dem die detaillierten Rechnungsabschlüsse vorzulegen sind, nicht im Sinne der Transparenz und zur Erleichterung der parlamentarischen Kontrolle die Rechnungsabschlüsse offen?

11. Sämtliche Arbeiterkammern heben derzeit die Höchst-AK-Umlage von 0,5% ein. Das Arbeiterkammer-Gesetz lässt gem. § 61 Beitragssenkungen zu, was aufgrund von § 62 (Sparsamkeit) in Verbindung mit hohen Rücklagen in sämtlichen Arbeiterkammern auch geboten ist:

a.    Ist Ihnen bekannt, ob die Arbeiterkammern Umlage-Senkungen planen?

b.    Welche Bemühungen hat das BMAFJ als Aufsicht bisher gesetzt, um die Arbeiterkammern zu Beitragssenkungen zu bewegen, u. a. in Bezug auf § 62 AKG (Sparsamkeit)?