784/J XXVII. GP

Eingelangt am 11.02.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Familienbonus Plus bei Unterhaltsansprüchen

 

Viele Pflegeeltern (Pflegepersonen) haben bereits im Jahr 2019 den Familienbonus Plus bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber zur Gänze beantragt. Mittlerweile wurden die ersten Arbeitnehmerveranlagungen abgegeben und einige Pflegeeltern (Pflegepersonen) von den Bediensteten des Finanzamtes darauf aufmerksam gemacht, dass der Familienbonus Plus auch den leiblichen Eltern zusteht, wenn Alimente gezahlt werden. Aufgrund dieser Information befürchten Pflegeeltern (Pflegepersonen) jetzt mit etwaigen Rückzahlungen konfrontiert zu werden. Pflegeeltern sind nicht darüber informiert ob bzw. in welcher Höhe leibliche Eltern Unterhalt leisten. Mit der Berechnung und Einhebung ist die Kinder- und Jugendhilfe betraut.

 

Pflegeeltern (Pflegepersonen) übernehmen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe Pflege und Erziehung und sind für diese Kinder nicht unterhaltspflichtig.

 

Weiters haben alimentationspflichtige Väter darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der steuerlichen Entlastung durch den Familienbonus Plus höhere Vorschreibungen bezüglich der Alimente erfolgen und die steuerliche Entlastung schlussendlich nicht bei den Vätern monetär wirksam ist. Auch medial wurde dieses Thema aufgegriffen, nachzulesen in einem Artikel vom 15.1.2020 in der Presse „Kindern steht rückwirkend mehr Unterhalt zu“ oder Neue Kronenzeitung vom 15.1.2020 „Familienbonus Plus: Wem gehört er im Unterhaltsfall“.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

Anfrage

1.    Erfolgen Unterhaltszahlungen von leiblichen Eltern an die Kinder- und Jugendhilfe tatsächlich unter dem Titel „Alimente“, oder im Sinne von Beitragszahlungen zur Unterbringung im Rahmen einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe bzw. einer freiwilligen Entscheidung der leiblichen Eltern?

2.    Ergibt sich allein aufgrund dieser Zahlungen (auch ohne spezifische Titel) ein Anspruch auf Familienbonus plus für die leibliche Eltern?

 

3.    Falls ja, in welchem Ausmaß?

4.    Wurde auf die besondere Familienform Pflegeeltern (Pflegepersonen) bzw. Fremdunterbringung in jeglicher Form bei der Gesetzesthematik Familienbonus berücksichtigt?

5.    Wenn ja, in welchem Ausmaß?

6.    Haben Pflegeeltern (Pflegepersonen) Anspruch auf den Familienbonus Plus?

7.    Wenn nein, mit welcher Begründung?

8.    Wenn nein, erfolgt eine eventuelle Rückforderung durch das Finanzamt oder ist aufgrund einer möglicherweise erst jetzt sichtbaren Gesetzeslücke ein anderes Vorgehen möglich?

9.    Wenn nein, steht das nicht im Widerspruch dazu, dass Pflegeeltern (Pflegepersonen) dieselben Ansprüche in Bezug auf Familienförderungen und andere gesetzl. Ansprüchen (Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, ...) haben?

10. Ist der Anspruch von Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf den Familienbonus Plus abhängig davon, ob/in welchem Ausmaß die leiblichen Eltern diesen beanspruchen können?

11. Wenn ja, könnte sich dadurch der Fall ergeben, dass 4 Personen Anspruch auf den Familienbonus Plus hätten, die leiblichen Elternteile und die betreuenden Pflegeelternteile?

12. Wenn ja, wie, und von welcher Stelle (Kinder- und Jugendhilfe, Finanzamt), werden Pflegeeltern (Pflegepersonen) darüber informiert?

13. Wenn ja, wie ist das Procedere, wenn die leiblichen Eltern die 5 Jahre Frist zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ausschöpfen?

14. Gibt es Anweisungen, die steuerliche Entlastung des Familienbonus Plus bei der Alimentationsberechnung zu berücksichtigen?

15. Wenn ja, in welcher Art und Weise?

16. Wenn ja, was geschieht, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil auf die steuerliche Entlastung verzichtet bzw. diese nicht beantragt?

17. Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil aufgrund der Unterhaltsberechnung verpflichtet den Familienbonus Plus zu beantragen?

18. Wie wirkt sich die Entscheidung des OGH (OGH 4 Ob 150/19s) bzgl. der Alimentationszahlungen aus?