1019/J XXVII. GP

Eingelangt am 27.02.2020
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Anfrage

der Abgeordneten Maga Selma Yildirim, Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Fußfessel für Richard G.

In den vergangenen Jahren sorgte ein Bootsunfall am Wörthersee, der einem Menschen das Leben kostete, für Schlagzeilen. Demnach hat der in er Medienbranche tätige Richard G. im Juni 2017 durch ein waghalsiges Manöver mit einem geliehenen Boot am Wörthersee in alkoholisiertem Zustand den Tod des im See schwimmenden Mannes verschuldet. Die Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe im Ausmaß von 9,5 Monaten ist laut Medienberichten seit August 2019 rechtskräftig. Richard G. beteuerte stets seine Unschuld im rechtlichen Sinne und gestand nur eine moralische Schuld ein.

Bereits in der Berichterstattung im Sommer 2019 war davon die Rede, dass G. einen elektronisch überwachten Hausarrest (EÜW) – besser bekannt als Fußfessel – beantragen könnte. Der EÜW ist an sich ein Erfolgsprojekt in Hinblick auf die Resozialisation von TäterInnen, da diese nicht aus ihrem angestammten Beruf und sozialen Umfeld entrissen werden. Dennoch steht der EÜW regelmäßig in der Kritik, weil dadurch vor allem eine soziale Schieflage geschaffen werde, die Personen begünstige, die ohnehin einer hohen sozialen Schicht zugehörig sind.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1.       Wann wurde der Haftantritt für Richard G. vom Leiter welcher Justizvollzugsanstalt angeordnet?

2.       Wann erfolgte der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest durch Richard G. und welche Justizvollzugsanstalt ist Zielanstalt?

3.       Welches Ergebnis ergab die Prüfung einer allfälligen Missbrauchsgefahr?

4.       Welche Verfahrensschritte wurden vor der Entscheidung über den Antrag auf EUW durchgeführt? Welche Erhebungen wurden durchgeführt?

5.       Wann wurde der elektronisch überwachte Hausarrest für Richard G. genehmigt?

6.       Unter welchen Auflagen wurde er genehmigt?

7.       Welche zeitlichen Vorgaben bestehen, wann sich der Häftling in seiner Unterkunft aufzuhalten hat?

8.       Welche zeitlichen Vorgaben bestehen, wann der Häftling einer Beschäftigung nachgehen darf?

a.       Ist die Zeit zwischen Mitternacht und 3 Uhr früh als Beschäftigungszeit ausgewiesen?

b.      Sind Wochenenden als Beschäftigungszeit ausgewiesen?

9.       Welche Betreuung wurde vorgeschrieben?

10.   Wann wurde die Haft von Richard G. angetreten?

11.   Kam es bislang zu Verstößen gegen Auflagen oder das Verbot, die Unterkunft außer den gesetzlich genannten Gründen zu verlassen?

12.   Ist bekannt, dass Richard G. seit Haftantritt an Veranstaltungen außerhalb seiner Unterkunft bzw. seiner Arbeitsstätte teilgenommen hat?

13.   Sind – sofern bekannt – weitere (verwaltungs-)strafrechtliche Verfahren gegen Richard G. anhängig, die aus der Zeit seit seinem Haftantritt stammen?

14.   Kam es bereits zu förmlichen Verwarnungen des Richard G. seit seinem Haftantritt?

15.   Wie viele Personen haben seit 2010 aufgeschlüsselt nach Jahren EÜH beantragt?

a.       Wie viele davon wurden abgelehnt und aus welchen Gründen?

b.      Wie viele dieser Anträge erfolgten vor, wie viele nach Haftantritt?

c.       Wie viele wurden jeweils aufgeschlüsselt nach Justizvollzugsanstalt beantragt?

d.      Gegen wie viele ablehnende Entscheidungen wurden Rechtsmittel erhoben?

16.   Bestehen Statistiken über die soziodemographischen Merkmale jener, die einen EÜH beantragt haben und wenn ja, wie lauten diese?

17.   Wie vielen Personen wurde seit 2010 aufgeschlüsselt nach Jahren ein EÜH bewilligt?

a.       Wie viele davon waren jeweils Männer, wie viele Frauen?

b.      Welchen Altersgruppen gehörten diese Personen jeweils an?

c.       Wegen welcher Straftatbestände wurden die jeweiligen Personen verurteilt?

d.      Wie viele davon erfolgten vor, wie viele nach Haftantritt?

e.      Wie viele wurden jeweils aufgeschlüsselt nach Justizvollzugsanstalt beantragt?

f.        Nach welchen Straftatbeständen wurden die Personen jeweils verurteilt?

18.   Bestehen Statistiken über die soziodemographischen Merkmale jener, die einen EÜH genehmigt bekommen haben und wenn ja, wie lauten diese?

19.   Bei wie vielen der genannten Personen wurde der EÜH seit 2010 aufgeschlüsselt nach Jahren widerrufen bzw. kam es zu Verstößen gegen Auflagen?

a.       Um welche Widerrufsgründe handelte es sich dabei?

b.      Wie viele Verstöße wurden seitens der zentralen Überwachungsstelle registriert?

c.       In wie vielen Fällen wurde die Polizei beigezogen?

20.   In welchem Stadium befindet sich die Ausschreibung der technischen Infrastruktur für den EÜH?