1160/J XXVII. GP
Eingelangt am 03.03.2020
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Hygiene im Apostelbad
Der Information über Bäderhygiene auf der Webseite des BMSGPK ist zu entnehmen (https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Wasser/Baederhygiene.html):
„Bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb von Hallen- und Freibädern, Whirl Pools und -wannen, Saunaanlagen und Kleinbadeteichen kann die menschliche Gesundheit beeinträchtigt werden. Die bäderhygienerechtlichen Vorschriften enthalten u.a. verbindliche Angaben zur Aufbereitungstechnik, dem erlaubten Einsatz von Chemikalien und der Informationspflicht der Betreiber, um die Badenden präventiv vor Krankheitsübertragungen zu schützen.
Dem Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Vorschriften unterliegen:
1. Hallenbäder
2. künstliche Freibäder
3. Warmsprudelbäder (Whirl Pools)
4. Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
5. Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder
6. Bäder an Oberflächengewässern
7. Kleinbadeteiche
8. Badegewässer
Die Hygienebestimmungen der bäderhygienerechtlichen Vorschriften finden Anwendung auf die oben angeführten Einrichtungen samt Nebeneinrichtungen:
- im öffentlichen Bereich
- in Betriebsanlagen nach § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens und der Heil- und Pflegeanstalten
- aber z.B. auch im Rahmen des Betriebes eines Campingplatzes und in Bordellen“
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende
ANFRAGE
1. Haben im Apostelbad Verstöße gegen bäderhygienische Bestimmungen in den Gesamtjahren 2017/2018/2019 stattgefunden?
2. Wenn ja, wann?
3. Wenn ja, gegen welche bäderhygienischen Bestimmungen?
4. Welche Konsequenzen hatten diese Verstöße gegen bäderhygienische Bestimmungen?
5. Bedarf es auf der Grundlage dieser Verstöße einer Adaptierung des Bäderhygienegesetzes oder der Bäderhygieneverordnung?
6. Wenn nein, warum nicht?