1292/J XXVII. GP

Eingelangt am 24.03.2020
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Edith Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Kinderbetreuungsgeld bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

 

 

Folgenden APA-Bericht gab es in den Medien:

 

„Familien müssen in grenzüberschreitenden Fällen oft jahrelang auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes warten. Eine entsprechende Missstandsfeststellung hat die Volksanwaltschaft beschlossen, die heftige Kritik am Familienministerium übt. Mehr als 30 derartige Fälle sind derzeit bei der Volksanwaltschaft anhängig.

Dabei handelt es sich überwiegend um in Österreich lebende Familien, bei denen ein Elternteil in einem anderen EU-Land lebt oder arbeitet. Betroffen sind aber auch in einem EU-Land lebende Familien, in denen ein Elternteil in Österreich arbeitet. „Wegen seltsamer Rechtsauslegung durch das Familienministerium, durch Ignorieren von Gerichtsurteilen und Verzögerungstaktiken aller Art müssen manche Eltern jahrelang auf die erste Kinderbetreuungsgeldüberweisung warten", kritisiert die Volksanwaltschaft.

Volksanwalt Achitz: Für Alleinerzieherinnen existenzbedrohend

Stellvertretend für andere wurde schon im Oktober 2019 in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt" der Fall einer Österreicherin geschildert, die mit ihren Kindern in Wien lebt. Ihr Mann, der Vater ihrer Kinder, arbeitete an einer Universität in den Niederlanden. Für die am 8.1.2015 geborene Tochter beantragte sie zwei Monate später bei der Wiener Gebietskrankenkasse Kinderbetreuungsgeld. "Auf die Gewährung der Leistung bzw. auf eine bescheidmäßige Erledigung wartet die Beschwerdeführerin bis heute", heißt es in der vor vier Wochen beschlossenen Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft.

Für Volksanwalt Bernhard Achitz ist das untragbar: „Die Situation ist existenzbedrohend. Vor allem Alleinerzieherinnen, bei denen das Geld ohnehin knapp ist, wissen nicht, wie sie ohne das Kinderbetreuungsgeld überleben sollen. Das Familienministerium ignoriert nicht nur EU-Recht, sondern hat auch das Recht der Volksanwaltschaft auf Akteneinsicht lange ignoriert. Dieses Recht steht immerhin in der Verfassung." Dennoch habe das Ministerium erst gar keine, dann unvollständige Informationen geliefert. Für Achitz ist das „bewusste Irreführung".

Beschäftigungsland ist für Leistungen zuständig

Nach EU-Recht ist das Beschäftigungsland vorrangig für Familienleistungen zuständig. Wenn es dort für diese Familie aber keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld entsprechende Leistung gibt, dann ist wieder Österreich am Zug. Doch obwohl die Familie mehrfach Bestätigungen der niederländischen Behörden vorgelegt hat, dass es dort keine entsprechende Leistung gibt, erhält sie bis heute kein österreichisches Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Im Gegensatz zum Kindergeld hat die Familie die mit der österreichischen Familienbeihilfe vergleichbare Leistung aus den Niederlanden und auch die Differenz aus Österreich relativ rasch erhalten.

„Die für Behörden sicher schwierige zwischenstaatliche Prüfung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld darf nicht auf dem Rücken der Familien ausgetragen werden", sagt Achitz: "Deshalb sieht das EU-Recht vor, dass die Familien auch dann rasch ihr Geld erhalten, wenn die Zuständigkeitsprüfung länger dauert. Was die österreichischen Behörden hier tun, ist ein grobes Foul gegen EU-Recht und gegen die betroffenen Familien." Spätestens nach mehreren Monaten müssten die österreichischen Behörden das Kinderbetreuungsgeld bzw. den Unterschiedsbetrag zur ausländischen Leistung vorläufig trotzdem auszahlen, denn die Existenz der Familien müsse vorgehen, verlangt der Volksanwalt.

Außerdem habe das Familienministerium die Krankenkassen, die in seinem Auftrag das Kindergeld administrieren, ausdrücklich angewiesen, keinerlei Kontakt mit den ausländischen Behörden aufzunehmen, kritisiert Achitz. Die Volksanwaltschaft verlangt vom Familienministerium, diese „Missstände" umgehend zu beseitigen. „Die Verwaltung muss bürgerfreundlich und serviceorientiert handeln, statt Familien in existenzielle Krisen zu stürzen", fordert Achitz.“ (APA, 1.3.2020)

 

https://www.derstandard.at/story/2000115202488/kindergeld-in-grenzueberschreitenden-faellen-jahrelang-nicht-ausbezahlt

 

Dass Familienleistungen für Kinder bezahlt werden müssen, die in einem anderen Staat als Österreich leben, regelt u.a. die EU-Verordnung 883/2004 – zu beachten Artikel 67 und 68.

 

Bei dem geschilderten Fall dürfte der Vater in den Niederlanden erwerbstätig sein und die Mutter, die mit dem Kind in Österreich lebt nur einen Wohnortanspruch haben.

 

Dass die Krankenkassen keinen Kontakt zu den ausländischen Behörden haben sollten, wie es im Artikel heißt, sorgt für Verwunderung. Die EU-Kommission verpflichtet sogar die einzelnen Mitgliedstaaten zu einem elektronischen Datenaustausch über EESSI. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat diesbezüglich als Schnittstelle sich mit EDGA.Web angebunden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende


Anfrage

 

1.     Ist ihrem Ministerium die Problematik, dass Eltern jahrelang auf das Kinderbetreuungsgeld warten müssen bekannt?

2.     Welche Staaten außer den bereits erwähnten Niederlanden sind von dieser Problematik aktuell noch betroffen?

3.     Ist es richtig, dass das Familienministerium die Krankenkassen ausdrücklich angewiesen hat, dass diese keinen Kontakt zu den ausländischen Behörden suchen dürfen?

4.     Wenn Ja, warum?

5.     Wie ist es zu erklären, dass Eltern jahrelang auf das Kinderbetreuungsgeld warten müssen?

6.     Was werden Sie dagegen unternehmen?

7.     Welche Staaten haben eine Leistung, die dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld ähnlich ist und folglich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Sinne der EU-VO 883/2004 zu prüfen sind? (Führen Sie die einzelnen Staaten an und nennen Sie die Namen der Leistungen).

8.     Ist Ihnen bekannt, ob die Krankenkassen MISSOC verwenden, um zu prüfen, ob ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw. eine Differenzzahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht? (Geben Sie genau bekannt, wie viele Kinder im Jänner 2020 von folgender Konstellation jeweils aufgeschlüsselt von „A“ bis „R“ betroffen waren, wenn es gemäß EU-VO 883/2004 ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestand):

 

A: (Österreich vorrangig zuständig)

Elternteil in Österreich erwerbstätig

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz mit Wohnortanspruch

Kind lebt in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz

 

B: (Österreich vorrangig zuständig)

Elternteil in Österreich mit Rentenanspruch

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz mit Wohnortanspruch

Kind lebt in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz

 

C: (Österreich nachrangig zuständig – muss keinen Unterschiedsbetrag bezahlen)

Elternteil in Österreich mit Wohnortanspruch

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz mit Wohnortanspruch

Kind lebt in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz

 

D: (Österreich vorrangig zuständig)

Elternteil in Österreich erwerbstätig

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz mit Rentenanspruch

Kind lebt in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz

 

E: (Österreich nachrangig zuständig)

Elternteil in Österreich erwerbstätig

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz erwerbstätig

Kind lebt in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz


F: (Österreich nachrangig zuständig)

Elternteil in Österreich mit Rentenanspruch

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz mit Rentenanspruch

Kind lebt in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz

 

G: (Österreich nachrangig zuständig)

Elternteil in Österreich mit Wohnortanspruch

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz mit Rentenanspruch

Kind lebt in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz

 

H: (Österreich nachrangig zuständig)

Elternteil in Österreich mit Wohnortanspruch

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz erwerbstätig

Kind lebt in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz

 

I: (Österreich nachrangig zuständig)

Elternteil in Österreich mit Rentenanspruch

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz erwerbstätig

Kind lebt in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz

 

J: (Österreich vorrangig zuständig)

Elternteil in Österreich erwerbstätig

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz mit Wohnortanspruch

Kind lebt in Österreich

 

K: (Österreich vorrangig zuständig)

Elternteil in Österreich mit Rentenanspruch

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz mit Wohnortanspruch

Kind lebt in Österreich

 

L: (Österreich vorrangig zuständig)

Elternteil in Österreich mit Wohnortanspruch

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz mit Wohnortanspruch

Kind lebt in Österreich

 

M: (Österreich vorrangig zuständig)

Elternteil in Österreich erwerbstätig

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz mit Rentenanspruch

Kind lebt in Österreich

 

N: (Österreich vorrangig zuständig)

Elternteil in Österreich erwerbstätig

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz erwerbstätig

Kind lebt in Österreich

 

O: (Österreich vorrangig zuständig)

Elternteil in Österreich mit Rentenanspruch

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz mit Rentenanspruch

Kind lebt in Österreich


P: (Österreich nachrangig zuständig)

Elternteil in Österreich mit Wohnortanspruch

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz mit Rentenanspruch

Kind lebt in Österreich

 

Q: (Österreich nachrangig zuständig)

Elternteil in Österreich mit Wohnortanspruch

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz erwerbstätig

Kind lebt in Österreich

 

R: (Österreich nachrangig zuständig)

Elternteil in Österreich mit Rentenanspruch

Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz erwerbstätig

Kind lebt in Österreich

 

Geben Sie zu „A“ bis „R“ jeweils getrennt für den Monat Jänner 2020 bekannt:

9.     Wie viele Bezieher gab es?

10.  Wie hoch war die gesamte Summe an Kinderbetreuungsgeld im Jänner 2020 für Kinder von Eltern, bei denen die EU-VO 883/2004 anzuwenden war?

11.  Wie hoch war die die Summe des vollen Kinderbetreuungsgeldes im angefragten Zeitraum für Kinder, die in Österreich wohnhaft waren, aber die EU-VO 883/2004 anzuwenden war?

12.  Wie hoch war die die Summe der Differenzzahlung im angefragten Zeitraum für Kinder, die in Österreich wohnhaft waren, aber die EU-VO 883/2004 anzuwenden war?

13.  Wie hoch war die die Summe des vollen Kinderbetreuungsgeldes im angefragten Zeitraum für Kinder, die nicht in Österreich wohnhaft waren, aber die EU-VO 883/2004 anzuwenden war?

14.  Wie hoch war die die Summe der Differenzzahlung im angefragten Zeitraum für Kinder, die nicht in Österreich wohnhaft waren, aber die EU-VO 883/2004 anzuwenden war?