1432/J XXVII. GP

Eingelangt am 06.04.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Anzeigen aufgrund des COVID Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) BGBI. I Nr. 12/2020 idgF von BGBI. I Nr. 16/2020 sieht folgendes vor:

"§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimm­
ten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung
der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in wel­
cher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungs­
verbot ausgenommen sind.

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Die Verordnung ist

1.   vom Bundesminister für Soziales. Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn
sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2.   vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3.   von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken."

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemäß § 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine entsprechende VO für das gesamte Bundes­gebiet erlassen (BGBL 11 Nr. 96/2020 idgF BGBI. 11 Nr. 112/2020)

Diese VO lautet wie folgt:

”§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienst­leistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs
von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Frei­
zeit- und Sportbetrieben ist untersagt.§ 2. (1) § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:

 

1.   öffentliche Apotheken

2.   Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerli­
chen Direktvermarktern

3.. Drogerien und Drogeriemärkte

4.   Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

5.  Gesundheits- und Pflegedienstleistungen

6.   Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behin­dertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden

7.   veterinärmedizinische Dienstleistungen

8.   Verkauf von Tierfutter

9.  Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten

10.    Notfall-Dienstleistungen

11.   Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel

12.    Tankstellen

13.   Banken

14.   Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Aus­nahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Post­dienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.

15.   Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege

16.    Lieferdienste

17.    Öffentlicher Verkehr

18.   Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske

19.    Hygiene und Reinigungsdienstleistungen

20.   Abfallentsorgungsbetriebe

21.    KFZ-Werkstätten.

 

(2)  Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis

längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öfnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften

bleiben unberührt.

 

(3) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2)  Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1.   Kranken-und Kuranstalten;

2.   Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3.   Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4.   Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3)   Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4)  Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verab­reicht und ausgeschenkt werden.

(5)  Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2)   Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBI. 11 Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine entsprechende VO für das gesamte Bun­desgebiet erlassen (BGBI. 11 Nr. 98/2020 idgF BGBI. 11 Nr. 108/2020).

Diese VO lautet wie folgt:

”§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verbo­
ten.

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,

1.     die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2.     die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3.     die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Ab­stand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entspre­chende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;

4.     die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wer­den kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko mini­miert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugsweise

außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeit­nehmer darüber ein Einvernehmen finden.

5.     wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Ab­stand von mindestens einem Meter einzuhalten.

§ 3. Das Betreten von

1.     Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG ist für Kurgäste verboten,

2.     Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ist für Patienten/-innen verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleis­tungen für Allgemeine Krankenanstalten.

§ 4. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

§ 5. Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.

§ 6. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft."

Darüberhinaus haben einige Bundesländer und auch Bezirksverwaltungsbehörden spezi­elle Verordnungen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen.

Die korrespondierenden Strafbestimmungen für die genannten Verwaltungsübertretungen finden sich in § 3 des COVID-19-Maßnahmengesetz:

”(1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwal­tungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2)   Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(3)  Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsüber­tretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen."

Am 30. März, verkündete das Innenministerium in einer Presseaussendung, dass aufgrund des COVID Maßnahmengesetzes bereits 10.426 Anzeigen im Zusammenhang mit Nichteinhaltung der Corona-Verordnungen erstattet wurden

(https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200330 OTS0110/nehammer-dank-und-
warnung-an-oesterreich
). Am 5. April ist die Anzahl von Anzeigen schon auf über 16.000 gestie-
gen. (https://www.heute.at/s/1-500-corona-strafen-an-nur-einem-tag-53417378)

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

A: Verfahren wegen widerrechtlichem Betreten einer Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist: § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz

1.     Wie viele Verfahren (angezeigte Personen) wegen Verwaltungsübertretungen wurden seit 16. März 2020 bis zum Stichtag der Anfragebeantwortung auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschute gemäß § 1 iVm § 3 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetees (BGBI. 11 Nr. 96/2020 idgF BGBI. 11 Nr. 112/2020)

a.     bundesweit geführt?

b.     in den einzelnen Bundesländern geführt?

2.     Wie viele Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen wurden seit 16. März 2020 bis zum Stichtag der Anfragebeantwortung auf Grundlage von Verordnungen der Landeshauptmän­ner gemäß § 1 iVm § 3 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetees

a.     bundesweit geführt?

b.     in den einzelnen Bundesländern geführt?

3.     Wie viele Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen wurden seit 16. März 2020 bis zum Stichtag der Anfragebeantwortung auf Grundlage von Verordnungen von Bezirksverwal­tungsbehörden gemäß § 1 iVm § 3 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

a.     bundesweit geführt?

b.     in den einzelnen Bundesländern geführt?

4.     Wie viele dieser Verfahren nach § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesete führten zu Verwal­tungsstrafen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

5.     Wie hoch war die Gesamtsumme der gem § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz verhäng­ten Geldstrafen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

6.     Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde nach § 33a VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

7.     Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde nach § 34 Z 2 VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

8.     Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde nach § 47 VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

9.     Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde nach § 49a VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

10.   Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde nach § 50 VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

11.  In wie vielen dieser Verfahren gern § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesete wurde vom Be­schuldigten ein Rechtsmittel gegen den Strafbescheid erhoben?

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

12.  Wie viele dieser Rechtmittelverfahren führten zu einer:

a.     Aufhebung des Strafbescheids?

i.     bundesweit?

ii.     in den einzelnen Bundesländern?

b.    Abänderung des Strafbescheids?

i.     bundesweit?

ii.     in den einzelnen Bundesländern?

c.     Korrektur der Strafhöhe?

i.     bundesweit?

ii.     in den einzelnen Bundesländern?

13.  In wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesete wurde von der zuständigen Behörde das Verfahren eingestellt?

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

14.  Existiert eine Behördendefinition für den vom Ministerium verwendeten Begriff „Corona­Party“?

a.     Wenn ja, wie lautet diese?

b.     Wenn nein, weshalb nicht?

15.  Sind laut dieser Definition Zusammenkünfte in privatem, häuslichem Rahmen (Örtlichkeiten die durch das Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes geschützt sind) umfasst?

16.  Wie viele solcher „Corona-Partys“ Ihrer Definition sind bislang aktenkundig?

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

17.  Inwiefern bietet laut Rechtsansicht des Ministeriums die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes StF: BGBl. 11 Nr. 98/2020 zuletzt geändert durch BGBl. 11 Nr. 108/2020 eine direkte Handhabe gegen „Corona-Partys“ dh Zusammenkünfte in privatem, häuslichem Rahmen (Örtlichkeiten die durch das Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Haus­rechtes geschützt sind)? (um detaillierte Erläuterung der Rechtsansicht des Ministeriums un­ter Angabe präziser Rechtsgrundlagen wird ersucht)

18.  Inwiefern bietet laut Rechtsansicht des Ministeriums die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschute gemäß § 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes StF: BGBl. 11 Nr. 98/2020 zuletet geändert durch BGBl. 11 Nr. 108/2020 eine indirekte Handhabe gegen „Corona-Partys“ dh Zusammenkünfte in privatem, häusli­chem Rahmen (Örtlichkeiten die durch das Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes geschützt sind)? (um detaillierte Erläuterung der Rechtsansicht des Ministeri­ums unter Angabe präziser Rechtsgrundlagen wird ersucht)

19.   Den Erläuterungen zu Art 50 des 3. COVID-19-Gesebes (BGBI. I Nr. 23/2020) und den vor­genommenen Änderungen des COVID-19-Maßnahmengesetees ist zu entnehmen: „Die Or­gane des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen ihrer Mitwirkungsbefugnis künftig ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen sowohl zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungs­übertretungen als auch zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu ergreifen. Unter Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sind dabei präventi­ve Maßnahmen wie der "bloße Streifendienst”, Rechtsbelehrungen, Ermahnungen, häufige Nachschau und Präsenz vor Ort zu verstehen.“ Inwiefern ist laut Rechtsansicht des Ministeri­ums im privaten häuslichen Bereich eine „Ermahnungen, häufige Nachschau und Präsenz vor Ort“ mit Blick auf das Gesetze vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes überhaupt möglich bzw rechtmäßig? (um detaillierte Erläuterung der Rechtsansicht des Mi­nisteriums wird ersucht)

20.   Wie viele „Nachschauen“ wurden in diesem Zusammenhang in privaten, häuslichen Räum­lichkeiten seit 1.3.2020 durchgeführt?

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

21.   Wie viele „Rechtsbelehrungen“ wurden in diesem Zusammenhang in privaten, häuslichen Räumlichkeiten seit 1.3.2020 durchgeführt?

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

22.   Wie viele Verwaltungsstrafverfahren wegen „Corona-Partys“ in privaten, häuslichen Räum­lichkeiten wurden seit 1.3.2020 geführt?

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

23.   Bei wie vielen dieser „Corona-Party-Verfahren“ wurde nach § 50 VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

24.   In wie vielen dieser „Corona-Party-Verfahren“ wurde vom Beschuldigten ein Rechtsmittel gegen den Strafbescheid erhoben?

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

25.   Wie viele dieser Rechtmittelverfahren in „Corona-Party-Verfahren“ führten zu einer:

a.     Aufhebung des Strafbescheids?

i.     bundesweit?

ii.     in den einzelnen Bundesländern?

b.     Abänderung des Strafbescheids?

i.     bundesweit?

ii.     in den einzelnen Bundesländern?

c.      Korrektur der Strafhöhe?

i.     bundesweit?

ii.     in den einzelnen Bundesländern?

26.   In wie vielen dieser „Corona-Party-Verfahren“ wurde von der zuständigen Behörde das Ver­fahren eingestellt?

a.      bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

27.   Aus welchen präzisen Gründen wurde der „Erlass, § 15 Epidemiegesetz 1950, Verbot von Zusammenkünften“ Geschäftszahl: 2020-0.201.688 vom 1. April 2020 wieder zurückgezo­gen? (um detaillierte Erläuterung der Rechtsansicht sowie des Erkenntnisprozesses des Mi­nisteriums unter Angabe präziser Rechtsgrundlagen wird ersucht)

a.     Sah das Ministerium ein Problem bei der gesetzlichen Grundlage in § 15 EpidemieG? (um detaillierte Erläuterung der Rechtsansicht sowie des Erkenntnisprozesses des Ministeriums unter Angabe präziser Rechtsgrundlagen wird ersucht)

i.    Wenn ja, inwiefern?

ii.    Wenn nein, weshalb nicht?

b.     Realisierte das Ministerium, dass der zitierte Erlass gesetzeswidrig war, weil er nicht von § 15 EpidemieG gedeckt war? (um detaillierte Erläuterung der Rechtsansicht so­wie des Erkenntnisprozesses des Ministeriums unter Angabe präziser Rechtsgrund­lagen wird ersucht)

i.    Wenn ja, inwiefern?

ii.    Wenn nein, weshalb nicht?

c.     Realisierte das Ministerium, dass der zitierte Erlass verfassungswidrig war, weil er gegen verschiedenste verfassungsrechtliche Bestimmungen insbesondere das Ge­setz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes, die EMRK, das StGG verstieß? (um detaillierte Erläuterung der Rechtsansicht sowie des Erkenntnisprozes­ses des Ministeriums unter Angabe präziser Rechtsgrundlagen wird ersucht)

i.    Wenn ja, inwiefern?

ii.    Wenn nein, weshalb nicht?

28.   Gem § 2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Ver­breitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) BGBI. I Nr. 12/2020 idgF von BGBI.

I Nr. 16/2020 kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten von be­stimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von CO- VID-19 erforderlich ist. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes StF: BGBI. 11 Nr. 98/2020 zuletet geändert durch BGBI. 11 Nr. 108/2020 verbietet aber gem § 1

das Betreten öffentlicher Orte.

a.     Sieht das Ministerium, dass diese VO gesetewidrig wegen Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung ist?

i.     Wenn ja, inwiefern?

ii.     Wenn nein, weshalb nicht?

B: Verfahren gegen Inhaber einer Betriebsstätte der nicht dafür Sorge trägt, dass die Be­triebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird: § 3 Abs 2 COVID- 19-Maßnahmengesetz

1.     Wie viele Verfahren (angezeigte Personen) wegen Verwaltungsübertretungen wurden seit 16. März 2020 bis zum Stichtag der Anfragebeantwortung auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschute gemäß § 1 iVm § 3 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesebes (BGBI. 11 Nr. 96/2020 idgF BGBI. 11 Nr. 112/2020)

a.     bundesweit geführt?

b.     in den einzelnen Bundesländern geführt?

2.     Wie viele Verfahren (angezeigte Personen) wegen Verwaltungsübertretungen wurden seit 16. März 2020 bis zum Stichtag der Anfragebeantwortung auf Grundlage von Verordnungen der Landeshauptmänner gemäß § 1 iVm § 3 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetees

a.     bundesweit geführt?

b.     in den einzelnen Bundesländern geführt?

3.     Wie viele Verfahren (angezeigte Personen) wegen Verwaltungsübertretungen wurden seit 16. März 2020 bis zum Stichtag der Anfragebeantwortung auf Grundlage von Verordnungen von Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 1 iVm § 3 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

a.     bundesweit geführt?

b.     in den einzelnen Bundesländern geführt?

4.     Wie viele dieser Verfahren nach § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz führten zu Verwal­tungsstrafen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

5.     Wie hoch war die Gesamtsumme der gem § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz verhäng­ten Geldstrafen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

6.     Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde nach § 33a VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

7.     Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde nach § 34 Z 2 VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

8.     Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesefe wurde nach § 47 VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

9.     Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde nach § 49a VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

10.   Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesefe wurde nach § 50 VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

11.   In wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde vom Be­schuldigten ein Rechtsmittel gegen den Strafbescheid erhoben?

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

12.  Wie viele dieser Rechtmittelverfahren führten zu einer:

a.     Aufhebung des Strafbescheids?

i.     bundesweit?

ii.     in den einzelnen Bundesländern?

b.     Abänderung des Strafbescheids?

i.     bundesweit?

ii.     in den einzelnen Bundesländern?

c.     Korrektur der Strafhöhe?

i.     bundesweit?

ii.     in den einzelnen Bundesländern?

13.   In wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde von der zuständigen Behörde das Verfahren eingestellt?

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

C: Verfahren wegen widerrechtlichem Betreten eines Ortes, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist: § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesete

1.     Wie viele Verfahren (angezeigte Personen) wegen Verwaltungsübertretungen wurden seit 16. März 2020 bis zum Stichtag der Anfragebeantwortung auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 iVm § 3 Abs 3 des COVID-19-Maßnahmengesetees (BGBl. 11 Nr. 98/2020 idgF BGBI. 11 Nr. 108/2020)

a.     bundesweit geführt?

b.     in den einzelnen Bundesländern geführt?

2.     Wie viele Verfahren (angezeigte Personen) wegen Verwaltungsübertretungen wurden seit 16. März 2020 bis zum Stichtag der Anfragebeantwortung auf Grundlage von Verordnungen der Landeshauptmänner gemäß § 2 Z 2 iVm § 3 Abs 3 des COVID-19-Maßnahmengesetees

a.     bundesweit geführt?

b.     in den einzelnen Bundesländern geführt?

3.     Wie viele Verfahren (angezeigte Personen) wegen Verwaltungsübertretungen wurden seit 16. März 2020 bis zum Stichtag der Anfragebeantwortung auf Grundlage von Verordnungen von Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 2 Z 3 iVm § 3 Abs 3 des COVID-19- Maßnahmengesetzes

a.     bundesweit geführt?

b.     in den einzelnen Bundesländern geführt?

4.     Wie viele dieser Verfahren nach § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz führten zu Verwal­tungsstrafen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

5.     Wie hoch war die Gesamtsumme der gem § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesete verhäng­ten Geldstrafen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

6.     Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde nach § 33a VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

7.     Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde nach § 34 Z 2 VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

8.     Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde nach § 47 VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

9.     Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde nach § 49a VStG vorgegangen

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

10.   Bei wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde nach § 50 VStG vorgegangen

c.      bundesweit?

d.     in den einzelnen Bundesländern?

11.   In wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesete wurde vom Be­schuldigten ein Rechtsmittel gegen den Strafbescheid erhoben?

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

12.   Wie viele dieser Rechtmittelverfahren führten zu einer:

a.     Aufhebung des Strafbescheids?

i.     bundesweit?

ii.     in den einzelnen Bundesländern?

b.     Abänderung des Strafbescheids?

i.     bundesweit?

ii.     in den einzelnen Bundesländern?

c.      Korrektur der Strafhöhe?

i.     bundesweit?

ii.     in den einzelnen Bundesländern?

13.   In wie vielen dieser Verfahren gem § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde von der zuständigen Behörde das Verfahren eingestellt?

a.     bundesweit?

b.     in den einzelnen Bundesländern?

D: Allgemeine Fragen:

1.     Werden die aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes sowie der diversen Durchfüh­rungsverordnungen erstatteten Anzeigen zentral erfasst?

a.     Wenn ja, in welcher Evidenz werden die aufgrund des COVID-19- Maßnahmengesetzes erstatteten Anzeigen zentral erfasst und auf welcher präzisen Rechtsgrundlage?

i.     In der zentralen Datenverarbeitung der Sicherheitsbehörden gem § 53a SPG?

ii.    In der Verwaltungsstrafevidenz gem § 60 SPG?

iii.    In welcher anderen Evidenz auf welcher Rechtsgrundlage?

b.     Wenn nein, weshalb nicht?

i.     Inwieweit werden die aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes sowie der diversen Durchführungsverordnungen erstatteten Anzeigen erfasst und wo?

1. Welche Behörde führt diese Evidenz?

ii.    Wie gelangt der Bundesminister dann in seiner Presseaussendung zu der kolportierten Anzeigenzahl bundesweit sowie aufgeschlüsselt nach Bundes­ländern?

2.     Welche Daten sind in dieser Evidenz enthalten? Gibt diese Evidenz insbesondere Aufschluss über:

a.     den Ort der Begehung?

i. Wenn nein, weshalb nicht?

b.     den Bezirk der Begehung?

i. Wenn nein, weshalb nicht?

c.      den Tathergang der Begehung?

i. Wenn nein, weshalb nicht?

d.     die präzise Rechtsgrundlage (konkrete Durchführungsverordnung des Gesundheits­ministers, des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde), aufgrund derer die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde?

i. Wenn nein, weshalb nicht?

e.     die Form und das Ergebnis der behördlichen Erledigung insb.

i.     den Ausspruch einer Strafe?

ii.    die konkrete Höhe der verhängten Geldstrafe?

iii.    ein Vorgehen nach § 33a VStG?

iv.   ein Vorgehen nach § 34 Z 2 VStG?

v.    ein Vorgehen nach § 47 VStG?

vi.   ein Vorgehen nach § 49a VStG?

vii.  ein Vorgehen nach § 50 VStG?

f.      erhobene Rechtsmittel und deren Ergebnis?

3.     Seit wann genau existiert diese Evidenz?

a.     Wurde diese Evidenz ad hoc im Zuge der COVID Krise eingerichtet?

4.     Wie lange werden Verfahrensdaten darin gespeichert?

5.     Nach welchem Zeitraum werden die Verfahrensdaten aufgrund welcher Rechtsgrundlage gelöscht?

6.     Fallen nach der Rechtsansicht des Innenministeriums Anzeigen, die aufgrund von Verstößen gegen Verordnungen des Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumen­tenschutz (die auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen wur­den) erstattet wurden, in den (mittelbaren) Vollzugsbereich des Bundes?

a.     Wenn ja, weshalb und in den Vollzugsbereich welches Ressorts?

b.     Wenn nein, weshalb nicht (um detaillierte Erläuterung der Rechtsansicht des BMI wird ersucht)?

7.     Fallen nach der Rechtsansicht des Innenministeriums Anzeigen, die aufgrund von Verstößen gegen Verordnungen der Landeshauptleute, die auf Grundlage des COVID-19- Maßnahmengesetze erlassen wurden, in den (mittelbaren) Vollzugsbereich des Bundes?

a.     Wenn ja, weshalb und in den Vollzugsbereich welches Ressorts?

b.     Wenn nein, weshalb nicht (um detaillierte Erläuterung der Rechtsansicht des BMI wird ersucht)?

8.     Fallen nach der Rechtsansicht des Innenministeriums Anzeigen, die aufgrund von Verstößen gegen Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, die auf Grundlage des COVID-19- Maßnahmengesetze erlassen wurden, in den (mittelbaren) Vollzugsbereich des Bundes?

a.     Wenn ja, weshalb und in den Vollzugsbereich welches Ressorts?

b.     Wenn nein, weshalb nicht (um detaillierte Erläuterung der Rechtsansicht des BMI wird ersucht)?