1515/J XXVII. GP

Eingelangt am 15.04.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des EpidemieG

 

Der § 40 Epidemiegesetz sieht Verwaltungsstrafen für Übertretungen diverser Bestimmungen vor.

"§ 40.

 Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b)

den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c)

den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d)

in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen."

Gemäß § 28a EpidemieG sind die Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Mitwirkung an der Vollziehung des Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

3.

die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

berufen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

A: Verfahren wegen zuwiderhandeln gegen durch das EpidemieG und der aufgrund dessen erlassenen Durchführungsverordnungen geltenden Verbote und Gebote: 

 

Im Folgenden wird bei den einzelnen Fragen jeweils um eine gegliederte Darstellung nach den einzelnen übertretenen Normen (Angabe der präzisen Rechtsgrundlage), insbesonderen den in § 40 lit a-d genannten Bestimmungen ersucht.

1.    Wie viele Anzeigen (angezeigte Personen) wegen Verwaltungsübertretungen wurden seit 16. März 2020 bis zum Stichtag der Anfragebeantwortung auf Grundlage von § 40 EpidemieG 

a.    bundesweit erstattet?

b.    in den einzelnen Bundesländern erstattet?

2.    Wie viele Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen wurden seit 16. März 2020 bis zum Stichtag der Anfragebeantwortung auf Grundlage von § 40 EpidemieG

a.    bundesweit eingeleitet?

b.    in den einzelnen Bundesländern eingeleitet?

3.    Wie viele dieser Verfahren auf Grundlage von § 40 EpidemieG führten zu Verwaltungsstrafen

a.    bundesweit?

b.    in den einzelnen Bundesländern?

4.    Wie hoch war die Gesamtsumme der auf Grundlage von § 40 EpidemieG verhängten Geldstrafen

a.    bundesweit?

b.    in den einzelnen Bundesländern?

5.    Bei wie vielen dieser Verfahren auf Grundlage von § 40 EpidemieG wurde nach § 33a VStG vorgegangen

a.    bundesweit?

b.    in den einzelnen Bundesländern?

6.    Bei wie vielen dieser Verfahren auf Grundlage von § 40 EpidemieG wurde nach § 34 Z 2 VStG vorgegangen

a.    bundesweit?

b.    in den einzelnen Bundesländern?

7.    Bei wie vielen dieser Verfahren auf Grundlage von § 40 EpidemieG wurde nach § 47 VStG vorgegangen

a.    bundesweit?

b.    in den einzelnen Bundesländern?

8.    Bei wie vielen dieser Verfahren auf Grundlage von § 40 EpidemieG wurde nach § 49a VStG vorgegangen

a.    bundesweit?

b.    in den einzelnen Bundesländern?

9.    Bei wie vielen dieser Verfahren auf Grundlage von § 40 EpidemieG wurde nach § 50 VStG vorgegangen

a.    bundesweit?

b.    in den einzelnen Bundesländern?

10. In wie vielen dieser Verfahren auf Grundlage von § 40 EpidemieG wurde vom Beschuldigten ein Rechtsmittel gegen den Strafbescheid erhoben?

a.    bundesweit?

b.    in den einzelnen Bundesländern?

11. Wie viele dieser Rechtmittelverfahren führten zu einer:

a.    Aufhebung des Strafbescheids?

                                  i.    bundesweit?

                                ii.    in den einzelnen Bundesländern?

b.    Abänderung des Strafbescheids?

                                  i.    bundesweit?

                                ii.    in den einzelnen Bundesländern?

c.    Korrektur der Strafhöhe?

                                  i.    bundesweit?

                                ii.    in den einzelnen Bundesländern?

12. In wie vielen dieser Verfahren auf Grundlage von § 40 EpidemieG wurde von der zuständigen Behörde das Verfahren eingestellt?

a.    bundesweit?

b.    in den einzelnen Bundesländern?

B: Allgemeine Fragen:

1.    Werden die auf Grundlage von § 40 EpidemieG erstatteten Anzeigen zentral erfasst?

a.    Wenn ja, in welcher Evidenz werden die auf Grundlage von § 40 EpidemieG erstatteten Anzeigen zentral erfasst und auf welcher präzisen Rechtsgrundlage?

                                  i.    In der zentralen Datenverarbeitung der Sicherheitsbehörden gem § 53a SPG?

                                ii.    In der Verwaltungsstrafevidenz gem § 60 SPG?

                               iii.    In welcher anderen Evidenz auf welcher Rechtsgrundlage?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

                                  i.    Inwieweit werden die auf Grundlage von § 40 EpidemieG erstatteten Anzeigen erfasst und wo?

1.    Welche Behörde führt diese Evidenz?

                                ii.    Hat der Herr Bundesminister ein gesammelte Übersicht über die Fallzahlen der auf Grundlage von § 40 EpidemieG geführten Verwaltungsstrafverfahren?

1.    Wenn ja, wie kommt er zu dieser Übersicht?

2.    Wenn nein, weshalb nicht?

2.    Welche Daten sind in dieser Evidenz enthalten? Gibt diese Evidenz insbesondere Aufschluss über:

a.    den Ort der Begehung?

                                  i.    Wenn nein, weshalb nicht?

b.    den Bezirk der Begehung?

                                  i.    Wenn nein, weshalb nicht?

c.    den Tathergang der Begehung?

                                  i.    Wenn nein, weshalb nicht?

d.    die präzise Rechtsgrundlage (konkrete Durchführungsverordnung des Gesundheitsministers, des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde), aufgrund derer die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde?

                                  i.    Wenn nein, weshalb nicht?

e.    die Form und das Ergebnis der behördlichen Erledigung insb.

                                  i.    den Ausspruch einer Strafe?

                                ii.    die konkrete Höhe der verhängten Geldstrafe?

                               iii.    ein Vorgehen nach § 33a VStG?

                               iv.    ein Vorgehen nach § 34 Z 2 VStG?

                                 v.    ein Vorgehen nach § 47 VStG?

                               vi.    ein Vorgehen nach § 49a VStG?

                              vii.    ein Vorgehen nach § 50 VStG?

3.    Seit wann genau existiert diese Evidenz?

a.    Wurde diese Evidenz ad hoc im Zuge der COVID Krise eingerichtet?

4.    Wie lange werden Verfahrensdaten darin gespeichert?

5.    Nach welchem Zeitraum werden die Verfahrensdaten aufgrund welcher Rechtsgrundlage gelöscht?

6.    Fallen nach der Rechtsansicht des Ministeriums Anzeigen, die auf Grundlage von § 40 EpidemieG erstattet wurden, in den (mittelbaren) Vollzugsbereich des Bundes?

a.    Wenn ja, weshalb und in den Vollzugsbereich welchen Ressorts?

b.    Wenn nein, weshalb nicht (um detaillierte Erläuterung der Rechtsansicht wird ersucht)? 

7.    Fallen nach der Rechtsansicht des Ministeriums Anzeigen, die aufgrund von Verstößen gegen Verordnungen der Landeshauptleute, die auf Grundlage des EpidemieG erlassen wurden, in den (mittelbaren) Vollzugsbereich des Bundes?

a.    Wenn ja, weshalb und in den Vollzugsbereich welchen Ressorts?

b.    Wenn nein, weshalb nicht (um detaillierte Erläuterung der Rechtsansicht wird ersucht)? 

8.    Fallen nach der Rechtsansicht des Ministeriums Anzeigen, die aufgrund von Verstößen gegen Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, die auf Grundlage des EpidemieG erlassen wurden, in den (mittelbaren) Vollzugsbereich des Bundes?

a.    Wenn ja, weshalb und in den Vollzugsbereich welchen Ressorts?

b.    Wenn nein, weshalb nicht (um detaillierte Erläuterung der Rechtsansicht wird ersucht)?