1629/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.04.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend statistischer Vergleich der Auswirkungen der Coronavirus-Seuche mit anderen Krankheiten im Epidemiegesetz und im Tuberkulosegesetz

 

Das Epidemiegesetz regelt in seinen §§ 1ff folgendes:

 

Anzeigepflichtige Krankheiten.

§ 1. (1) Der Anzeigepflicht unterliegen:

       1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere,

       2. Erkrankungs- und Todesfälle an Bang`scher Krankheit, Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Diphtherie, Hanta-Virus-Infektionen, virusbedingten Meningoenzephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose, West-Nil-Fieber, schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankungen und Zika-Virus-Infektionen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.

 

Erstattung der Anzeige.

§ 2. (1) Jede Erkrankung, jeder Sterbefall an einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Angabe des Namens, des Alters und der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit binnen 24 Stunden anzuzeigen.

(2) Binnen der gleichen Frist sind Personen, die, ohne selbst krank zu sein, Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Typhus ausscheiden, der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) bekanntzugeben.

 

 

 

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

 

Anfrage

 

1)    Bei welchen anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 Epidemiegesetz wurden seit dem 1. Jänner 2010 Anzeigen vorgenommen und wie viele Anzeigen gemäß der in § 1 Abs 1 Epidemiegesetz angeführten Krankheiten?

2)    Bei welchen weiteren Krankheiten hat der zuständige Gesundheitsminister vom Verordnungsrecht gemäß § 1 Abs 2 Epidemiegesetz seit dem 1. Jänner 2010 Gebrauch gemacht?

3)    Bei welchen anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 Abs 2 Epidemiegesetz wurden seit dem 1. Jänner 2010 Anzeigen vorgenommen und wie viele Anzeigen gab es jeweils?

4)    Bei welchen anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 Abs 1 und 2 Epidemiegesetz wurde der Verdacht einer solchen Erkrankung seit dem 1. Jänner 2020 gemeldet und dokumentiert und wie viele Fälle wurden jeweils gemeldet und dokumentiert?

5)    Wie viele dieser Verdachtsfälle beziehen sich dabei auf COVID-19?

6)    Bei welchen anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß §§ 1 Abs 1 und 2 Epidemiegesetz wurde die Erkrankung seit dem 1. Jänner 2020 gemeldet und dokumentiert und wie viele Fälle wurden jeweils gemeldet und dokumentiert?

7)    Wie viele dieser Erkrankungsfälle beziehen sich dabei auf COVID-19?

8)    Bei welchen anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß §§ 1 Abs 1 und 2 Epidemiegesetz wurde der Sterbefall seit dem 1. Jänner 2020 gemeldet und dokumentiert und wie viele Fälle wurden jeweils gemeldet und dokumentiert?

9)    Wie viele dieser Sterbefälle beziehen sich dabei auf COVID-19?

10) Welche zur Anzeige verpflichteten Personen gemäß § 3 Epidemiegesetz haben die in den §§ 1 und 2 Epidemiegesetz angeführten Krankheiten seit dem 1. Jänner 2010 gemeldet?

11)  Welche Meldefälle haben dabei COVID-19 (Verdacht, Erkrankung, Sterbefall) betroffen und durch welche zur Anzeige verpflichtete Personen wurde diese Meldeverpflichtung erfüllt?

12) Welchen Daten zur Identifikation von Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und bereichsspezifisches Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)), wurden im Fällen der §§ 1 und 2 Epidemiegesetz angeführten Krankheiten seit dem 1. Jänner 2010 gemeldet und dokumentiert?

13) Welche Daten in wie vielen Fällen haben dabei COVID-19 betroffen?

14)  Welche Sterbedaten (Datum, Todesursache, Autopsiestatus), wurden im Fällen der §§ 1 und 2 Epidemiegesetz angeführten Krankheiten seit dem 1. Jänner 2010 gemeldet und dokumentiert?

15) Welche Sterbedaten in wie vielen Fällen haben dabei COVID-19 betroffen?

16) Welche für die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten (Vorgeschichte und Krankheitsverlauf) und Labordaten wurden im Fällen der §§ 1 und 2 Epidemiegesetz angeführten Krankheiten seit dem 1. Jänner 2010 gemeldet und dokumentiert?

17) Welche für die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten (Vorgeschichte und Krankheitsverlauf) und Labordaten haben dabei COVID-19 betroffen?

18) Welche Daten zum Umfeld des Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheiders, soweit sie in Bezug zur anzeigepflichtigen Erkrankung stehen wurden im Fällen der §§ 1 und 2 Epidemiegesetz angeführten Krankheiten seit dem 1. Jänner 2010 gemeldet und dokumentiert?

19) Welche Daten zum Umfeld des Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheiders, soweit sie in Bezug zur anzeigepflichtigen Erkrankung stehen, haben dabei COVID-19 betroffen?

20) Welche Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen wurden im Fällen der §§ 1 und 2 Epidemiegesetz angeführten Krankheiten seit dem 1. Jänner 2010 gemeldet und dokumentiert?

21) Welche Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen haben dabei COVID-19 betroffen?