1630/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.04.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend

betreffend Pflegefreistellung in Folge der Coronavirus-Krise seit 16.März 2020

 

FPÖ – Belakowitsch zu Coronavirus: ÖVP-Arbeitsministerin Aschbacher soll bei Pflegefreistellung endlich nachbessern

Familien und Alleinerziehende werden im Regen stehen gelassen

Wien (OTS) - „ÖVP-Ministerin Aschbacher führt in ihrem Titel zwar ‚Arbeits- und Familienministerin‘, wird aber weder den Arbeitnehmern noch den Familien in ihrer Ressortführung auch nur im Geringsten gerecht. Aktuell brennt etwa im Vorlauf für die Wiedereröffnung vieler Handelsbetriebe am Dienstag nach Ostern, dem 14. April 2020, vielen Familien und Alleinerziehenden die Kinderbetreuung in den nächsten Wochen unter den Nägeln. Da Aschbachers ÖVP-Parteifreund Faßmann die Schulen noch länger geschlossen lassen möchte, stehen Handelsmitarbeiter ab nächstem Dienstag vor der Frage, wer auf ihre Kinder aufpasst. Da eine Unterstützung durch Eltern, Großeltern oder sonstige Verwandte, aber auch Nachbarn, durch die Gesundheitsbehörden untersagt bleibt, würde sich nur eine arbeitsrechtliche Pflegefreistellung für die Eltern anbieten. Hier hat Aschbacher als Fachministerin aber auf der ganzen Linie versagt und eine gegen die Familien und Alleinerziehenden gerichtete Gesetzesmaterie durchgedrückt“, so FPÖ-Sozialsprecherin NAbg. Dr. Dagmar Belakowitsch.

„Durch die Beschränkung der Pflegefreistellung auf drei Wochen, eine nur 30 prozentige Übernahme der Lohnkosten gegenüber dem Arbeitgeber und keinem Rechtsanspruch auf diese familienpolitisch in den Zeiten der Coronavirus-Krise so wichtigen Unterstützung, hat Aschbacher diesem Modell den Todesstoß versetzt. Entsprechende Anträge der FPÖ in der letzten Nationalratssitzung wurden von Schwarz-Grün einfach ohne Diskussion niedergestimmt. Aber das kommt davon, wenn man vom grünen Tisch aus über die Köpfe der Betroffenen entscheidet und die Lebensrealität in einem neuen ‚ÖVP-Corona-Absolutismus‘ einfach konsequent ignoriert. Bei uns in der FPÖ gehen die Briefkästen und E-Mail-Accounts von Protest- und Hilferufen über. Unsere Bevölkerung kann einfach nicht verstehen, dass eine Bundesregierung sich in dieser Art und Weise gegen Arbeitnehmer, Eltern und Kinder stellen kann“, so die freiheitliche Sozialpolitikerin. „Und wenn Sie und ihr ÖVP-Parteifreund Faßmann jetzt mit dem Mantra daherkommen, dass Kinder, die keine Betreuung zu Hause in Anspruch nehmen können, eh in der Schule abgegeben werden können, dann kann ich Ihnen nur mit einem Hinweis auf den legendären Tiroler ÖVP-Landeshauptmann Eduard Wallnöfer antworten, der bereits vor 30 Jahren gemeint hat: Kinder sind keine Milchkandeln, die man am Morgen an der Straße abgibt, um sie am Abend wieder einzusammeln. Aber das verstehen sie als Mitstreiterin einer ‚Neuen Volkspartei‘ sicher nicht, denn Sie und ihre schwarzen Ministerkollegen haben im wahrsten Sinne des Wortes die ‚soziale Kälte‘ gepachtet, so Belakowitsch zu Aschbacher.

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200409_OTS0043/fpoe-belakowitsch-zu-coronavirus-oevp-arbeitsministerin-aschbacher-soll-bei-pflegefreistellung-endlich-nachbessern

Die FPÖ hat am 3. April 2020 einen Abänderungsantrag zum § 18b Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz eingebracht, der folgendermaßen lautet:

1.,,(1) Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf DienstfreisteIlung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren.

Dasselbe gilt,

1. wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder

2. für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBI. I Nr. 33/2007 nicht mehr sichergestellt ist oder

3. für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist. Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von 100 Prozent des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund.

Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBI. Nr. 189/1955, gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen.

 Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBI. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind."

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 45 angefügt:

,,45. § 18b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXl2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt bis 31. Mai 2020, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 31. Dezember 2020.

Wäre dieser FPÖ-Antrag durch die Regierungsparteien ÖVP&Grüne unterstützt worden, dann hätte eine viel größere Anzahl an Beschäftigten diese Pflegefreistellung in Anspruch nehmen können.

 

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend folgende

 

 

Anfrage

 

1.    Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Zeitraum 16. März 2020 bis 31. März 2020 die Pflegefreistellung § 18b Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz in Anspruch genommen?

2.    Wie teilen sich diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die einzelnen Bundesländer auf?

3.    Wie teilen sich diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die Wirtschaftszweige Herstellung von Waren, Bau, Handel, Verkehr und Lagerei, Beherbergung und Gastronomie, Gesundheits- und Sozialwesen, Arbeitskräfteüberlassung im Zeitraum 16.März 2020 bis 31. März 2020 auf?

4.    Welche Kosten sind dem Bund aus dem Titel dieser Pflegefreistellung im Zeitraum 16.März 2020 bis 31. März 2020 erwachsen?

5.    Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Zeitraum 1.April 2020 bis 31. März 2020 die Pflegefreistellung § 18b Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz in Anspruch genommen?

6.    Wie teilen sich diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die einzelnen Bundesländer auf?

7.    Wie teilen sich diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die Wirtschaftszweige Herstellung von Waren, Bau, Handel, Verkehr und Lagerei, Beherbergung und Gastronomie, Gesundheits- und Sozialwesen, Arbeitskräfteüberlassung im Zeitraum 1. April 2020 bis 13. April 2020 auf?

8.    Welche Kosten sind dem Bund aus dem Titel dieser Pflegefreistellung im Zeitraum 1. April 2020 bis 13. April 2020 erwachsen?

9.    Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Zeitraum 14.April 2020 bis 30. April 2020 die Pflegefreistellung § 18b Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz in Anspruch genommen?

10. Wie teilen sich diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die einzelnen Bundesländer auf?

11. Wie teilen sich diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die Wirtschaftszweige Herstellung von Waren, Bau, Handel, Verkehr und Lagerei, Beherbergung und Gastronomie, Gesundheits- und Sozialwesen, Arbeitskräfteüberlassung im Zeitraum 15. April 2020 bis 30. April 2020 auf?

12. Welche Kosten sind dem Bund aus dem Titel dieser Pflegefreistellung im Zeitraum 15. April 2020 bis 30. April 2020 erwachsen?