1689/J XXVII. GP

Eingelangt am 24.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Folgeanfrage zur Vergabe von Mascherlposten im Justizressort

 

Anfang Februar berichtete der Standard über die Vergabe sogenannter "Mascherlposten" an Alexander Pirker und Karoline Edtstadler (https://www.derstandard.at/story/2000116833876/bei-ernennung-zu-oberstaatsanwaeltin-wurde-edtstadler-fehlende-praxis-nachgesehen). Am 11.2.2020 wurde von der Antragstellerin und Kolleg_innen eine parlamentarische Anfrage an die Justizministerin eingebracht, deren Beantwortung mittlerweile vorliegt und nach ausgiebiger Lektüre derselben für Verwunderung sorgt.

Die Praxis der Vergabe von Mascherlposten, wie bereits eingiebig in den Begründungen zu den parlamentarischen Anfragen (785/J, 797/J) dargelegt, wurde zumindest nachweislich von der ÖVP gelebt und sorgt zu Recht für Frustration bei den Mitarbeiter_innen in der Justiz. So bleiben langjährige Mühen im Dienstbetrieb oft unbelohnt, während daneben politische Kontakte einen rasanten Aufstieg in der Gehalts- und Weisungskette ermöglichen. Ein Beispiel aus der Praxis: Im Jahr 2012 wurde eine Planstelle für die Stellvertretung der Leitung der OStA Graz ausgeschrieben. Die Umstände dieser Ausschreibung veranlassten zahlreiche Richter_innen, Staatsanwält_innen sowie Mitarbeiter_innen, im Ministerium gegen die Vergabe dieses Mascherlpostens schriftlich zu protestieren. Trotz des heftigen, direkt an die damalige Bundesministerin gerichteten Protests der Mitarbeiter_innen ernannte die damalige Ministerin (Beatrix Karl) Alexander Pirker zum Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Graz und damit zum Oberstaatsanwalt. Damit wurde ein Mann, der weder einschlägige Erfahrung als Richter oder Staatsanwalt hatte, zum Oberstaatsanwalt befördert. Unter den gegen diese Besetzung protestierenden Personen finden sich zahlreiche prominente Namen aus dem Justizressort, wobei ein Name besonders heraussticht: Karoline Edtstadler.    

Beachtlich an den oben genannten Anfragebeantwortungen (881/AB; 885/AB) ist die Verteidigung der Vergabe von Mascherlposten seitens der amtierenden Justizministerin sowie die darin enthaltene Rechtsauffassung, dass bei der Vergabe der Mascherlposten an Edtstadler und Pirker rechtlich alles einwandfrei gewesen sei. Die Argumentation der Bundesministerin für Justiz lautete sinngemäß, dass § 205 RStDG lediglich für jene Postenbesetzungen Anwendung findet, die formell im Bundesministerium für Justiz erfolgen. Diese Rechtsansicht negiert jedoch die faktische Lage. Will man dementsprechend, wie in den Fällen Edtstadler und Pirker, eine Person befördern, die ihren Dienst im Ministerium verrichtet und die Voraussetzungen des § 205 RStDG für die Funktionsgruppe 4 (Oberstaatsanwalt) nicht erfüllt, kann dies einfach durch Besetzung einer Planstelle bei einer OStA (oder der WKStA) mit dieser Person umgangen werden.

Zweifelsohne ist an der Dienstzuteilung von Staatsanwält_innen und Richter_innen in das BMJ bzw in das politische Kabinett des Ministers/der Ministerin nichts einzuwenden. Wie die Bundesministerin in ihrer AB richtig hervorhob, können solche "temporären Dienstzuteilungen ein wichtiges Element des Austauschs und der Stärkung des Zusammenhalts zwischen der Rechtsprechung und der Justizverwaltung, sondern darüber hinaus auch einen wesentlichen Beitrag zur Absicherung der Selbstverwaltung der Justiz darstellen". Wohlgemerkt spricht die Bundesministerin richtigerweise von "temporären Zuteilungen". Diese liegen jedoch in den beiden oben genannten Fällen keineswegs vor, zumal Alexander Pirker überhaupt noch nie eine Tätigkeit als Staatsanwalt ausgeübt hat und auch Karoline Edtstadler seit ihrer Zuteilung am 1. Jänner 2015, also vor mehr als fünf Jahren, noch keine Sekunde ihren Dienst in der WKStA verrichtete und dies auch in Anbetracht ihrer politischen Karriere für die Zukunft ausgeschlossen scheint. Hier handelt es sich eben nicht um einen gegenseitigen Austausch zwischen Ministerium und justizieller Kerntätigkeit, sondern um gezielte Protektion einzelner Günstlinge, welcher Einhalt zu gebieten ist.

Für einige Verwunderung sorgte diesbezüglich auch die Ansicht der Justizministerin, dass Karoline Edtstadler "zwar unverändert eine Planstelle einer der 37 Stellvertreterinnen der Leiterin der WKStA bekleidet, als solche aber als Mitglied der Bundesregierung gegenwärtig unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist (§ 19 Abs. 1 Z 1 BDG 1979) und eine künftige Verwendung bei der WKStA ist demzufolge nicht ausgeschlossen ist". Diese Ansicht der Justizministerin ist nicht nur politisch, sondern auch rechtlich höchst bedenklich, steht diese doch in erheblichem Widerspruch zum Objektivitätsgrundsatz der StPO. "Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden", legt § 3 Abs 2 StPO in diesem Sinne eindeutig fest. Wie eine der höchsten Politikerinnen der ÖVP und Vertraute von Kanzler Kurz in denkmöglicher Weise in einer Behörde wie der WKStA, die sich zu einem großen Teil mit politisch brisanten Verfahren beschäftigt, arbeiten soll, ist nicht nur rechtlich, sondern auch politisch unerklärlich.

Wie auch im Rahmen eines Entschließungsantrags vorgeschlagen, wäre eine Möglichkeit, dieser Praxis zumindest in Zukunft einen Riegel vorzuschieben, die Besetzung von Planstellen an die tatsächliche Ausübung zu binden. So könnten folglich nur Personen zum OStA bei einer Dienststelle ernannt werden, welche zumindest für einen gewissen Zeitraum diese Tätigkeit auch bei eben jener Dienststelle tatsächlich ausüben. Selbstverständlich sind hier allfällige besondere Beendigungsgründe in Betracht zu ziehen. Ziel muss jedenfalls sein, eine nahezu willkürliche Vergabe von Planstellen an Personen zu verhindern, bei denen eine tatsächliche Ausübung dieser Planstelle bereits im Vorhinein gar nicht beabsichtigt ist. Ebenso wäre dafür Sorge zu tragen, dass eine etwaige Zuteilung in das Ministerium oder ins Kabinett mit einem angemessenen Zusatzbezug verbunden wäre, um für einen Ausgleich einer allfälligen beruflichen Mehrbelastung zu sorgen. 

In der Justiz arbeiten tausende Menschen, welche tagtäglich ihr Bestes geben, um das Vertrauen der Österreicher_innen in eine unabhängige, effiziente und effektive Justiz zu erhalten und zu gewährleisten. Die sowohl personell als auch materiell schlechte Ausstattung der Justiz ist evident und wurde bereits in der letzten Gesetzgebungsperiode breit diskutiert: ein weiterer Grund für die Tatsache, dass unser Justizsystem weitestgehend von der Motivation und dem Eifer seiner Mitarbeiter_innen abhängt. Die Motivation zur Ausübung ihres Berufs hängt aber in vielerlei Hinsicht auch von der Fairness des Dienstgebers den einzelnen Mitarbeiter_innen gegenüber ab. Diese Fairness herzustellen und aufrecht zu erhalten, ist eine Kernaufgabe der Ressortleitung. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende


Anfrage:



1.    Wie wäre es Ihrer Ansicht nach - unter Wahrung des Objektivitätsgrundsatzes - möglich Karoline Edtstadler mit einer aktiven Tätigkeit als Oberstaatsanwältin in der WKStA zu betrauen?

a.    Wenn ja, bitte um konkrete Erläuterung inwiefern Edtstadler deren Amt und Tätigkeit ohne "jeden Anschein der Befangenheit" ausüben könnte?

b.    Wenn nein, weshalb haben Sie dies in Ihrer Anfragebeantwortung so geschrieben?

2.    Sollten Sie im Rahmen Ihrer Anfragebeantwortung lediglich die theoretische Möglichkeit einer Rückkehr Edtstadlers zur WKStA releviert haben, so erläutern Sie bitte aus welchem Grund Sie im Rahmen Ihrer Anfragebeantwortung eine tatsächliche Rückkehr nicht in Abrede stellten?

3.    Inwiefern halten Sie es mit der Vermeidung jedweden Anscheins der Befangenheit für vereinbar, dass eine der engsten Vertrauten des Bundeskanzlers, die zugleich zu den wichtigsten Personen einer Regierungspartei zählt und zugleich Ministerin ist, wenn auch nur "außer Dienst gestellt", Teil der wichtigsten Anklagebehörde in politiknahen Verfahren ist?

4.    Besteht seitens der Leitung der WKStA Interesse an einer Aufnahme der aktiven Tätigkeit seitens Karoline Edtstadler als Oberstaatsanwältin bei der WKStA?

5.    Ist es für die Leitung der WKStA vorstellbar, dass Karoline Edtstadler in Zukunft eine aktive Tätigkeit als Oberstaatsanwältin in der WKStA ausführt?

a.    Wenn ja, für welche Ermittlungs-, oder Leitungsfunktionen kommt Edtstadler in Frage, ohne hiebei mit § 3 Abs 2 StPO in Konflikt zu kommen?

b.    Wenn nein, weshalb halten Sie an einer Zuteilung zur WKStA fest?

6.    Welche Personen waren Teil der Personalkommission betreffend die Postenvergabe an Karoline Edtstadler bei der WKStA?

7.    Gab es in der Personalkommission auch Widerstand gegen diese Postenbesetzung oder wurde diese einstimmig beschlossen?

8.    Sofern kein einstimmiger Beschluss vorlag: wie viele Personen sprachen sich gegen diese Postenbesetzung aus?

9.    Sofern es bei der Abstimmung der Personalkommission auch Stimmen gegen die Postenvergabe an Edtstadler gab, inwiefern wurde diese Kritik geäußert?

10.  Gab es lediglich mündliche oder auch schriftlich deponierte Kritik an dieser Postenbesetzung und wie wurde damit seitens der zuständigen Stellen jeweils verfahren?

11.  Sofern es schriftliche Kritik am Besetzungsvorschlag bzw. der Postenvergabe gab: was war Inhalt dieser Kritik?

12.  Wurde das Ministerium mit der Kritik an dieser Postenbesetzung befasst und wie wurde damit umgegangen?

13.  Gab es innerhalb der WKStA Widerstand gegen diese Postenbesetzung, wie äußerte sich diese und was wurde seitens der Ressortführung bzw. der zuständigen Stellen im BMJ diesbezüglich unternommen?

14.  In der 881/AB ist von insgesamt 13 Bewerber_Innen auf vier Planstellen die Rede. Über welche einschlägigen beruflichen Vorerfahrungen sowie sonstigen Assets und Skills verfügten die anderen BewerberInnen auf diese Posten? (Zum Zweck einer datenschutzrechtlich einwandfreien Beantwortung und einer besseren Vergleichbarkeit ersuche ich Sie um eine gegliederte Darstellung sowie einer - soweit notwendigen - Anonymisierung der Namen der Bewerber_Innen.)

15.  Welche konkreten großen Wirtschaftsstrafsachen wurden von Karoline Edtstadler als Hv Richterin bearbeitet?

16.  Inwiefern sind diese Verfahren mit Großverfahren wie BUWOG, Eurofighter oder ähnlichen vergleichbar?

17.  Wie viele Richter_Innen hatte Karoline Edtstadler als Leiterin einer Abteilung für Hv-Strafsachen am LG Salzburg unter ihr und inwiefern war sie in die Führung von Verfahren diesen Richter_Innen ihrer Abteilung involviert?

18.  Inwiefern konnte sich Edtstadler im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Referentin im Bereich der Straflegislative und als für Strafrecht zuständige Referentin im Kabinett des Bundesministers mit der praktischen Führung von (Groß-)Verfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität auseinandersetzen? (Bitte um exakte Schilderung einschlägiger Erfahrungswerte.)

19.  Welche konkreten Erfahrungen für den praktischen Betrieb bei der WKStA konnte sie dort erwerben, die im Endeffekt auch ausschlaggebend für eine Reihung vor zehn anderen Bewerber_Innen war?

20.  Weder im Lebenslauf Edtstadlers auf der Homepage des Parlaments, noch in anderen öffentlich abrufbaren Quellen ist eine einschlägige Vorerfahrung Edtstadlers in einer Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandkanzlei ersichtlich. Wann, wie lange und wo war Karoline Edtstadler in einer Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandkanzlei tätig?

21.  In welchem Rahmen fand diese Tätigkeit statt (Ausbildung, Praktikum, Wirtschaftsprüferin, ...)?

22.  Welche einschlägig relevanten Tätigkeiten übte Karoline Edtstadler dort aus, welche sie für den Posten einer Oberstaatsanwältin bei der WKStA besonders geeignet erschienen ließen?

23.  Ist die bloße Beschäftigung in einer solchen Kanzlei ein geeigneter Befähigungsnachweis für einen der höchsten Posten in der WKStA?

24.  Wurde die Stelle beim EGMR, welche letztlich Karoline Edtstadler erhielt, ausgeschrieben?

a.    Wenn ja, nach welchen Bestimmungen, in welchem Zeitraum und wo war die Ausschreibung ersichtlich?

b.    Wenn nein, warum nicht?

25.  Auf wessen Vorschlag wurde Karoline Edtstadler ernannt?

26.  Wie viele Bewerber gab es für diese Stelle und über welche einschlägigen Vorerfahrungen verfügten diese jeweils? (Zum Zweck einer datenschutzrechtlich einwandfreien Beantwortung und einer besseren Vergleichbarkeit ersuche ich Sie um eine gegliederte Darstellung sowie einer - soweit notwendigen - Anonymisierung der Namen der Bewerber_Innen.)

27.  Welche besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte qualifizierten Karoline Edtstadler letztlich für diese Stelle?

28.  Was genau war das Aufgabengebiet Edtstadlers beim EGMR?

29.  Wurde im Rahmen des Beurteilungsverfahrens auch jenes Urteil Edtstadlers in die Bewertung aufgenommen, mit jenem über einen unbescholtenen Demonstranten eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde und gegen welches sogar die StA Salzburg zugunsten des Angeklagten Berufung wegen Strafe erhob und welches vom OLG Linz aufgehoben wurde?

a.    Wenn ja, inwiefern konnte Edtstadler mit Ihrer Expertise im Bereich der Menschenrechte damit überzeugen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

30.  Wie oft und in welchen Fällen kam es in den letzten zehn Jahren vor, dass die StA Salzburg Berufung wegen Strafe zugunsten des Angeklagten erhob?

31.  Wie hoch waren die Gesamtkosten für die Entsendung von nationalen Expert_Innen zur Kanzlei des EGMR in Straßburg jeweils in den Jahren 2010-2019 und wie viele Personen wurden jeweils entsandt?

32.  Mit welchen Agenden könnte Karoline Edtstadler Ihrer Ansicht nach vernünftiger Weise innerhalb der WKStA betraut werden?

33.  War bei der Ernennung bereits klar, dass Karoline Edtstadler niemals tatsächlich ihren Dienst in der WKStA versehen wird?

a.    Wenn ja, wieso war das bereits klar?

b.    Wenn nein, inwiefern war das noch nicht klar?

34.  Alexander Pirker hat, wie aus 885/AB ersichtlich, keinen einzigen Tag tatsächlich als Richter oder Staatsanwalt gearbeitet. Wie kann dieser dann in der Lage sein, als Mitglied einer Aufsichtsbehörde (OStA Graz) die Berichte der untergeordneten Staatsanwaltschaften in Causen besonderen öffentlichen Interesses (§ 8 StAG) zu prüfen?

35.  Gibt es andere Fälle, in denen jemand ohne je eine Tätigkeit in Strafsachen ausgeübt zu haben zum Oberstaatsanwalt gemacht wurde?

a.    Wenn ja, bitte um Nennung der Fälle.

b.    Wenn nein, wieso war dies bei Alexander Pirker möglich?

36.  Gibt es andere Fälle, in denen jemand ohne je eine Tätigkeit in Strafsachen ausgeübt zu haben als Oberstaatsanwalt, der bei der Oberstaatsanwaltschaft auch sofort tätig werden sollte und wurde, ernannt wurde?

a.    Wenn ja, bitte um Nennung der Fälle.

37.  Welche Personen waren Teil der Personalkommission betreffend die Postenvergabe an Alexander Pirker bei der OStA Graz?

38.  Gab es in der Personalkommission auch Widerstand gegen diese Postenbesetzung oder wurde diese einstimmig beschlossen?

39.  Sofern kein einstimmiger Beschluss vorlag: wie viele Personen sprachen sich gegen diese Postenbesetzung aus?

40.  Sofern es bei der Abstimmung der Personalkommission auch Stimmen gegen die Postenvergabe an Pirker gab, inwiefern wurde diese Kritik geäußert?

41.  Gab es lediglich mündliche oder auch schriftlich deponierte Kritik an dieser Postenbesetzung und wie wurde damit seitens der zuständigen Stellen jeweils verfahren?

42.  Sofern es schriftliche Kritik am Besetzungsvorschlag bzw. der Postenvergabe gab: was war Inhalt dieser Kritik?

43.  Wurde das Ministerium mit der Kritik an dieser Postenbesetzung befasst und wie wurde damit umgegangen?

44.  Gab es innerhalb der OStA Graz Widerstand gegen diese Postenbesetzung, wie äußerte sich diese und was wurde seitens der Ressortführung bzw. der zuständigen Stellen im BMJ diesbezüglich unternommen?

45.  War den damals zuständigen Sektionschefs Schwanda und Pilnacek im Zeitpunkt der Ausschreibung bereits bekannt, dass Dr. Pirker sogar Anlass für diese Ausschreibung war und deshalb eine solche Planstelle des BMJ „pro Forma“ bei der OstA Graz ausgewiesen wurde, um die 8 Jahres-Frist zu umgehen?

46.  Ist den damals zuständigen Sektionschefs Schwanda und Pilnacek nunmehr bekannt, dass Dr. Pirker sogar Anlass für diese Ausschreibung war und deshalb eine solche Planstelle des BMJ „pro Forma“ bei der OstA Graz ausgewiesen wurde, um die 8 Jahres-Frist zu umgehen?

47.  Wie oft kam es in den letzten zehn Jahren vor, dass sich auf einen Posten wie jenen für die "Stellvertretung der Leitung der OStA" lediglich eine Person bewirbt und in welchen Fällen war dies der Fall?

48.  Wurde anderen Bewerbern bei der OStA Graz bereits im Vorhinein kommuniziert, dass dieser Posten für Alexander Pirker reserviert war?

49.  Welche Anstrengungen haben Sie bzw. Ihre Mitarbeiter genau unternommen, um die Hintergründe zu dieser Postenbesetzung in dieser Anfragebeantwortung (und überhaupt) aufzuklären?

50.  Waren Sie als Abgeordnete der Liste JETZT Mitglied des BVT-Untersuchungsausschusses, im Rahmen dessen die Verstrickungen zwischen den Personen Alexander Pirker, Werner Amon und B.P. (BVT) - alle der ÖVP zuzurechnen - beleuchtet wurden, auch mit diesem Themenkomplex befasst?

51.  Welche Schlüsse zogen Sie damals und heute aus diesen Verbindungen und den Erkenntnissen des Untersuchungsausschusses?

52.  Im Fraktionsbericht der Liste JETZT wird Alexander Pirker als "Kontaktmann im BMJ" bezeichnet. Dem entsprechenden Kapitel wurde von der Liste JETZT der Name "B.P. (BVT) ("Schwarze Krake"/Causa Lansky)" gegeben. Haben Sie an diesem Fraktionsbericht mitgearbeitet und wenn ja, inwiefern?

53.  War die Behandlung der genannten Verstrickungen Pirkers jemals Teil Ihrer Vor- und Nachbereitungsarbeit für den BVT-Untersuchungsausschuss?

54.  Haben Sie den Fraktionsbericht gelesen?

55.  Welche Schlüsse ziehen Sie als Justizministerin aus dem Fraktionsbericht der Liste JETZT und deren Beurteilung Pirkers als im Rahmen eines ÖVP-Netzwerks tätigen "Kontaktmann im BMJ"?

56.  Welche Maßnahmen planen Sie zu ergreifen, um einem etwaigen parteipolitischen Netzwerk im Ministerium entgegenzuwirken.  

57.  In 885/AB antworteten Sie auf die Fragen 20 bis 22, dass sie bezüglich dieser Verstrickungen "weder Informationen noch eigene Wahrnehmungen" haben. Eigene Wahrnehmungen zu diesem Themenkomplex scheiden in Ihrem Fall naturgemäß aus. Welche in Ihrem Fraktionsbericht vorzufindenen Informationen zu Alexander Pirker entziehen sich tatsächlich Ihrer Kenntnis? 

58.  Selbst wenn "Privatwissen" de lege lata einen Minister/eine Ministerin nicht zu einem Handeln verpflichtet, wird ein solches oberstes Organ bei Kenntniserlangung in beruflichem Kontext sehrwohl zu einem Handeln verpflichtet. Demnach ist Ihnen als Justizministerin wenigstens seit Einbringung der AF 797/J am 12.2.2020 bewusst, welche Verstrickungen zwischen Alexander Pirker und dem Kontaktmann der ÖVP im BVT bestanden. Welche konkreten Handlungen haben Sie zur weiteren Aufklärung der im Rahmen des BVT-Untersuchungsausschusses aufgeworfenen Verdachtsmomente ergriffen?

59.  Falls Sie keine Handlungen gesetzt haben, warum nicht?

60.  Sind Sie nach wie vor der Ansicht, dass auf diese Postenbesetzung der § 205 RStDG nicht anwendbar ist und es sich in den Fällen Edtstadler und Pirker nicht um eine klare Umgehung des Gesetzes handelt?

61.  Wie kann bei einer Person, welche am 1.12.2012 Stellvertreter der Leitung der OStA Graz wurde und bis April 2020 keinen einzigen Tag als Staatsanwalt gearbeitet hat, keine dauerhafte Ernennung im Bundesministerium für Justiz gemäß § 205 RStDG vorliegen?

62.  Liegt diesbezüglich Ihrer Ansicht nach eine "temporäre Zuteilung" vor?

a.    Wenn ja, welche sind die seitens der Ressortführung definierten Grenzen einer temporären Zuteilung und worin finden diese ihre gesetzliche Grundlage?

63.  Wie kann bei einer Person, welche am 1.1.2015 auf eine Planstelle als Stellvertreterin der Leiterin der WKStA ernannt wurde und deren tatsächliche Ausübung dieses Postens aus sowohl politischen als auch rechtlichen Gründen absolut untragbar scheint, keine dauerhafte Ernennung im Bundesministerium für Justiz gemäß § 205 RStDG vorliegen?

64.  Liegt diesbezüglich Ihrer Ansicht nach eine "temporäre Zuteilung" vor?

65.  Weshalb wurden Edtstadler und Pirker, anstatt formell Richter/Richterin zu bleiben auf Posten bei der Staatsanwaltschaft gesetzt?

66.  Welche Maßnahmen planen Sie zu ergreifen, um die Praxis der hier angesprochenen Mascherlposten in Zukunft zu verhindern und trotzdem zugleich eine Durchlässigkeit und Austausch zwischen der judiziellen Kerntätigkeit und dem Ministerium sicherzustellen?

67.  Welche Personen haben diese Anfrage für Sie vorbereitet?

68.  Wann wurde Ihnen diese Anfrage zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegt?

69.  Haben Sie Änderungen vorgenommen?

a.    Wenn ja, welche?