1732/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

betreffend GISA-Einträge im Zusammenhang mit der Pauschalreiseverordnung

 

 

Spätestens seit der Thomas Cook-Pleite sind die Reisebüros und ihre Insolvenzversicherung in den Fokus gerückt.

Jedes Reisebüro muss eine GISA-Zahl (GISA = Gewerbeinformationssystem Austria) erhalten. Diese Verpflichtung wurde in der Pauschalreiseverordnung eingeführt und soll sicherstellen, dass im Falle einer Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters bzw. des Vermittlers der Reisende sein Geld zurückbekommt.

Die Verordnung gilt für Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler verbundener Reiseleistungen (= Reiseleistungsausübungsberechtige) mit Standort in Österreich. Laut WKÖ sind laut der Pauschalreiseverordnung unter anderem diese Angaben zu machen:[1]

 

·        Nennung eines Abwicklers. Darunter versteht man eine Einrichtung, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich der Reisende von 0-24 Uhr wenden kann.

·        Die Abdeckung des Risikos kann entweder durch eine Versicherung, durch eine Bankgarantie oder durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen (§ 3 Abs 3 PRV). Diese wird als Absicherer bezeichnet und ist mit der Bezeichnung und der Adresse bekanntzugeben.

·        Für die Versicherungssumme ist der Umsatz aus der Veranstaltung von Pauschalreisen und der Vermittlung verbundener Reiseleistungen relevant (§ 4 Abs 7 PRV). Die Versicherungssumme hat mindestens zu betragen (§ 4 Abs 1 PRV): 13.000 Euro oder mindestens 18 % des relevanten Umsatzes des Kalenderjahres oder mindestens 50 % des relevanten Umsatzes des Spitzenmonats (jener Monat, in dem im Kalenderjahr der höchste relevante Umsatz erzielt wird). Es ist der jeweils höhere Betrag abzudecken!

 

 

Die Reisebüros haben demnach die Pflicht, im GISA entsprechende Angaben zu machen, damit sich jeder Konsument/Reisende informieren kann, bis zu welcher Summe der Veranstalter versichert ist und bei wem, sowie wer der Abwickler in einem Schadensfall ist.

 

Beispiel Laudamotion GmbH im GISA:

GISA-Zahl: 31002646; Höhe der Absicherung: unbeschränkt; Versicherer: International Passanger Protection Ltd; Abwickler: TÜV AUSTRIA Schreiner Consulting GmbH.

 

 

·        Bei der Versicherungssumme „unbeschränkt“, fragt man sich: Was, wenn der Versicherer die nach oben offene Summe nicht aufbringen kann? Wer muss dann die Kosten tragen?

·        Der Versicherer in Großbritannien wirft im Zusammenhang mit Brexit weitere Fragen auf.

·        Der Abwickler, der laut Verordnung 0 – 24 Uhr erreichbar sein müsste, war bei Testanrufen in den Nachtstunden nicht zu erreichen.

 

 

Ein weiteres Beispiel: So wird viele Kunden überraschen, dass TUI Österreich kein Reiseveranstalter ist, sondern seit einigen Jahren nur mehr die Produkte der TUI Deutschland GmbH in Österreich vertreibt. Somit ist TUI Österreich auch nicht gegen die Insolvenz in Österreich versichert. Die Kunden sind zwar in Deutschland mitversichert, dort ist aber die Gesamtsumme niedriger als in Österreich angesetzt, was ein höheres Risiko birgt.

Da die Sicherheit der Reisenden/Konsumenten einen hohen Stellenwert hat, sind diese offenen Punkte dringend zu klären.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.    Wie viele der Reiseveranstalter geben die Höhe der Absicherung im GISA als „unbeschränkt“ an?

 

2.    Was passiert, wenn der Versicherer im Falle einer Insolvenz nicht eine „unbeschränkte“ Höhe aufbringen kann?

a.    Wer zahlt die Geldsumme anstatt des Versicherers aus?

b.    Ist das bereits vorgekommen? (Wenn ja, bitte um genaue Angaben: wann, um welchen Veranstalter und um welche Summe hat es sich gehandelt.)

 

3.    Wie oft wurden in den letzten fünf Jahren die Versicherungssummen und ihre korrekte Höhe kontrolliert?

a.    Wer führte diese Kontrollen durch und wie waren die Ergebnisse?

b.    Welche Reiseveranstalter wurden kontrolliert?

 

4.    Wie viele Absicherer der Reiseveranstalter befinden sich laut GISA außerhalb der EU?

a.    Welche Absicherer sind es und um welche Reiseveranstalter handelt es sich?

b.    In welchen Nicht-EU-Staaten haben diese Versicherer ihre Geschäftsniederlassung?

 

5.    Welche Folgen hat es, wenn ein Abwickler (der 24 Stunden erreichbar sein muss) nicht erreichbar ist?

a.    Wie oft wurden in den letzten fünf Jahren die Abwickler kontrolliert?

b.    Wer führte diese Kontrollen durch und wie waren die Ergebnisse?

c.    Was wurde genau kontrolliert? Wie oft wurde dabei die Erreichbarkeit kontrolliert?

d.    Um welche Abwickler hat es sich gehandelt?

 

6.    Gibt es am Markt zugängliche Reiseprospekte ohne die Angabe der GISA-Zahl?

 

7.    Gibt es eindeutige und für den Kunden leicht auffindbare GISA-Zahlen auf den Internetseiten der Reiseveranstalter und der Reisevermittler?

 

8.    Sind die Kunden ausreichend über GISA-Zahl und ihre Aufgabe informiert?

 

9.    Da in den letzten Jahren auch Airlines in Konkurs gegangen sind, wäre eine ähnliche Insolvenzversicherung für Fluglinien eine Möglichkeit mehr Sicherheit zu bieten, wie steht das Bundesministerium zu diesem Thema?

 

10. Gibt es Überlegungen in Österreich, auf EU-Ebene oder in anderen EU-Staaten eine Insolvenzversicherung für Airlines einzuführen?

a.    Wenn ja, wie soll diese aussehen und wann sollte diese eingeführt werden?

b.    Wenn nein, warum nicht? Was sind die Unterschiede zum Reiseveranstalter, die eine abweichende Vorgehensweise rechtfertigen?

 

11. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einen Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, welcher die Versicherungen kontrolliert. Wer sind aktuell die Mitglieder in diesem Beirat?



[1] https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/reisebueros/PRV-Merkblatt.pdf