1766/J XXVII. GP

Eingelangt am 28.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Elterliches Kontaktrecht während der Corona-Krise

 

Die jetzige Krise stellt insbesondere getrennt lebende Familien vor besondere Herausforderungen, da durch die Pandemie die Bewegungsfreiheit der Gesellschaft stark eingeschränkt wurde. Um möglichen Missständen entgegenzuwirken, wurde folgende Information durch das Justizministerium mit der Öffentlichkeit kommuniziert: 

"...] Kinder, die schon bisher zur Hälfte in dem einen und zur Hälfte in dem anderen Haushalt lebten, können daher wie gewohnt wechseln. Ebenso sind die üblichen Wochenendkontakte oder stundenweisen Kontakte mit einem Elternteil durch die Verordnung nicht eingeschränkt. Eltern können auch - wie bisher - einvernehmlich andere Besuchsregelungen treffen (im Streitfall müsste das zuständige Pflegschaftsgericht entscheiden). Überlegen Sie gemeinsam, wie vorzugehen ist, wenn in einem Haushalt besonders gefährdete Personen leben (zB Großeltern oder Menschen mit Vorerkrankungen). Gehen Sie zum Schutz Ihrer Gesundheit und der Ihrer Kinder gemeinsam mit Hausverstand vor und nehmen Sie die Gefahren ernst. Überlegen Sie gemeinsam, ob Sie zum Schutz von besonders gefährdeten Menschen den Kontakt nicht vorübergehend einschränken und vermehrt auf Telefonate und Videotelefonie umsteigen können. Wir können nur an alle appellieren, die Gefahren ernst zu nehmen und in dieser Krisenzeit eine einvernehmliche Lösung zu finden, die zu der konkreten Situation passt. Helfen Sie mit, diese Krisensituation gemeinsam zu bewältigen. Im Fall einer behördliche verhängten Quarantäne sind natürlich die behördlichen Auflagen jedenfalls einzuhalten. Ist es in diesen Zeiten möglich, entführte Kinder zurückzuführen? Der Betrieb der Gerichte und des BMJ steht für dringende Angelegenheiten des Kindschaftsrechts weiterhin zur Verfügung. Dazu zählen zweifellos auch Rückführungen entführter Kinder. Inwieweit es allerdings faktisch möglich ist, die Rückführung in der Praxis umzusetzen, wenn Einreisesperren bestehen und Flugverbindungen reduziert werden, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei kann auch das BMeiÄ behilflich sein.[..." (Bundesministerium Justiz)

Doch zeigen aktuelle Medienberichte, dass es trotz der Information des Justizministeriums zu unterschiedlichen Problemen in der Kontaktregelung kommt. Der Beschluss eines Wiener Bezirksgericht verdeutlicht dies:  

"...] Feststeht, dass der Kindesvater als Führungskraft in der Ärztlichen Direktion Donauspital angestellt ist. Die Kindesmutter hat sich vom Arbeitgeber freistellen lassen. Derzeit sind die Schulen aufgrund der Corna Krise bis auf weiteres geschlossen. Bisher haben die Kindeseltern zu gleichen Teilen die Betreuung für die bedien Minderjährigen übernommen. Auch seit Inkrafttreten  des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID - 19 in der Justiz hat sich am grundsätzlichen Kontaktrecht nichts geändert. Kinder die schon bisher zur Hälfte in einem und zur Hälfte in dem anderem Haushalt gelebt haben, können wie gewohnt wechseln. Es muss jedoch dennoch im Einzelfall geprüft werden ob dies im konkreten Fall dem Kindeswohl entspricht. Es besteht seitens des Gerichtes kein Zweifel, dass der Kindesvater sowohl als Arzt, als auch als Vater verantwortungsvoll handelt. Dennoch ist er als Arzt naturgemäß zu Zeit gefährdeter als zum Beispiel die Kindesmutter, welche vom Arbeitgeber freigestellt wurde. Weiters sind die beiden Minderjährigen in einem Alter, in welchen durchaus mittels technischer Hilfsmittel kommuniziert werden kann und auch auch eine Entfremdung hintangehalten werden kann. Gerade wegen der gelebten Doppelresidenz ist die Bindung zwischen dem Kindesvater und den Minderjährigen die 10 und 8 Jahre alt sind als stark anzusehen. Auch soll dies nicht als Aussetzung der Kontakte gewertet werden sondern lediglich dahingehend, dass für eine halbwegs überschaubare Zeit der direkte physische Kontakt aufgrund der jetzigen Situation nicht bestehen kann. Die (physischen) Kontakte sind jedenfalls sobald der Betrieb der Schulen wieder aufgenommen wird, umgehend wiederherzustellen, da aus jetziger Sicht kein Grund ersichtlich ist, warum die physischen Kontakte für drei Monate ausgesetzt werden sollen. Von einer persönlichen Anhörung der Kindeseltern und des älteren Sohnes, welche bereits 10 Jahre alt ist,war zur Hintanhaltung der weiteren der weiteren Verbreitung des Corona - Virus abzusehen." (Beschluss 25.03.2020)

Obwohl im oben beschriebenen Fall das Besuchsrecht bisher zu gleichen Teilen auf beide Elternteile aufgeteilt war, wurde dieses Besuchsrecht bis zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs eingestellt. Der Beschluss wurde damit begründet, dass der Kindesvater aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt besonders gefährdet ist .

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Gibt es einen internen Erlass in der Justiz, wie mit elterlichen Besuchs- und Kontaktregelungen während der Corona-Krise umzugehen ist?

a.    Wenn ja, von wann stammt der Erlass?

b.    Wenn ja, was beinhaltet der Erlass? (Um Übermittlung des Erlasses mit der Anfragebeantwortung wird ersucht.)

c.    Wenn nein, weshalb nicht? 

2.    In welcher sonstigen Form und wann wurden die Richterinnen und Richter über die Auswirkungen der Covid-Pandemie auf Besuchs- und Kontaktregelungen informiert?

a.    Wenn ja, von wann stammt diese Information?

b.    Wenn ja, was beinhaltet diese Information? (Um Übermittlung der Information mit der Anfragebeantwortung wird ersucht.)

c.    Wenn nein, weshalb nicht? 

3.    Basierend auf dem Beschluss im Fall des oben zitierten Wiener Arztes fürchten in der jetzigen Situation viele geschiedene Eltern um das Besuchsrecht zu ihren Kindern. Welche konkreten Maßnahmen werden bzw wurden vom Ministerium wann gesetzt, um eine angemessene Lösung zu bewirken, die die Rechte der betroffenen Eltern berücksichtigt?