1793/J XXVII. GP

Eingelangt am 28.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Lausch

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Arbeitseinsatz von Strafgefangenen in Gerichten, Polizeidienststellen und in militärischen Einrichtungen

 

Zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten sind die Strafgefangenen u. a. von der Außenwelt abzuschließen und sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen. Die Strafgefangenen dürfen, soweit im Strafvollzugsgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Haftanstalt bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt

nicht verkehren.

Da aber Kontakte zur Außenwelt auch als Instrumente der Resozialisierung anerkannt sind, sieht das Strafvollzugsgesetz eine Reihe von Durchbrechungen des Grundsatzes der Abschließung von der Außenwelt vor. Hierzu zählen vor allem Briefverkehr, Besuche, Telefongespräche sowie Ausführungen, unbewachte Ausgänge und Freigang. Unter Freigang ist das unbewachte Verlassen der Anstalt zur Verrichtung von Arbeiten außerhalb der Anstalt für externe Wirtschaftsbetriebe oder Auftraggeber, zum Zweck der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmaßnahmen oder der

Berufsausbildung zu verstehen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

1.    Wie viele Freigänger gibt es in allen österreichischen Justizanstalten in den Jahren 2015 - 2019? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Justizanstalten, Delikten und Staatsbürgerschaft)

2.    Wie viele Freigänger sind davon in den Jahren 2015 – 2019 in österreichischen Gerichten eingesetzt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Justizanstalten, Gerichten, Delikten und Staatsbürgerschaft)

3.    Da ja, grundsätzlich alle Personen, die bei Gerichten beschäftigt sind, einen tadellosen Leumund vorweisen müssen, wie wird argumentiert, dass Freigänger in solch sensiblen Bereichen beschäftigt werden?

4.    Was sind die Tätigkeiten die ein Freigänger in den Gerichten ausüben kann?

5.    Werden Freigänger bei ihrer Tätigkeit im Gericht von anderen Personen begleitet?

a.    Wenn ja, von wem?

b.    Wenn nein, warum nicht?

6.    Wird bei der Tätigkeit im Gericht darauf geachtet, dass die EU-Datenschutzrichtlinien eingehalten werden?

a.    Wenn ja, wie?

b.    Wenn nein, warum nicht?

7.    Wie viele Freigänger sind in den Jahren 2015 – 2019 nach ihrer Tätigkeit im Gericht nicht mehr in die Justizanstalt zurückgekehrt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Justizanstalten und Staatsbürgerschaft)

8.    Nach wie vielen Freigängern in den Jahren 2015 - 2019, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei Gericht nicht mehr in die Justizanstalt zurück gekehrt sind, wird zurzeit gefahndet? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Justizanstalten und Staatsbürgerschaft)

9.    Wie viele Freigänger, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei Gericht nicht in die Justizanstalt zurückgekehrt sind, wurden in den Jahren 2015 – 2019 wieder inhaftiert? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Justizanstalten und Staatsbürgerschaft)

10. Gibt es Einschränkungen (etwa Staatsbürgerschaft oder Delikte) für den Einsatz in Gerichten?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, warum nicht?

11. Wie viele Freigänger sind in den Jahren 2015 – 2019 in polizeilichen Dienststellen zum Einsatz gekommen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Justizanstalten, Delikten und Staatsbürgerschaft)

12. Gibt es Einschränkungen (etwa Staatsbürgerschaft oder Delikte) für den Einsatz in polizeilichen Dienststellen?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, warum nicht?

13. Welche Tätigkeiten übt ein Freigänger in den polizeilichen Dienststellen aus?

14. Ist der Freigänger bei seiner Tätigkeit in den polizeilichen Dienststellen unter Aufsicht?

a.    Wenn ja, wer beaufsichtigt den Freigänger?

b.    Wenn ja, können sie die Beaufsichtigung garantieren?

c.    Wenn nein, warum nicht?

15. Wie viele Freigänger sind in den Jahren 2015 – 2019 nach ihrer Tätigkeit in den polizeilichen Dienststellen nicht mehr in die Justizanstalt zurückgekehrt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Justizanstalten und Staatsbürgerschaft)

16. Nach wie vielen Freigängern in den Jahren 2015 - 2019, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den polizeilichen Dienststellen nicht mehr in die Justizanstalt zurück gekehrt sind, wird zurzeit gefahndet? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Justizanstalten und Staatsbürgerschaft)

17. Wie viele Freigänger, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den polizeilichen Dienststellen nicht in die Justizanstalt zurückgekehrt sind, wurden in den Jahren 2015 – 2019 wieder inhaftiert? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Justizanstalten und Staatsbürgerschaft

18. Wie viele Freigänger sind in den Jahren 2015 – 2019 in militärischen Einrichtungen eingesetzt worden? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Delikten, Justizanstalten und Staatsbürgerschaft)

19. Finden Freigänger ohne österreichische Staatsbürgerschaft bzw. ohne geeignete Deliktgruppe in militärischen Einrichtungen Verwendung?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn ja, warum?

20. Wird von der Justiz darauf geachtet, dass nur geeignete Freigänger in militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen?

a.    Wenn ja, was sind das für Kriterien?

b.    Wenn ja, wer ist dafür verantwortlich?

c.    Wenn nein, warum nicht?

21. Wie viele Freigänger sind in den Jahren 2015 – 2019 nach ihrer Tätigkeit in den militärischen Einrichtungen nicht mehr in die Justizanstalt zurückgekehrt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Justizanstalten und Staatsbürgerschaft)

22. Nach wie vielen Freigängern in den Jahren 2015 - 2019, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den militärischen Einrichtungen nicht mehr in die Justizanstalt zurückgekehrt sind, wird zurzeit gefahndet? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Justizanstalten und Staatsbürgerschaft)

23. Wie viele Freigänger, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei Gericht nicht in die Justizanstalt zurückgekehrt sind, wurden in den Jahren 2015 – 2019 wieder inhaftiert? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Justizanstalten und Staatsbürgerschaft)

24. In welchen Einrichtungen des Bundes kommen bzw. kamen Freigänger in den Jahren 2015 – 2019 noch zum Einsatz? (Bitte um Aufschlüsselung der Einrichtung, Justizanstalten, Anzahl der Freigänger, Jahre und Staatsbürgerschaft)

25. Dürfen Freigänger ihre privaten Kraftfahrzeuge nutzen?

a.    Wenn ja, welche rechtliche Grundlage erlauben eine solche Regelung und wer haftet bei einem Unfall bei den Personen – oder Sachschaden entsteht?

b.    Wenn nein, welche Maßnahme setzen sie damit Freigänger nicht mit ihren privaten Fahrzeugen fahren?

c.    Wenn nein, wie können sie das gewährleisten?

26. Wer ist dafür zuständig Freigang bei einem Häftling zu gewähren?