1800/J XXVII. GP

Eingelangt am 28.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Erfassung und Klassifizierung des politischen Hintergrunds von Straftaten

 

 

Im Zuge von Wahlkämpfen kommt es leider immer wieder zu Beschädigungen von Wahlplakaten, meist durch politisch motivierte Vandalen. Dabei ist festzustellen, dass Plakate der FPÖ in besonderem Maße von derartigen Angriffen betroffen sind und die Täter diese oft mit verbotenen nationalsozialistischen Symbolen bzw. Parolen beschmieren.  Da es sich auch hierbei  um Sachbeschädigungen mit erheblichen finanziellen Schäden handelt, bringen Funktionäre vor Ort diese bei der Polizei zur Anzeige, wobei die Täter infolge nur in sehr seltenen Fällen gefasst und ihre zugrunde liegenden Motive abgesehen von politischer Gegnerschaft kaum aufgeklärt werden können.  Wie aus der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 9397/J in der XXV. Gesetzgebungsperiode hervorgeht, werden Beschädigungen von Wahlplakaten mit verbotenen nationalsozialistischen Symbolen bzw. Parolen nicht als rechtsextrem klassifiziert, wenn die Umstände der Tathandlung keine rechtsextreme Gesinnung erkennen lassen. Neben dem Straftatbestand der Sachbeschädigung stellen derartige Delikte jedoch auch Verstöße gegen das Verbotsgesetz 1947 dar.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

 

Anfrage

1.    Welche konkrete Definition von Rechtsextremismus liegt der Klassifizierung von Straftaten zugrunde?

2.    Von wem wurde diese Definition erarbeitet?

3.    Werden bei oben beschriebenen Sachbeschädigungen durch Beschmieren mit nationalsozialistischen Symbolen bzw. Parolen auch Ermittlungen hinsichtlich des Tatbestands der Wiederbetätigung gem. Verbotsgesetz 1947 eingeleitet?

4.    Falls ja, in wie vielen Fällen und wie viele Tatverdächtige konnten in dieser Hinsicht jeweils in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 ermittelt werden?

5.    Werden diese in die Deliktkategorie „Anzeigen nach dem Verbotsgesetz“ einberechnet?