1867/J XXVII. GP

Eingelangt am 04.05.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Folgeanfrage zur überlangen Dauer der fachaufsichtlichen Prüfung

 

Am 3. April 2020 erreichten die Anfragebeantwortungen 768/AB sowie 771/AB die Anfragestellerin. Die darin enthaltenen Antworten geben Anlass für diese Folgeanfrage.

So ist der Anfragestellerin mitunter unklar, weshalb bei der Aufstellung zum Erledigungsmonat der Vorhabensberichte gerade bei jenen Erledigungen keine weitere Differenzierung vorgenommen wurde, die in dieser Hinsicht am hinterfragenswertesten erscheinen. Dabei handelt es sich um jene Vorhabensberichte, für deren Erledigung die Fachabteilung länger als drei Monate benötigte. Die Frage, ob eine Erledigung ins vierte, siebente oder gar in ein noch späteres Monat fällt ist nicht nur im Sinne der Vorgaben aus EMRK und StPO relevant, sondern hat auch erhebliche Auswirkungen auf die durchschnittliche Bearbeitungsdauer als Vergleichsgröße. Allein dies zeigt bereits klar, dass die in der 768/AB angegebene Gliederung nicht ausreichend ist, um ein klares Bild der Beurteilung der zeitlichen Dauer der fachaufsichtlichen Prüfung zu zeichnen.

Freilich darf auch hier nicht vergessen werden, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer lediglich einen Anhaltspunkt zur Bewertung des Strafverfahrens im Hinblick auf die zeitökonomische Komponente darstellt und folglich niemals ein vollständiges Bild abliefern kann. Gerade in einzelnen, aufgrund ihrer politischen Brisanz besonders gelagerten Fällen, können solche Verzögerungen, bei Vorhandensein eines besseren Durchschnitts der Erledigungsdauern, für die sachliche, rasche und zielgerichtete Führung eines Ermittlungsverfahren fatale Auswirkungen zeitigen. Gerade im Lichte der jüngsten Berichterstattungen rund um den Vorwurf der Verschleppung eines Ermittlungsverfahrens gegen SC Pilnacek wird klar, dass eine gewisse Dauer der fachaufsichtlichen Prüfung mitunter sogar gewünscht sein kann. Es darf einer unabhängigen Justiz jedoch keineswegs passieren, dass derartige Wünsche von Extranei im Ministerium oder bei Staatsanwält_innen Gehör finden.

Daneben ist überhaupt unklar, weshalb im Rahmen der Anfragebeantwortung offensichtlich versucht wird, die ohnehin schon durch die oben genannten Unschärfen unpräzise Datenlage, auch noch beschönigt darzustellen, indem bei der Berechnung des Durchschnitts lediglich das Jahr 2019, und damit das „erfolgreichste“ Jahr, einbezogen wurde, die anderen Jahre jedoch außer Acht gelassen wurden. 

Als fragwürdig erscheinen auch Projekte innerhalb des BMJ, welche zweifelsohne einen Bezug zur Arbeit der WKStA aufweisen, diese jedoch nicht in die Projektarbeit einbinden.

Ähnlich verhält es sich auch mit der Anzahl der fachaufsichtlichen Prüfer_innen in berichtspflichtigen Verfahren. Hier werden, nach der Beantwortung in 771/AB, teilweise bis zu acht (!) Personen (exklusive Befassung des Weisungsrats) bei der Prüfung tätig. Gerade in komplizierteren Causen scheint jedoch eine eingehende Prüfung durch derart viele Personen schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen. So ist zum Beispiel unerklärlich, wie ein Sektionsleiter die Zeit finden soll, sich mit der Beweiswürdigung oder auch einzelnen detaillierten Rechtsfragen ausgiebig auseinanderzusetzen.  

In Verfahren die keiner Berichtspflicht unterliegen sieht das Bild hingegen wesentlich anders aus. Hier wird, bei Staatsanwält_innen mit mehr als fünf Dienstjahren, im Falle der Anklage grundsätzlich gar keine weitere Prüfung durchgeführt. Wenn doch – einer internen Usance folgend – eine Prüfung stattfindet, so wird diese von der Gruppenleitung durchgeführt. Es wird eine Anklage in weniger clamorosen Fällen also maximal von einer weiteren Person geprüft.

Inwiefern jedoch bei clamorosen, rechtlich aber im Grunde unproblematischen Fällen derartige Berichtspflichten der „Qualitätssicherung“ dienen sollen, ist der Anfragestellerin nicht klar. Auch an dieser Stelle hinterlässt das aktuelle System der fachaufsichtlichen Prüfung eher den Beigeschmack einer Zweiklassenjustiz, in welcher prominenten Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft noch eine „politische Ehrenrunde“ vergönnt wird, während der gemeine Bürger und die gemeine Bürgerin schon längst auf der Anklagebank sitzt.

Das Vertrauen der Bürger_innen in eine unabhängige Justiz ist ein wesentlicher Eckpfeiler einer jeden demokratischen Grundordnung. Die jüngsten Vorwürfe rund um die Verschleppung von Strafverfahren zugunsten hochrangiger Beamter werfen erneut ein bedauernswert schlechtes Licht auf die Justiz. Nicht zu Unrecht fühlt sich der/die gemeine Rechtsunterworfene immer häufiger einer Zweiklassenjustiz ausgesetzt, in welcher sich „die da oben“ es richten, während „die da unten“ auf keine Sonderbehandlung hoffen können.

Das Wesen der Berichtspflichten und die Dauer deren Erledigung sind daher, neben einigen anderen Aspekten, tunlichst zu überdenken.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Auf die Frage 1 nach der Dauer der fachaufsichtsbehördlichen Prüfung antworteten Sie im Rahmen einer Gliederung, wie viele Vorhabensberichte jeweils binnen welcher Zeit erledigt wurden.

_scroll_external/attachments/image2020-4-23_10-24-36-7aae085a6a38930687958a187d276310d4da1a7940bba976edce21a6911e6a5e.png

a.    Wann wurden wie viele der ab dem dritten Monat nach dem Anfallsmonat erledigten Vorhabensberichte jeweils erledigt und um welche Verfahren handelte es sich dabei (bitte um Aufgliederung nach Monat der Erledigung und bei noch nicht erledigten Vorhabensberichten um die Angabe der Dauer seit Anfallsmonat)?

b.    Aus welchem Grund wurden die nach dem dritten Anfallsmonat erledigten Vorhabensberichte nicht in der Anfragebeantwortung nach ihrem Erledigungszeitpunkt angeführt?

c.    Zu welchem Verfahren gehört der noch nicht erledigte Vorhabensbericht aus 2015?

2.    Warum genau wurden keine Personen aus der WKStA bzw. die WKStA selbst in Person der Leiterin oder einer Vertretung, mithin der Behörde mit den meisten berichtspflichtigen Großverfahren, in die Kernarbeitsgruppe bzw. deren Tätigkeit einbezogen?

3.    Wurde die Auswahl der Personen, welche der Kernarbeitsgruppe hinzugezogen wurden, vom ehemaligen Justizminister Moser persönlich vorgenommen?

4.    Welche Aufgaben hatte der damalige SC Pilnacek als Projektleiter?

5.    Werden Statistiken zu jenen Erledigungen von Vorhabensberichten geführt, welche eine Dauer von über drei Monaten aufweisen?

a.    Wenn ja, bitte um Aufschlüsselung?

b.    Wenn nein, warum nicht?

6.    Auf die Frage, ob für die Prüfung von Vorhabensberichten § 9 StPO anwendbar ist und die Zeit, die diese Prüfung in Anspruch nimmt, in die Frist des § 108a StPO einzuberechnen ist antworteten Sie sinngemäß mit „ja“, im Wortlaut mit:

„In die Frist des § 108a Abs. 1 StPO werden nur Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach den §§ 108 und 112 StPO sowie der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden nicht miteinbezogen. Für andere potentiell verfahrensverzögernde Schritte (etwa Vorhabensberichte) gilt diese Ausnahme nicht, weil es darauf ankommen soll, dass die Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft anzulasten wäre, was im Fall einer verzögerten Erledigung eines Vorhabensberichts der Fall ist.“

Ihr Amtsvorgänger sprach im Rahmen der Anfragebeantwortung (4054/AB) zur Anfrage 4084/J von keiner Anwendung der StPO in diesem Zusammenhang. Dieser antwortete auf die Fragen 8[1] und 15[2] sinngemäß mit „nein“, im Wortlaut wie folgt:

„Auf die Berichtsprüfung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (als Verwaltungsbehörde) ist das StAG und nicht das Verfahrensregime der StPO anwendbar. Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bemüht sich dessen ungeachtet mit Blick auf Art 6 EMRK um eine rasche Erledigung der einlangenden Vorhabensberichte.“

Der Anfragestellerin ist diese Diskrepanz nicht erklärlich, sprach doch der damalige Bundesminister Moser von keiner Anwendung der StPO auf die Erledigung von Vorhabensberichten, zumal diese nach dessen Rechtsansicht lediglich dem StAG unterliegen. Sie sprechen aber nun davon, dass eine verzögerte Erledigung eines Vorhabensberichts in die Frist des § 108a StPO einzurechnen ist.
Gemäß § 108a Abs 3 StPO hat im Falle eines drei Jahre übersteigenden Ermittlungsverfahrens sogar ein Gericht darüber abzusprechen, ob der StA eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäß § 9 StPO anzulasten ist.
Aus welchem Grund besteht oder bestand in Ihrem Ministerium Uneinigkeit über diese Frage?

7.    Was werden Sie unternehmen, um diese Uneinigkeit zu beseitigen?

8.    Welche Rechtsansicht hat sich schließlich im Ministerium durchgesetzt?

9.    Gibt es Gerichtsentscheidungen zu § 108a StPO oder Entscheidungen über Einsprüche wegen Rechtsverletzung, in welchen eine Verletzung des § 9 StPO iZm der Prüfung der Fachaufsicht angenommen wurde?

a.    Wenn ja, wie viele und welche sind dies und wie wird eine überlange Dauer der fachaufsichtlichen Prüfung darin bewertet?

10. Halten Sie es allgemein (und in Anbetracht solcher Entscheidungen) für vertretbar, dass bei den OStA keine statistischen Aufzeichnungen zur Erledigungsdauer geführt werden?

11. Wieso gibt es bei der ersten Instanz (StA) Prüflisten, in denen die Zeit ohne Erledigung ausgewiesen wird, aber bei OStA und BMJ nicht?

12. Könnten Ihrer Ansicht nach Fälle, wie die jahrelange fachaufsichtliche Prüfung in Einzelfällen, durch solche Prüflisten verhindert werden?


13. Wissen Sie weshalb gerade im Rahmen der parlamentarischen Anfrage zur Causa Weinzierl, in welcher Christian Pilnacek eine nicht unbedeutende Rolle spielte, seitens des damaligen Justizministers eine Rechtsansicht geäußert wurde, welche konträr zu der Ihrigen sowie der rechtswissenschaftlichen Literatur ist? 

14. Ist geplant die in der Beantwortung der Frage 3 erwähnten statistischen Aufzeichungen der Fachabteilung zu veröffentlichen oder dem Nationalrat zur Verfügung zu stellen?

a.    Wenn nein, warum nicht?

15. Auf die Frage 4 antworteten Sie, dass „fast 53 % der Vorhabensberichte noch im Anfallsmonat und nahezu 83 % innerhalb von drei Monaten erledigt wurden.“
In Ihrer Beantwortung wird jedoch nicht dazugesagt, dass Sie hier nur die Zahlen jenes Jahres wiedergeben, welche die höchste Erledigungsquote im abgefragten Zeitraum aufweist (2019). Zusätzlich ist die Unterscheidung „unter drei Monate – über drei Monate“ die Erledigungsdauer betreffend nicht aussagekräftig. Auch ohne Einbeziehung der nicht erledigten Vorhabensberichte belaufen sich die unter drei Monaten erledigten Berichte jeweils für 2014 auf 31%, 2015 auf 28%, 2016 auf 28%, 2017 auf 30%, 2018 auf 42% und 2019 auf 18%.        
Zusammengerechnet ergibt dies, wohlgemerkt ohne Einbeziehung der nicht erledigten Berichte, einen Durchschnitt von 29,5%, was bedeutet, dass beinahe jeder dritte Vorhabensbericht der StA länger als 3 Monate für die fachaufsichtliche Prüfung benötigt.

a.    Welche Maßnahmen planen Sie diesbezüglich zu ergreifen?

b.    Weshalb geben Sie in Ihrer Anfragebeantwortung nicht die durchschnittliche Bearbeitungsdauer an, sondern lediglich die Zahlen des besten Jahres?

16. Wie lange dauerte die fachaufsichtlichen Prüfung des Vorhabensberichts der WKStA bei der OStA bzw. in der Abteilung IV/5 in der Causa „Stadterweiterungsfonds“ (bitte um genaue Aufschlüsselung wie lange die Erledigung jeweils bei welcher Stelle dauerte)?

17. Gibt es für die fachaufsichtliche Prüfung IT-Programme, welche die zuständigen Sachbearbeiter auf eine „Überfälligkeit“ der Berichtsprüfung und Entscheidung aufmerksam machen?

a.    Wenn ja, wie funktioniert dieses „Alarmsystem“?

b.    Wenn ja, wie kann es trotzdem sein, dass vereinzelte Vorhabensberichte über Monate bei der fachaufsichtlichen Prüfung feststecken?

c.    Wenn nein, planen Sie so etwas einzuführen?

18. Ist die Prüfung von berichtspflichtigen Verfahren von (im Extremfall) acht verschiedenen Personen Ihrer Ansicht nach sinnvoll?

a.    Wenn ja, wieso genau?

b.    Wenn nein, planen Sie dies zu ändern?

19. Worin besteht Ihrer Ansicht nach die Notwendigkeit rechtlich unproblematische Verfahren lediglich aufgrund einer Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben bis an die Spitze des Ministeriums zu tragen?

20. Gibt es Ihrer Ansicht nach, außer dem medialen Interesse und dem damit korrespondierenden Wunsch seitens der Ressortleitung eine einheitliche Kommunikation nach außen zu gewährleisten, einen Grund für die Unterscheidung zwischen Normalbürgern und jenen in § 8 Abs 1 StAG genannten Personen des öffentlichen Lebens?

a.    Wenn ja, welche Unterschiede sind dies und inwiefern rechtfertigen diese die abweichende Behandlung der Verfahren?

b.    Wenn nein, welche Schritte planen Sie diesbezüglich zu ergreifen?

21. Sehen Sie darin eine Gefahr, dass sich nicht unter § 8 Abs 1 StAG fallende Personen als Bürger_innen zweiter Klasse sehen könnten?

22. Sehen Sie darin eine Gefahr für eine objektive Verfahrensführung?

a.    Wenn ja, welche Schritte planen Sie diesbezüglich zu ergreifen?

b.    Wenn nein, wie erklären Sie sich dann die zahlreichen Vorwürfe rund um verschleppte Verfahren oder Begünstigungen von Verdächtigen, wie in den Causen Weinzierl und Stadterweiterungsfonds?

23. Auch wenn der Bundeskanzler in Abrede stellte, dass er die – wie medial kolportiert – von ihm getätigten Vorwürfe gegen die WKStA tätigte, erscheint nicht logisch nachvollziehbar, weshalb seriöse österreichische Medien und Journalistenkreise dies in die Öffentlichkeit hätten tragen sollen. Sie selbst antworteten, dass Ihrer Wahrnehmung nach der Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie der „roten Netzwerke“ jeglicher Grundlage entbehrt.
Sehen Sie in den medial kolportieren Aussagen des Bundeskanzlers die Verwirklichung des Tatbestands der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede und/oder der Öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde verwirklicht?

a.    Wenn ja, haben Sie diesbezüglich – auch zum Schutz des Rufs Ihrer Behörde und der strafrechtlichen Unbescholtenheit Ihrer Mitarbeiter – Anzeige erstattet?

b.    Wenn nein, warum nicht?

24. Wurde wegen dieser Delikte von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

a.    Wenn ja, von wem?

b.    Wenn nein, warum nicht?

25. Wurde im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf den § 116 StGB um eine Ermächtigung bei der Behörde angefragt und wenn ja, wurde diese erteilt?

a.    Wenn nein, warum nicht?

26. In Ihrer Beantwortung erwähnten Sie einer etwaigen förmlichen Einvernahme des Kanzlers Kurz nicht vorgreifen zu wollen. Wurde Bundeskanzler Kurz zum oben geschilderten Sachverhalt bereits als Zeuge einvernommen?

a.    Wenn ja, wann war dies?

b.    Wenn nein, warum geschah das noch nicht?

27. Inwiefern würden Sie einer Ermittlungsmaßnahme in concreto vorgreifen, wenn Sie Bundeskanzler Kurz auf die medial kolportierten Vorwürfe anspräche?

28. Gibt es diesbezüglich eine Regelung der StPO oder ein sonstiges Gesetz, welches einem derartigen Gespräch zwischen Ministerin und Bundeskanzler entgegensteht?

29. Wer hat diese Anfrage für Sie vorbereitet?

30. Wann wurde Ihnen diese Anfrage zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegt?

31. Haben Sie Änderungen vorgenommen?

a.    Wenn ja, welche?



[1] Wie ist das Vorgehen des Justizministeriums, in dieser Causa einen Akt jahrelang

unbearbeitet liegen zu lassen, mit dem Beschleunigungsgebot nach § 9 der Strafprozessordnung zu vereinbaren?

[2] Gilt für die Prüfpflichten des Bundesministers für Justiz gemäß § 8a StAG das

Beschleunigungsgebot nach § 9 StPO?