1904/J XXVII. GP

Eingelangt am 07.05.2020
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Markus Koza, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend

 

 

betreffend finanzielle Ausstattung des Insolvenz-Entgelt-Sicherungsfonds (IEF) in der COVID-19-Krise

 

BEGRÜNDUNG 

 

Mitte April wurden die ersten Zahlen zur Inanspruchnahme der Corona-bedingten Kurzarbeit veröffentlicht: über eine halbe Million ArbeitnehmerInnen in Österreich arbeiteten damals bereits in Kurzarbeit (40.704 genehmigte Anträge, 608.607 Beschäftigungsverhältnisse, APA,Stand 14. April 2020). Ende April wurden mittlerweile 63.000 Anträge in den Bewilligungsprozess aufgenommen (insg. wurden 80.000 Anträge von den Unternehmen eingereicht, Stand 23. April, Sozialausschuss).

Diese rasche Abwicklung und auch die zahlenmäßig hohe Inanspruchnahme zeigen den Bedarf und die Notwendigkeit eines solchen arbeitsmarktpolitischen Kriseninstruments, wie der Corona-Kurzarbeit, deutlich auf. In derselben Zeit hat sich die Zahl der Arbeitslosigkeit auf einen Rekordwert von 571.477 Menschen entwickelt. Das sind um 58,2 Prozent mehr arbeitslose Menschen und SchulungsteilnehmerInnen als noch im April des Vorjahres (AMS, 4.Mai 2020).

 

Der Anstieg der Arbeitslosigkeit hat sich im April 2020 zwar etwas verlangsamt, aber es ist durchaus möglich, dass viele Betriebe, die sich jetzt noch mit Kurzarbeit helfen können, im Herbst in Gefahr laufen von Insolvenz betroffen zu sein. Für ArbeitnehmerInnen bedeutet dies Jobverlust und neue Unsicherheiten. Für die Sicherung arbeitsrechtlicher Ansprüche im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers, wie offene Löhne bzw. Gehälter und Beendigungsansprüche wie Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen, ist der Insolvenz-Entgelt-Sicherungsfonds (IEF) zuständig.

 

Zentrale Haupteinnahme des IEF sind IESG-Zuschläge, die die Dienstgeber zahlen. Dabei handelt es sich um einen prozentuellen Zuschlag zum Arbeitslosen-versicherungsbeitrag – den Insolvenz-Entgeltsicherungsbeitrag (IESG-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrages wird vom zuständigen Ministerium für Arbeit per Verordnung festgelegt. Seit 01.01.2020 beträgt der Zuschlagssatz 0,2%. Dieser Zuschlagssatz wurde in den letzten Jahren kontinuierlich gesenkt (2005 lag er noch bei 0,7%).

 

Da die bis Mitte April genehmigten Kurzarbeitsanträge bis zur Hälfte aus Branchen mit bekannt hoher Fluktuation und geringer finanzieller Liquidität stammen (23% Handel, 12% Gastgewerbe und Beherbergung, 11% Bauwirtschaft) ist es wesentlich zu wissen, wie es um die finanzielle Ausstattung des Insolvenz-Entgelt-Sicherungsfonds bestellt ist.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende 

 

 

ANFRAGE 

 

1.     Gibt es eine Form des Insolvenz-Gefahr-Screenings bei Betrieben, die Kurzarbeit in Anspruch nehmen durch das AMS oder eine andere beauftragte Stelle?

2.     Sehen die Kurzarbeits-Richtlinien des AMS ein Kündigungsverbot in den ersten Monaten nach dem Ende der Kurzarbeit vor?

3.     Wie hoch sind die aktuell (Mai 2020) für die Sicherung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen von ArbeitnehmerInnen zur Verfügung stehenden Mittel des Insolvenz-Entgelt-Sicherungsfonds?

4.     Mit welchen Einnahmen durch den IESG-Beitrag, Einnahmen aus Rückflüssen und Einnahmen gemäß § 14 AMPFG ist im Jahr 2020 zu rechnen?

5.     Wie viele Mittel wurden 2017, 2018 und 2019 für die Auszahlung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen verwendet?

6.     Wie viele (ehemalige) ArbeitnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen haben 2017, 2018 und 2019 einen Antrag auf Insolvenz-Entgelt gestellt?

7.     Wie hoch sind die aktuellen Rücklagen des Insolvenz-Entgelt-Sicherungsfonds?

8.     Unter welchen Bedingungen wird die Anhebung des IESG-Beitrags per Verordnung aus Sicht Ihres Ressorts erforderlich?

9.     Gibt es gesetzliche Bestimmungen bzw. sind solche geplant, die verhindern, dass Unternehmen in der Kurzarbeitszeit-Phase die finanziellen Reserven, die auch die Löhne und Ansprüche der Beschäftigten bedienen, "abziehen"?