1906/J XXVII. GP

Eingelangt am 07.05.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Causa Stadterweiterungsfonds und "System Pilnacek"

 

Die kritische Berichterstattung zu Sektionschef Mag. Christian Pilnacek (Höflichkeitstreffen von Beschuldigen in der Causa Casinos, „Daschlogn“ in der Eurofighter-Causa, Causa Weinzierl, Diskreditierung von Mag. Michael R. uvm.) wurde durch   einen Beitrag in der ZIB 2 vom 21.4.2020 über die anonyme Anzeige in der Causa Stadterweiterungsfonds ergänzt, aus der sich neue Fragen zu einer Zweiklassenjustiz im Strafrechtsbereich unter einem Sektionschef Pilnacek ergeben. Die nun publik gewordene, sehr detaillierte anonyme Anzeige, die offenbar aus Justizkreisen stammt, bestätigt die Sorge ob gegen jede Person gleich schnell und effizient ermittelt und Anklage erhoben wird. Die Anzeige inkl. Begleitbrief sei hier zitiert:

Sehr geehrte Frau Bundesminister!

Wir haben uns diesen Schritt nicht leicht gemacht und setzen ihn nach reiflicher   Überlegung mit Bedacht. Wir sehen uns gezwungen, aufgrund zahlreicher Umstän- de, die auch im letzten Jahr medial mehrfach transportiert wurden, Strafanzeige ge-gen den Sektionschef des BMJ Mag. Pilnacek wegen des dringenden Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt zu erstatten.

Ohne „public watchdog“, so zeigen es unsere langjährigen Erfahrungen, werden Strafanzeigen zu oft „heimlich“ eingestellt bzw. „daschlogn“.

Wir wollen niemanden vernadern und verleumden. Wir wollen – wie das auch der Bundeskanzler mehrfach gesagt hat – im Bereich der unbeeinflussten Verfahrensführung der Justiz (gemeint der Staatsanwaltschaft) Verbesserungspotentiale heben. Wir schildern eine – aus unserer Sicht dringliche – Verdachtslage gegen den höchsten Beamten der staatsanwaltschaftlichen Weisungshierarchie.

Die Erfahrungen unserer Kollegen der WKStA (wir sind Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus dem Bereich der Oberstaatsanwaltschaft Wien und sind bzw. waren teilweise in der Sektion IV im BMJ tätig) vom Frühjahr 2019 (Stichwort: Eurofighteranzeige) dienen uns als Warnung. Wir haben uns deshalb vernetzt und Details und Wissen zusammengetragen, das verstreut auf verschiedenen Ebenen der Fachaufsicht vorhanden war, gebündelt, um derart den Weg für eine unbeeinflusste und unbeeinflussbare Justiz und für eine Verkürzung der Ermittlungsverfahren aufzubereiten.

Auch wenn wir wissen, dass anonyme Anzeigen sehr kritisch gesehen werden, können wir unsere Namen nicht nennen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen  befürchten wir auch, dass diese Anzeige, wie einige gegen SC Mag. PILNACEK zuvor erstattete Anzeigen „vom Blatt weg eingestellt“ bzw. gemäß § 35c StAG „von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wird“, weil ja – so wird argumentiert werden – nur anonyme „Anpatzerei“ eines hochrangigen und verdienten Beamten vorliegt. Dagegen können wir nichts tun. Wir rechnen sogar damit, nicht weil wir selbst nicht von der Verdachtslage überzeugt sind, sondern einfach aus Erfahrung und weil wir wissen, wie sehr die „Reihen geschlossen" werden, wie groß der falsche Korpsgeist in der Justiz ist, den die Öffentlichkeit sonst immer der Polizei vorwirft und wie wenig Bereitschaft zur Selbstreflexion im staatsanwaltschaftlichen Gefüge besteht. Aber uns geht es nicht um unsere Person oder Stellung. Uns geht es um eine funktionierende – unabhängig agierende – Justiz, die alle gleich behandelt! Jeder in der Justiz weiß, wenn er ehrlich zu sich selber ist, dass das derzeit schon lange nicht der Fall ist. Wir würden uns dazu auch einen Untersuchungsausschuss wünschen, in der wir all unser Wissen unter Wahrheitspflicht gerne offenlegen.

Wir haben Familien, unterschiedliche – durchaus hochrangige - Positionen in der Strafjustiz und angesichts der Übermacht des Herrn Sektionschefs und seiner zahlreichen Anhängerschaft in allen Teilen der Justiz und teilweise der Politik haben wir einfach Angst, unsere Identitäten preiszugeben. SC Mag. PILNACEK ist seit fast zehn Jahren im Amt. An allen wesentlichen Stellen der staatsanwaltschaftlichen Hierarchie bis hinauf zum Weisungsrat amtieren gute Bekannte, Freunde, Weggefährte, Kolleginnen und Kollegen, die ihm zu Dank verpflichtet sind. Gegen seinen Willen konnte in den letzten zehn Jahren niemand in der staatsanwaltschaftlichen Hierarchie aufsteigen. Viele von ihnen haben zumindest weggeschaut, wenn der Sektionschef zweifelhafte Dinge getan hat. Alle seine Handlungen, selbst wenn er Beschuldigte in einem der brisantesten Verfahren der Republik „zur Besprechung ihrer Gefühlslage“ empfängt, wurden und werden erklärt, schöngeredet und als normal und üblich dargestellt.

Niemand soll sakrosankt sein, hat Bundeskanzler Kurz vor einigen Monaten gesagt, SC PILNACEK ist es unserer Erfahrung nach. Jeder in der Strafjustiz im Allgemeinen und in der Sektion IV des BMJ im Besonderen kennt das Bonmot: „Eigentlich ist es egal, wer unter Pil Minister/in ist!

Wenn wir uns also namentlich „outeten“, würde die „Justizfamilie“ - und nicht nur die- se, sondern auch gefügige Medien – zurückschlagen, zumindest unsere „beruflichen“ Existenzen wären bedroht, bewerben bräuchten wir uns ohnehin für keine andere  Stelle in der Justiz mehr! Man würde uns als „Nestbeschmutzer“ bezeichnen und  brandmarken, die das Ansehen der Justiz beschädigen, wie es den Kolleginnen und Kollegen der WKStA im Vorjahr ergangen ist. Die Wortschöpfung „Justizstreit“ ist uns noch in bester Erinnerung.

Das wollen wir nicht, Aufzeigen von Missständen ist das eine, Märtyrersein hingegen, ist nicht erstrebenswert! Daher bitten wir um Verständnis für unsere Anonymität, wissend, dass ein Großteil der Kolleginnen und Kollegen dieses Verständnis nicht haben wird.

„Wir sind nicht so“ hat unser Herr Bundespräsident im Mai des vergangenen Jahres gesagt und damit gemeint, Österreich sei nicht korrupt. Das in der Anzeige geschilderte Beispiel, wie in Österreich in gerichtlichen Strafsachen zumindest im Bereich der Staatsanwaltschaft vorgegangen wird, zeigt, dass Korruption nicht auf Ibiza und auf Ebene der Regierung beginnt, sondern viel subtiler und ohne das Versprechen oder Fordern von direkten Gegenleistungen. Leider sind wir doch „oft so“.

Korruption ist subtil und in höheren Regionen kommt sie versteckt in scheinbarer Sachlichkeit und mit scheinbar guter juristischer Argumentation daher. Das in der  Anzeige geschilderte Beispiel steht – das wissen wir – auch nicht alleine da. Eine Aufarbeitung täte Not, wird aber nur wenig wahrscheinlich erfolgen.

Viele wissen um die fehlende Unabhängigkeit der Strafjustiz und die Ungleichbehandlung je nach Rang und Wichtigkeit von Beschuldigten (SC VOGL ist ein Du-Freund von PILNACEK!), aber sie schweigen (aus Resignation, aus Furcht, aus Karrieregründen, aus Gleichgültigkeit, weil man eh nichts dagegen machen kann usw.). Wir wollen und können aber nicht mehr schweigen!

Wir müssen und wollen unserem Gewissen folgen, auch wenn wir scheitern sollten. Wir wissen, dass wir „Verfemte“ in der Justizfamilie wären, wenn man wüsste, wer wir sind, aber nicht wir schaden dem Ansehen der Justiz, sondern andere, denen  alles erlaubt zu sein scheint.

(Ober-)Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Sprengels der OStA Wien und des BMJ

 

 

Der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (Zuständigkeit gemäß § 20b Abs 3 StPO) wird

 

S T R A F A N Z E I G E

gegen Mag. Christian PILNACEK

 

wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs 1 StGB  erstattet.

Es besteht folgender begründeter Verdacht:

1.    Verdachtslage:

Aufgrund der Medienberichterstattung, aber auch aufgrund valider Informationen aus dem Bereich des BMI und des BMJ (derzeit anonym bleibende Mitarbeiter der Sekti-on IV des BMJ) besteht der Verdacht, dass Mag. PILNACEK in der Strafsache gegen die Sektionsleiter des BMI VOGL, HUTTER, den ehemaligen Sektionsleiter EINZINGER und gegen Dr. JANDA sowie weitere Beschuldigte im Rahmen der Bearbeitung eines Vorhabensberichts der WKStA vom Juli 2015 mehrfache Gesetzesverletzun- gen begangen hat (siehe hierzu auch die PK von BM a. D. Herbert KICKL vom 14.6.2019).

 

Nach der Verdachtslage hat Mag. PILNACEK von einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2016 bis März 2017 in Wien als Beamter, nämlich (soweit hier von Relevanz) als für Einzelstrafsachen (Weisungsabteilungen) zuständiger Sektionsleiter der Sektion IV des damaligen Bundesministeriums für Justiz, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf effektive und angemessene Strafverfolgung und die Beschuldigten VOGL, HUTTER, EINZINGER und JANDA sowie zumindest vier namentlich noch auszuforschende Beschuldigte (Beamte des BMI) an ihrem Recht auf zügige Verfahrensführung unter Beachtung des Beschleunigungsgebots des § 9 StPO – hinsichtlich der vier unbekannten Mitarbeiter des BMI im konkreten Fall auch auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens – zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich  Vorhabensberichte der untergeordneten Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sachlich, rechtlich und binnen schicklicher Frist zu prüfen (§§ 8a Abs 2 iVm Abs 1 StAG, 9 StPO) wissentlich missbraucht, indem er im konkreten Fall bei den namentlich Genannten nicht die sofortige Anklageerhebung genehmigte und bei den übrigen Beschuldigten nicht die übereinstimmend als sachgerecht beurteilte Einstellung des Ermittlungsverfahrens genehmigte, sondern statt dessen wider besseren Wissens, obwohl das Ermittlungsverfahren ohne weitere notwendige Ermittlungen „enderledigungsreif“ (teils durch Anklage und teils durch Einstellung) war, persönlich (aktenmäßig nachvollziehbar) die Weisung an die WKStA forderte, sie vorbereitete und ausarbeiten ließ, die Beschuldigten VOGL, HUTTER, EINZINGER und JANDA „ergänzend“ einzuvernehmen, obwohl die Vorgangsweise, die das BMJ als Abänderung zum Vorschlag der WKStA anzuordnen beabsichtigte, nämlich die Teileinstellung betreffend die Zuwendungen des Stadterweiterungsfonds nach der – amtsmissbräuchlichen – Satzungsänderung, sich ausschließlich zugunsten dieser vier Beschuldigten auswirkte und daher die Voraussetzungen des § 50 StPO nicht vorlagen, was der Beschuldigte auch wusste.

Mag. PILNACEK steht daher im Verdacht, hiedurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen zu haben.

 

1.    Sachverhalt:

2.1 Grundsachverhalt im zugrundeliegenden Strafverfahren iZm Zuwendungen des Wiener Stadterweiterungsfonds:

Die WKStA führte seit Juli 2013 ein Ermittlungsverfahren gegen die ehemaligen Kuratoriumsmitglieder des damals im BMI beheimateten Wiener Stadterweiterungsfonds VOGL (Vorsitzender), HUTTER und EINZINGER sowie gegen dessen Geschäftsführer JANDA wegen Untreue einerseits betreffend einiger Liegenschaftstransaktionen des Fonds (Verkauf der Mölker Bastei usw.) und andererseits wegen des Verdachtes satzungswidriger Zuwendungen aus dem Vermögen des Fonds an verschiedene, den Beschuldigten nahestehende Vereine und Institutionen.  JANDA war Verwalter des WSEF und Gf. des ÖIF, VOGL u. EINZINGER waren SC im BMI, HUTTER stv. SC und alle drei, Kuratoriumsmitglieder des WSEF. VOGL u. HUTTER sind noch heute Sektionschefs im BMI, EINZINGER in Pension.

Die WKStA ermittelte einerseits wegen Untreue (§ 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB Strafdrohung 1 – 10 Jahre), weil die vier Genannten Fondsvermögens von mehr als 3. Millionen Euro von 2007 bis 2012 entgegen der Fondssatzung und des -zwecks, als Organe des WSEF wissentlich zweckwidrig verwendet haben sollen, was vom Rechnungshof in – veröffentlichten - seinem Bericht vom Juni 2013 (Bund 2013/4) auch massiv kritisiert wurde.

Zweck des Fonds nach der Satzung vom 2.5.2006 (gleich wie im fondsbegründenden kaiserlichen Handschreiben vom 20.12.1857) war, die Verwendung des Fondsvermögens samt Erträgnissen und Veräußerungserlösen zur Erhaltung und Ver-schönerung der Wiener Inneren Stadt und der an die Ringstraße angrenzenden Bezirke. Die Beschuldigten beschlossen aber satzungswidrig, zahlreiche Zuwendungen an karitative Einrichtungen und kirchennahe Stellen aber auch Privatpersonen, die mit dem Fondszweck nichts zu tun hatten (von für Familien verstorbener Polizisten, über den Lions Club, die Erzdiözese Wien, die Öst. Juristenkommission bis hin zu nicht vorgesehenen Belohnungen für JANDA) vorzunehmen und taten dies dann auch (nach willkürlichen Kriterien).

Alle Beschuldigten wurden im Ermittlungsverfahren der WKStA zu sämtlichen Vorwürfen umfassend einvernommen. Sie bestritten alle Vorwürfe. Die Einvernahmen erfolgten im Herbst 2014.

Anfang Juli 2015 legte die WKStA einen Vorhabensbericht über die von ihr beabsichtigte Enderledigung der Oberstaatsanwaltschaft Wien vor. Die WKStA beabsichtigte, Teile des Verfahrens gegen JANDA, EINZINGER, VOGL und HUTTER einzustellen und zwar wegen Untreue bezüglich aller Zuwendungen, die zumindest teilweise bauliche Maßnahmen im örtlichen Zweckbereich des WSEF betrafen, und bezüglich der Liegenschaftsverkäufe durch den Fonds (Am Heumarkt, Postgasse und Mölker Bastei) sowie wegen der Auftragsvergaben des WSEF an die KERN Management Consulting (deren Inhaberin Mag. Marion KERN war damals die Lebensgefährtin von Dr. ULMER, der wiederum ein enger Freund von JANDA und ebenso wie VOGL ein Kabinettsmitarbeiter des vormaligen Innenministers STRASSER war). Die Einstellungen sollten mangels ausreichender Beweise für Schädigung bzw. Vorsatz erfolgen. Die WKStA beabsichtigte jedoch bereits schon im Juni 2015 die Einbringung einer Anklageschrift gegen JANDA, VOGL, HUTTER und EINZINGER wegen Untreue zum Nachteil des Stadterweiterungsfonds gemäß § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB neu wegen der von ihnen durchgeführten satzungswidrigen Zuwendungen in den Jahren 2007 bis 2012 im Ausmaß von mehr als drei Millionen Euro. Außerdem beabsichtigte die WKStA, Anklage gegen VOGL auch wegen Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Abs 1 StGB, Strafdrohung 6 Monate bis 5 Jahre) einzubringen, weil er im November 2009 als Sektionsleiter III des BMI einer untergebenen Abteilungsleiterin die Weisung erteilte, die im Kuratorium des WSEF beschlossene Satzungsänderung binnen kürzester Frist mit Bescheid zu genehmigen, obwohl er wusste, dass die Änderung rechtswidrig und nicht genehmigungsfähig war. Die Änderung wäre ausschließliche Kompetenz der Bundesministerin für Inneres gewesen, wobei aber die Voraussetzungen nach § 36 Bundes Stiftungs und FondsG für die Änderung nicht gegeben waren. Mit dieser Satzungsänderung sollten die zweckwidrigen Ausschüttungen des WSEF nachträglich „legitimiert“ und der Ankauf der Grundstücke in Eberau (für das geplante Asylzentrum) ermöglicht werden. Dies zeigt, dass den Beschuldigten die Zweckwidrigkeit ihrer vorgehenden Auszahlungen voll bewusst war. Betreffend vier Beamten des BMI wollte die WKStA schon 2015 das Ermittlungsverfahren wegen Missbrauchs der Amtsgewalt durch Mitwirkung an der bescheidmäßigen Genehmigung der Satzungsänderung gemäß § 190 StPO einstellen. Die Begründung dafür war, dass diese vier VOGL untergebenen Beschuldigten nicht wissentlich gehandelt haben und ihre leugnenden Aussagen nachvollziehbar seien.

2.2 Umgang mit dem Vorhabensbericht bei der OStA Wien:

Bei der OStA Wien war vorerst Mag. Maruna als Sachbearbeiterin für die Beurteilung des Vorhabens der WKStA zuständig. Sie sollte aufgrund einer persönlichen Befangenheit der (damaligen) Leiterin der OStA Wien – Dr. Eva Marek ist verheiratet mit einem hohen Beamten des BMI (Gruppenleiter Günter Marek) – an deren Stellvertreter Dr. Klackl berichten. Dennoch signalisierte Dr. Marek gegenüber der Sachbearbeiterin, dass sie keine Anklageerhebung wolle. Offiziell hatte die Leitende Oberstaatsanwältin natürlich mit dem Akt/Verfahren nichts zu tun, man wird keinen Hinweis auf sie im Akt finden – unsachliche Einflussnahme erfolgt subtiler. Dessen ungeachtet befürwortete die Sachbearbeiterin zunächst nach Studium des Aktes und eingehender Auseinandersetzung mit der rechtlichen Problematik (ist Untreue auch nach einer – wenn auch amtsmissbräuchlich erfolgten Satzungsänderung möglich?) eine Genehmigung des gesamten Vorhabens der WKStA mit Ausnahme der nach der Satzungsänderung erfolgten Zuwendungen. Letztgenannte Zuwendungen seien nämlich nach der Satzungsänderung nicht mehr missbräuchlich iSd § 153 Abs 2 StGB erfolgt. Im Übrigen sei aber eine Anklageerhebung sachgerecht. Ihr diesbezüglicher Erledigungsentwurf wurde schließlich kurz vor ihrem Wechsel zum OLG Wien an Dr. Klackl übergeben. Dieser deutete die Signale der – befangenen – Leiterin Dr. Marek richtig und machte etwas sehr Außergewöhnliches. Er verfasste selbst – ohne auf den fertigen Erledigungsentwurf von Mag. Maruna einzugehen – eine eigenständige Einstellungsweisung, mit einer im Wesentlichen nur der leugnenden Verantwortung der Beschuldigten folgenden und die übrigen belastenden Beweisergebnisse unbeachtet lassenden sehr einseitigen Beweiswürdigung, die auch noch zu hinter-fragen sein wird. Es sollte daher eine Einstellung des kompletten Verfahrens mit der „Brechstange“ erfolgen, somit ein sogenanntes „Daschlogn“ (Dieses Wording bedeutet im Sprachgebrauch der Staatsanwälte natürlich nicht effiziente und zügige Verfahrenserledigung, sondern ganz klar „Einstellung koste es was es wolle“). Der Entwurf der Sachbearbeiterin Mag. Maruna wurde nie vorgelegt und dürfte überhaupt aus dem Akt „verschwunden“ sein.

2.3 Umgang mit dem Vorhaben in der Abteilung IV/5 des BMJ:

Nach der Berichterstattung an das BMJ war der damalige Sachbearbeiter in der   Fachabteilung IV/5, Dr. Rauch, der Ansicht, dass die Vorwürfe betreffend die Zuwendungen nach der Satzungsänderung des WSEF im Jahr 2009 (wiewohl diese      rechtswidrig gewesen sei) als nicht tatbestandsmäßig einzustellen seien, ansonsten die beabsichtigte Anklageschrift der WKStA aber – in Abweichung vom Bericht der OStA Wien (nämlich der von Dr. Klackl vorgeschlagenen Einstellungsweisung) - zu genehmigen sei. Es kam zu zwei Dienstbesprechungen zwischen BMJ und OStA Wien (eine Einladung der fallführenden WKStA unterblieb atypischer Weise, obwohl diese mit naturgemäß bester Aktenkenntnis bei Fragen der Beweiswürdigung besonders relevant gewesen wäre). In der ersten Dienstbesprechung kündigte die OStA Wien noch die Nachreichung „ergänzender Aspekte der Beweiswürdigung“ an, um   die unvertretbare Beweiswürdigung Klackls mit weiteren (Schein-)Argumenten zu    untermauern. Da diese Ankündigung aber scheitern musste, weil derartige weitere  Aspekte schlicht nicht existierten, änderte die OStA Wien (Dr. Klackl) das Vorhaben und signalisierte in einer weiteren Dienstbesprechung, den Überlegungen des Dr. Rauch doch zustimmen zu wollen. Mag. PILNACEK merkte (nach der Verdachtsla- ge), dass aufgrund des Widerstandes von Dr. Rauch eine Totaleinstellung des Ver-fahrens nicht mehr möglich war und strebte nun eine „Schwächung“ der Anklage an. Man kam in einer zweiten Dienstbesprechung überein, dass die Zuwendungen nach der Satzungsänderung des WSEF 2009 einzustellen seien, und diesbezüglich eine Weisung an die WKStA ergehen solle. Die OStA Wien forderte aber damals schon, dass zumindest die Begründung der Motivlage aus der Anklageschrift zu streichen  sei, wobei jedem klar war, dass man dadurch die Anklage erheblich schwächen wür-de.

2.4. Tathandlung von Mag. PILNACEK:

Dies hätte jedoch die Einbringung von Anklageschriften gegen zwei amtierende – der ÖVP nahestehende - Sektionsleiter des BMI bedeutet, was politisch zumindest zum damaligen Zeitpunkt Ende 2016 bis Anfang 2017 nicht gewünscht war. Es gab – nach der Verdachtslage bei lebensnaher Betrachtung - Nachfragen und Interventionen des damaligen BM für Justiz Dr. Brandstetter, die deutlich signalisierten, dass eine Anklageerhebung zumindest zu dieser Zeit politisch nicht opportun ist. Daher hatte SC Mag. Pilnacek die Idee, durch eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit unnotwendige Ermittlungsweisung auf „ergänzende Einvernahmen“ zumindest Zeit zu gewinnen und die Beschuldigten schon dadurch insoweit zu Unrecht zu begünstigen, als ihnen dadurch ein wesentlicher Milderungsgrund zukommen würde (nämlich der der langen Verfahrensdauer). Im besten Fall würde die WKStA sogar das „Signal“ erkennen, dass nach der erwarteten nochmaligen Beteuerung des mangelnden Vorsatzes durch die Beschuldigten und der bis dahin vergangenen Zeit von „oben“ eine Einstellung des gesamten Sachverhalts gewünscht ist. Obwohl er als langjähriger Sektionsleiter der sogenannten „Superstrafsektion“ (Legistik und Weisungen) und ausgezeichneter Strafjurist wusste, dass das Ermittlungsverfahren eindeutig ohne weitere notwendige Ermittlungen „enderledigungsreif“ (teils durch Anklage und teils durch Einstellung) war, und eine nochmalige Vernehmung der Beschuldigten aus  keinem sachlichen Grund erforderlich war, forderte er von seinen Mitarbeitern in der Abteilung IV/5 die Vorbereitung einer Weisung an die WKStA, wonach die Beschuldigten VOGL, HUTTER, EINZINGER und JANDA ergänzend einzuvernehmen seien.

Dies tat er, obwohl die Vorgangsweise, die das BMJ als Abänderung zum Vorschlag der WKStA anzuordnen beabsichtigte, nämlich die Teileinstellung betreffend die Zuwendungen des Stadterweiterungsfonds nach der – amtsmissbräuchlichen – Satzungsänderung, sich ausschließlich zugunsten dieser vier Beschuldigten auswirkte, diesbezüglich nämlich in der Folge ohnehin zwingend mit Einstellung vorzugehen war und daher kein Fall des § 50 StPO (Vorwurf einer anderen oder weiteren Tat) vorlag.

Dies wurde vom Weisungsrat, der offensichtlich nicht vollständig informiert war und wurde, weil er sonst die Absicht des Angezeigten mit hoher Wahrscheinlichkeit erkannt hätte, gebilligt.

Es erfolgte schließlich eine Weisung an die OStA Wien, wonach aufgrund der getroffenen Erwägungen, Struktur und rechtliche Begründung des Vorhabens der WKS-tA eine bedeutende Änderung erfahren hätten und es nunmehr aufgrund der seit den Einvernahmen der Beschuldigten verstrichenen Zeit (die meiste Zeit davon verstrich bei der OStA Wien und im BMJ, nämlich 22 Monate!) und der geänderten rechtlichen Gesichtspunkte (§ 50 Abs 1 StPO) aus rechtsstaatlichen Erwägungen geboten sei, die Beschuldigten ergänzend zu vernehmen und ihnen unter kompakter Darstellung der Verdachtslage die Möglichkeit einzuräumen, Stellung zu nehmen.

Eine Einvernahme von VOGL zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs, für die das Ausgeführte nicht einmal theoretisch in Frage kam (diesbezüglich ändere sich nämlich gar nichts!), wurde mit dem langen Zurückliegen seiner vorigen Einvernahme begründet. Dies ist überhaupt eine beispiellose, einzigartige und völlig unhaltbare Begründung.

2.5 Zum als (Schein-)Begründung angeführten § 50 Abs 1 StPO:

„Jeder Beschuldigte ist sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs. 1) zu informieren. Sobald die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit neu hervorgetretenen Umständen den Verdacht der Begehung einer anderen oder einer weiteren strafbaren Handlung begründen, ist der Beschuldigte auch über diese geänderten Gesichtspunkte des gegen ihn bestehenden Tatverdachts zu informieren.

Die aufgrund der rechtlichen Beurteilung durch die maßgeblichen Vertreter des BMJ hervorgetretenen Umstände begründeten jedoch gerade nicht den Verdacht der Begehung einer anderen oder einer weiteren strafbaren Handlung durch die Beschuldigten VOGL, JANDA, HUTTER und EINZINGER. Im Gegenteil, die rechtliche Beurteilung änderte sich ausschließlich zugunsten der Beschuldigten. Dies hätte eine sofortige Einstellung der Vorwürfe nach Änderung der Satzung des Fonds zwingend erforderlich gemacht. Eine Reihe von Zuwendungen (nach Änderung der Satzung) mit Schadenssummen von etwa dem Doppelten des angeklagten Schadens wurden nicht – mehr – als tatbestandsmäßige Untreuehandlungen angesehen, sondern als straflose Handlungen. Diesbezüglich war nach der in einer formellen Weisung gemäß §§ 29 und 29a StAG angeführten - die WKStA bindender - Ansicht des BMJ, mit Einstellungen vorzugehen. Die Voraussetzungen des § 50 StPO lagen nicht vor, was SC Mag. PILNACEK auch wusste. Seine Rechtfertigung, die Beschuldigten hätten nur das ihnen zustehende Recht eingeräumt bekommen, ausreichend Stellung zu nehmen (Standard vom 31.7.2019) und der Weisungsrat habe das genehmigt, geht ins Leere, ist aber erst bei Zusammenschau aller in dieser Anzeige zusammengetragenen Fakten und Umstände als bloße Scheinbegründung erkennbar.

Es gab keinerlei Hinweise, dass die Beschuldigten, die sich während des Ermittlungsverfahrens und auch heute noch komplett leugnend verantworten (was ihr gutes Recht ist), bereit waren, ihre Angaben in Richtung der Ablegung von Geständnissen abzuändern. Es ist auch sachlich und rechtlich bei umfassender Betrachtung nicht nachvollziehbar und sachlich nicht erklärbar, weshalb die Beschuldigten VOGL, JANDA, HUTTER und EINZINGER, die die Vorwürfe bereits seit langem kannten, umfassend einvernommen worden waren, alle Vorwürfe bestritten haben und ohnehin jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten durch ihre Verteidiger neue Verantwortungen in Stellungnahmen vorzubringen bzw. um einen weiteren Vernehmungstermin ansuchen hätten können, neuerlich einvernommen werden sollten.

Noch deutlicher wird die Unnotwendigkeit der Weisung und der Charakter einer Scheinbegründung bei der Anordnung der neuerlichen Einvernahme von VOGL zum Vorwurf des Amtsmissbrauches, bei dem sich nämlich an der rechtlichen Beurteilung oder sonst irgendetwas auf tatsächlicher Ebene rein gar nichts geändert hat. Nicht geständige Beschuldigte, gegen die keine neuen Vorwürfe erhoben werden und bei denen es keine Anzeichen (insbesondere aufgrund von ihren eigenen Mitteilungen) für eine Änderung der Verantwortung gibt, werden in Ermittlungsverfahren auch sonst nie ergänzend einvernommen, weil es weder gesetzlich noch faktisch geboten ist und ausschließlich zu Verfahrensverzögerungen führt. Kein/e Staatsanwalt/Staatsanwältin käme zum Beispiel auf die Idee, einen mutmaßlichen mehrfachen Einbrecher, der in seiner bisherigen Einvernahme jede Tatbegehung bestritten hat und angab, gar nicht am Tatort anwesend gewesen zu sein, neuerlich zu ver-nehmen, weil einige Einbrüche nicht mehr nachzuweisen sind und daher einzustellen wären.

Eine derartige Vorgangsweise des BMJ ist völlig einzigartig und man wird bei einem Vergleich keinen Akt oder Vorgang im BMJ finden, bei dem auf diese Art und Weise vorgegangen wurde. SC PILNACEK, der in der StPO ein ausgewiesener – dies ist ihm zu konzedieren – Experte ist, stellte diese Weisung auf neuerliche Einvernahme als strafprozessuale Notwendigkeit zugunsten der Beschuldigten dar und versucht dies auch immer noch (aus rechtsstaatlichen Erwägungen sei es geboten, die Beschuldigten ergänzend zu vernehmen und ihnen unter kompakter Darstellung der Verdachtslage die Möglichkeit einzuräumen, Stellung zu nehmen). Das sind nichts Anderes als schöne Worte und Scheinargumente, die wohlklingend sind, aber in Wahrheit nur darauf hinauslaufen, das Ermittlungsverfahren – möglicherweise entscheidend – zu verlängern und damit die Verdachtslage zu schwächen. Das Verfahren war „enderledigungsreif“ und PILNACEK wusste das auch. Es war aber zu diesem Zeitpunkt politisch nicht opportun und PILNACEK hat dies im kleinen Kreis auch genauso geäußert („eine Ehrenrunde sei halt einzulegen“).

2.6 unterbliebene Genehmigung eines fertigen Einstellungsvorhabens:

Besonders bedenklich ist ein weiterer Aspekt der missbräuchlichen Weisung und Sachbehandlung im BMJ:

Das Ermittlungsverfahren gegen vier Beamten des BMI, die die Weisung von VOGL auf Änderung der Satzung umgesetzt hatten, wurde durch die missbräuchliche Weisung unnötig in die Länge gezogen. Ihre ergänzende Einvernahme wurde nämlich nicht angeordnet und eine Änderung der Beurteilung ihres Verhaltens war aufgrund der ohnehin schon abgeschlossenen Ermittlungen durch nichts indiziert (tatsächlich war Mag. PILNACEK ohnehin klar, dass auch in ergänzenden Einvernahmen der vier Hauptbeschuldigten bloßes Leugnen der Vorwürfe erfolgen wird). Das die vier untergeordneten Beschuldigten betreffende Einstellungsvorhaben der WKStA wurde von der OStA Wien und vom BMJ schon 2016 vollkommen übereinstimmend als zutreffend beurteilt. Es gab keine rechtlichen oder sachlichen Differenzen in diesem Sachverhaltsbereich, sodass eine sachliche Rechtfertigung dafür, ihre Verfahren nicht   sofort zum damaligen Zeitpunkt einzustellen und daher zumindest das diesbezügliche Vorhaben der WKStA zu genehmigen, schlichtweg nicht existiert. Diese Be-schuldigten wurden daher durch die von Mag. PILNACEK gewählte Vorgehensweise in ihrem subjektiven Recht auf beschleunigte Verfahrensführung iSd § 9 StPO geschädigt. Es war bei lebensnaher Betrachtung völlig auszuschließen, dass bezüglich dieser vier Beamten durch die ergänzende Einvernahme von VOGL zum Thema Amtsmissbrauch irgendwelche weitere belastenden Umstände hervortreten würden (zumal sich der bis dahin leugnende VOGL dann ja zumindest selbst hätte belasten müssen).

Festzuhalten ist, dass die fallgegenständliche Weisung im Mai 2017 von der OStA Wien (in Umsetzung der Weisung des BMJ) erteilt wurde, sodass der Akt 22 Monate in der Weisungshierarchie war und eine Verantwortung für das lange Zurückliegen der Beschuldigteneinvernahmen fallkonkret nur beim Angezeigten und der OStA Wien lag. Die Prüfung eines – jedenfalls im Vergleich zu den Verfahren BUWOG, MEINL etc. relativ überschaubaren – Vorhabens der WKStA hat sohin fast so lange gedauert, wie das gesamte Ermittlungsverfahren zunächst selbst.

Diese Vorgangsweise ist insbesondere im Lichte des Beschleunigungsgebotes des § 9 StPO – „Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist, Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen“ – völlig unvertretbar. Gerade der Angezeigte Mag. PILNACEK kritisiert regelmäßig in der Öffentlichkeit die seiner Ansicht nach zu langen Verfahrensdauern (vgl. https://diepresse.com/home/recht/rechtwirtschaft/5643262/Causa-Pilnacek_Strafverfahren-muessen-kurz-sein).

Selbst wenn dies seiner Ansicht nach aber offenbar nur für die untergebenen Staatsanwaltschaften und nicht für die „qualitätssichernde“ Prüfung durch die Weisungshierarchie gelten würde, ist klarzustellen, dass das Beschleunigungsgebot nach § 9 StPO für alle für die Führung des Strafverfahrens Verantwortlichen gilt.

Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass Mitarbeiter der zuständigen Sektion IV im BMJ berichteten, dass die gegenständliche Weisung aus den Jahren 2016 bis 2017 keine sachliche Begründung gehabt habe, sondern aus politischen Gründen aufgrund der „Brisanz“ der Strafsache (ÖVP-nahe Sektionschefs des BMI mit besten Verbindungen in höchste Staatskreise) erfolgt sei. Ende 2016/Anfang 2017 (die ÖVP-SPÖ Koalition kriselte bereits) soll die Vorgangsweise mit dem Vorsatz erfolgt sein, das Verfahren insgesamt zur Einstellung zu bringen oder zumindest entscheidend zu verzögern. Mag. PILNACEK sprach selbst gegenüber diesen Mitarbeitern davon, dass ei-ne „politische Ehrenrunde“ gedreht werden müsse. Darunter ist natürlich die nicht notwendigen „Ermittlungshandlung“ zu verstehen, die höchsten Auffälligkeitswert vor allem im Vergleich zu sonstigen Ermittlungsverfahren nach der StPO hat.

Dem Angezeigten, der schon langjährig Sektionsleiter war und ausgezeichneter Strafprozessjurist (wenngleich ohne jede Erfahrung als Staatsanwalt) ist, war es – nach der Verdachtslage – nicht nur bewusst, dass er gegen seine Befugnis verstieß, Vorhabensberichte von untergebenen (Ober-)Staatsanwaltschaften ausschließlich nach sachlichen und rechtlichen Kriterien zu prüfen, sondern auch, dass sein Vorgehen den Staat an seinem Recht auf effektive und angemessene Strafverfolgung und die letztlich zeitverzögert um zwei Jahre später angeklagten Beschuldigten und zumindest vier Beamte des BMI (nämlich die, deren Verfahren schon 2016/2017 einzustellen gewesen wären) an ihrem Recht auf zügige Verfahrensführung unter Beachtung des Beschleunigungsgebots des § 9 StPO (im konkreten Fall der vier untergeordneten Beamten auf Einstellung des Ermittlungsverfahren) schädigen würde. Er nahm die Schädigung bewusst in Kauf, weil es ihm politisch opportun war.

Dieser Verdacht des Vorliegens der subjektiven Tatseite ergibt sich zum einem aus den – detailliert geschilderten – äußeren Abläufen, aber auch aus der Person des Angezeigten Mag. PILNACEK und dessen herausragenden Rechtskenntnissen und langjährigen Erfahrungen, die die Annahme eines bloß bedingt vorsätzlichen oder gar nur fahrlässigen Handelns kategorisch ausschließen, sowie insbesondere aus seinen eigenen Aussagen gegenüber Mitarbeitern im BMJ, wonach politische Erwägungen ausschlaggebend für die „Ehrenrunde“ seien.

Der Vollständigkeit halber ist zu erläutern, dass die WKStA nach der Weisung die Einvernahmen, aber auch weitere Erhebungen, die zwischenzeitig – ohne Auftrag der Weisungshierarchie – angezeigt waren (unter anderem zu einem anderen Vorwurf) durchführte. Die Einvernahmen erfolgten Ende des Jahres 2017. HUTTER leg-te – zum Beweis seiner Unschuld – drei Jahre nach der ursprünglichen Einvernahme eine Liste angeblicher früherer Spenden des WSEF vor, zu deren Verifizierung dann seitens der WKStA sämtliche Akten des WSEF von 1956 bis 2017 im Original beigeschafft und untersucht wurden.

Nach Abschluss der Erhebungen, erstattete die WKStA Anfang 2019 einen erneuten Vorhabensbericht an die OStA Wien, dessen Inhalt dann genehmigend von allen Instanzen zur Kenntnis genommen wurde. Die Anklagen gegen VOGL, HUTTER, JANDA und EINZINGER wurden im Juni 2019 – vier Jahre nach dem ersten Vorhabensbericht der WKStA – eingebracht. Das Ermittlungsverfahren hatte sechs Jahre gedauert, davon deutlich mehr als zwei Jahre nur die Prüfung in der  Weisungshierarchie! SC PILNACEK hat das Verfahren also durch sein Handeln deutlich verzögert, obwohl er doch immer die lange Verfahrensdauer von Ermittlungsverfahren öffentlich kritisiert, natürlich ohne die in einigen Fällen vorliegende Verantwortung der Weisungshierarchie für die Verfahrensdauer zu übernehmen.

Die Erledigung des Ermittlungsverfahrens erfolgte – nunmehr übereinstimmend – letztendlich exakt so, wie die Sach- und Rechtslage bereits drei Jahre zuvor von Mag. Maruna bei der OStA Wien und Dr. Rauch im BMJ beurteilt worden war.

Als im Ergebnis weitere Schwächung der Anklage ordneten die OStA Wien und das BMJ sogar noch darüberhinausgehend an, eine Passage zur Motivlage der Beschuldigten aus der Anklage zu entfernen. Diese „Amputation“ wurde mit fehlender strafrechtlicher Relevanz der Motivlage erklärt. Vordergründig, weil das Motiv des Handelns bei der Untreue im Unterschied etwa zum Betrug kein notwendiges Tatbestandselement (keine „entscheidende Tatsache“ in der Diktion der Nichtigkeitsgründe der StPO) sei. In der Praxis ist aber das Motiv, gerade bei den – im Falle der Rechtskraft der Anklageschrift – involvierten Laienrichtern (Schöffenverfahren) von höchster Wichtigkeit. Diese fragen zurecht stets nach dem Motiv (unabhängig davon, ob es für das Delikt erforderlich ist) und gerade für juristische, überwiegend unbescholtene Laien ist ein delinquentes Handeln ohne Motiv nicht nachvollziehbar, weshalb es beispielsweise in Mordanklagen immer ausgeführt (und niemals entfernt) wird. Die Anordnung, wonach die Motivlage, die als Teil der Beweiswürdigung auch von Staatsanwälten für die Entscheidung über die Art der Beendigung des Ermittlungsverfahrens notwendig ist, nicht umfassend auszuführen ist, schwächt jede Anklageschrift enorm. Sie ist aber auch für die Begründung der qualifizierten Verurteilungswahrscheinlichkeit iSd § 210 StPO essentiell, weil die Annahme eines Missbrauchs- und Schädigungsvorsatzes ohne nachvollziehbares Motiv schwer darstellbar ist.

Auch die Tatsache, dass der Angezeigte vor Journalisten die – auch von ihm letztlich 2019 genehmigte - Anklageschrift sinngemäß schon als Unsinn, der sicherlich zum Freispruch führen und eine neuerliche Blamage für die WKStA werden wird, be-zeichnet hat, belegt, dass die Schwächung auch ein Ziel seiner Vorgangsweise war.

·        Fazit:

Festzustellen ist, dass erst in der Zusammenschau aller – in dieser Anzeige geschilderten – Umstände, die Missbräuchlichkeit der Vorgangsweise des Angezeigten Mag. PILNACEK klar erkennbar ist, weil sie – wie erwähnt handelt es sich beim Angezeigten um einen ausgezeichneten Juristen, der auch elegant zu formulieren weiß – in scheinbar objektive juristische Überlegungen und wohlgesetzte Worte, die Sachlichkeit suggerieren sollen, gekleidet war. Deshalb und auch wegen fehlender Puzzlestücke im Sachverhalt war die Missbräuchlichkeit auch für den Weisungsrat und die WKStA nicht sofort klar erkennbar, lag aber nichts desto weniger vor. PILNACEK konnte und kann sich auch auf die wesentlichen Player in der Weisungshierarchie bei den Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften verlassen. Viele der maßgeblichen Funktionäre im Staatsanwaltschaftsbereich verdanken ihm letztlich auch ihre Karriere und wagen es nicht, ihm offen zu widersprechen oder seine Ar- gumente, mögen sie noch so offensichtlich Scheinargumente sein, die immer in wohlgesetzten rechtlichen Worten „daherkommen“, als solche zu bezeichnen.

1.    Beweisanträge (-mittel) und sonstige Anträge:

·        Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Christian PILNACEK, Dr. Michael KLACKL und Mag. Eva MAREK

·        Beischaffung des Aktes der WKStA;

·        Beischaffung des ELAKs des BMJ;

·        Beischaffung des Aktes der OStA Wien (insbesondere mit dem Erledigungsentwurf von OStA Mag. Maruna;

·        Beischaffung des Berichts des Rechnungshofes;

·        zeugenschaftliche Vernehmung aller Bearbeiter des Aktes der WKStA, OStA Wien, IV 5 (inklusive Abteilungsleiter), der Mitglieder des Weisungsrates und der befassten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Ministerkabinett;

·        Vernehmung von Mag. Christian PILNACEK, Dr. Michael KLACKL und Mag. Eva MAREK als Beschuldigte;

·        Durchführung der Erhebungen gemäß §§ 101 Abs 2 letzter Satz und 104 StPO durch das Gericht (Haft- und Rechtsschutzrichter) aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses;

·        Weisungsfreistellung des/der ermittelnden Staatsanwaltes/Staatsanwältin, weil aufgrund der Stellung des Angezeigten in der Weisungshierarchie der Verdacht struktureller Befangenheiten der Einheiten des BMJ und zwar auch der Sektion III und der Generalprokuratur besteht.

1.    Rechtliche Erwägungen:

Den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllt, wer als Beamter mit dem Vorsatz einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis unter anderem im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht.

Es ist die – hoheitliche Amtsgeschäfte umfassende – Befugnis des Leiters der Sekti-on IV im BMJ Vorhabensberichte von untergebenen (Ober-)Staatsanwaltschaften ausschließlich nach sachlichen und rechtlichen Kriterien zu prüfen, und jede politische oder überhaupt unsachliche Einflussnahme abzuwehren. Zweck dieser Befugnis ist unter anderem das Recht des Staates auf effektive, sachliche, rechtlich richti-ge und angemessene Strafverfolgung zu schützen. Auch die Rechte von Beschuldigten auf zügige Verfahrensführung unter Beachtung des Beschleunigungsgebots des § 9 StPO (letztlich ein Ausfluss aus Art 6 MRK) sollen dadurch geschützt werden. Diese Rechte sind Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes des § 302 Abs 1 StGB

Die unsachliche Prüfung von Vorhabensberichten und das Erteilen nicht notwendiger Ermittlungsweisungen ist daher missbräuchlich iSd § 302 StGB und besteht daher ein begründeter – aus Sicht der Anzeiger dringender – Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) gegen den Leiter der Sektion IV des BMJ Mag. PILNACEK wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Seit wann ist Ihnen, sehr geehrte Frau Bundesministerin, diese anonyme Anzeige (Beitrag in der ZIB 2 vom 21.04.2020) bekannt?

2.    Welche konkreten Maßnahmen trafen Sie nach Kenntnisnahme des Inhalts der anonymen Anzeige?

a.    Wann wurden diese Maßnahmen jeweils getroffen?

3.    Wird mit dieser Anzeige ähnlich verfahren wie mit den unzähligen vorhergehenden Anzeigen gegen Mag. Christian Pilnacek?

a.    War die StA Wien zunächst für diese Anzeige zuständig?

b.    Hat sich die StA Wien für befangen erklärt?

c.    Hat infolgedessen die Generalprokuratur darüber entschieden?

                                  i.    Ist Ihnen bekannt, dass der Leiter der Generalprokuratur Prof. Dr. Franz Plöchl ein guter Freund von Mag. Christian Pilnacek ist?

1.    Wenn ja, seit wann?

2.    Wenn ja, warum ließ man ihn dennoch entscheiden?

d.    Wurde die Generalprokuratur die OStA Linz mit der weiteren Bearbeitung der Anzeige beauftragt?

e.    Ist Ihnen bekannt, dass der Leiter der OStA Linz Dr. Friedrich Hintersteiniger ebenfalls ein Freund von Mag. Christian Pilnacek ist?

                                  i.    Wenn ja, seit wann?

                                ii.    Ist Ihnen bekannt, dass die Tochter vom Leiter der OStA Linz derzeit im Kabinett von LHStv Christine Haberlander tätig ist?

                               iii.    War seine Tochter bereits im Kabinett vom Landeshauptmann a.D. Pühringer beschäftigt?

1.    Wenn ja, seit wann und wie lange?

f.      Wurde auch bei dieser Anzeige kein Ermittlungsverfahren aufgrund feh-lenden Anfangsverdachts gem § 35c StPO eingeleitet?

4.    Falls die in Frage 3 beschriebenen Verfahrensschritte noch nicht gesetzt wurden: wird Ihren Wissensstandes nachmit dieser Anzeige ähnlich verfahren wie mit den unzähligen vorhergehenden Anzeigen gegen Mag. Christian Pilnacek?

a.    Wird die StA Wien zunächst für diese Anzeige zuständig sein?

5.     

a.    Wird sich die StA Wien für befangen erklären?

b.    Wird infolgedessen die Generalprokuratur darüber entscheiden?

c.    Wird die Generalprokuratur die OStA Linz mit der weiteren Bearbeitung der Anzeige beauftragt?

d.    Wird Ihres Wissens auch bei dieser Anzeige kein Ermittlungsverfahren  aufgrund fehlenden Anfangsverdachts gem § 35c StPO eingeleitet werden?

6.    Liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20b Abs 3 StPO vor, wonach die WKStA das Ermittlungsverfahren wegen § 302 StGB (Amtsmissbrauch) gegen Mag. Christian Pilnacek an sich ziehen kann?

a.    Wenn nein, warum nicht?

7.    Würde ein Ansichziehen des Verfahrens durch die WKStA einem etwaigen Anschein der Befangenheit einer sonstigen StA bzw. der Generalprokuratur schon im Voraus entgegenwirken?

8.    Wurde jemals ein Ermittlungsverfahren gegen Mag. Christian Pilnacek eingeleitet?

a.    Wenn ja, weswegen (bitte um genaue Auflistung der geführten Verfahren)?

b.    Wie viele Anzeigen gegen Mag. Christian Pilnacek gab es bereits?

                                  i.    Wie viele Anzeigen gab es bereits wegen Amtsmissbrauchs jeweils wann gegen Mag. Christian Pilnacek?

                                ii.    Gab es Anzeigen gegen Mag. Christian Pilnacek, welche nicht durch die in Frage 3 beschriebene Vorgangsweise gem. § 35c StAG erledigt wurden?

                               iii.    Wenn ja, welche (bitte um genaue Auflistung)?

                               iv.    Wenn nein, wie ist ein solches Vorgehen, also die Weiterleitung aller Anzeigen gegen Mag. Christian Pilnacek an die StA Linz und in weitergehender Folge ein Vorgehen gem § 35c StAG, rechtfertigbar?

                                 v.    Leitet die Generalprokuratur alle Verfahren, in denen sich die StA Wien für befangen erklärt, an die StA Linz weiter?

1.    Wenn nein, warum werden ausgerechnet alle Anzeigen gegen Mag. Christian Pilnacek an die StA Linz weitergeleitet?

2.    Haben Sie Kenntnis von diesen Vorgängen bzw. ist Ihnen dieses „System“ bekannt?

9.    Ist Ihnen der Ausdruck „Daschlogn“ im Justizbereich ein Begriff?

10. Sind Sie der gleichen Ansicht wie die Verfasser_innen der Anzeige, dass dieser Ausdruck mit „Einstellung, koste es, was es wolle“ gleichzusetzen ist?

a.    Wenn nein, wie definieren Sie den Ausdruck „Daschlogn“?

11. Ist es richtig, dass die damalige Leiterin der OStA Wien Dr. Eva Marek gegenüber der damals zuständigen Sachbearbeiterin bei der OStA Wien Mag. Maruna signalisierte, dass sie keine Anklageerhebung wolle?

a.    Ist das ein übliches Verhalten in der OStA Wien?

                                  i.    Wenn ja, inwiefern kam dies schon vor?

                                ii.    Wenn nein, warum wurde in diesem Fall so speziell agiert?

12. Ist es richtig, dass Mag. Maruna eine Genehmigung des gesamten Vorhabens der WKStA mit Ausnahme der Zuwendungen, die nach der Satzungsänderung des Stadterweiterungsfonds erfolgt sind, vorbereitet hatte?

a.    Ist es richtig, dass der Erledigungsentwurf kurz vor ihrem Wechsel zum OLG Wien an Dr. Klackl, Freund von Mag. Christian Pilnacek, übergeben wurde?

                                  i.    Warum hat Dr. Klackl daraufhin eine eigenständige Einstellungsweisung mit einer sehr einseitigen Beweiswürdigung zugunsten der  Beschuldigten verfasst?

b.    Warum wurde der Entwurf der Sachbearbeiterin Mag. Maruna nie vorgelegt, sondern ist sogar aus dem Akt verschwunden?

                                  i.    Kommt es öfter vor, dass solche Entwürfe spurlos aus Akten verschwinden?

1.    Wenn ja, inwiefern kam dies schon vor?

2.    Wenn nein, warum wurde in diesem Fall so speziell agiert?

                                ii.    Wer ist für dieses Verschwinden verantwortlich?

                               iii.    Wie können Sie sich ein solches Verschwinden erklären?

c.    Wie oft wurde in den letzten zehn Jahren gegen einen Vorhabensbericht, der von der erstinstanzlichen Ermittlungsbehörde sowie den zuständigen Sachbearbeiter_innen einer OStA, von der Leitung der OStA (bzw. deren Stellvertretung) mittels einer Weisung oder mit anderen Mitteln vorgegangen?

d.    Werden Sie den Erledigungsentwurf von Mag. Maruna für die ermittelnden Sachbearbeiter_innen ausheben lassen und diesen zur Verfügung stellen?

                                  i.    Wenn nein, warum nicht?

13. Wie ist es zu erklären, dass der Sachbearbeiter in der Fachabteilung IV/5 im BMJ, noch dazu in Übereinstimmung mit Mag. Maruna sowie der WKStA, entgegen der Einstellungsanweisung von Dr. Klackl entschied, dass das Vorhaben der beabsichtigten Anklageschrift der WKStA zu genehmigen sei?

a.    Auf welche Rechtsansicht stützte sich Dr. Klackl in seiner Einstellungsweisung?

14. Wollte Dr. Klackl eine Einstellung aus tatsächlichen (Beweis-)Gründen oder aus rechtlichen Gründen?

a.    Sofern aus rechtlichen Gründen: Wie argumentierte er dies in Anbetracht der Tatsache, dass sowohl die WKStA, die zuständige Sachbearbeiterin und – wenn auch zeitlich erst danach – auch der zuständige Sachbearbeiter im BMJ eine Anklage für notwendig hielten?

b.    Sofern aus tatsächlichen Gründen:

                                  i.    Wie argumentierte er dies in Anbetracht der Tatsache, dass sowohl die WKStA, die zuständige Sachbearbeiterin und – wenn auch zeitlich erst danach – auch der zuständige Sachbearbeiter im BMJ eine Anklage für notwendig hielten?

                                ii.    Wie lange befasste sich Dr. Klackl persönlich mit dem Strafakt und den darin aufgenommenen Beweisen?

c.    In welchen Punkten widersprach Dr. Klackl der WKStA sowie der zustän-digen Sachbearbeiterin und warum?

15.  Welche Konsequenzen werden Sie bzgl. Dr. Klackl ziehen, nachdem seine Einstellungsweisung völlig willkürlich erfolgt ist, was auch die jetzige Bestätigung der Anklage durch das OLG-Wien zeigt?

a.    Wurde eine Disziplinarverfahren gegen Dr. Klackl eingeleitet?

                                  i.    Wenn ja, wann?

                                ii.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wurde ein Strafverfahren gegen Dr. Klackl eingeleitet?

                                  i.    Wenn ja, wann?

                                ii.    Wenn nein, warum nicht?

16. In der Strafanzeige werden die Geschehnisse rund um die Ermittlungen in der Causa Stadterweiterungfonds in detailliertester Art und Weise dargestellt. Laut Punkt 2.3 der Anzeige und der AB 4059 gab es zwei Dienstbesprechungen in  dieser Causa – eine am 8.6.2016 und eine am 23.8.2016. Warum erging keine Einladung an die in dieser Causa befassten WKStA?

a.    Ist dies ein typisches Verhalten, dass man die Dienstbesprechung ohne die fallführende Staatsanwaltschaft durchführt?

                                  i.    Wenn ja, mit welcher Begründung?

                                ii.    Gab es weitere Verfahren, bei denen dies so gehandhabt wurde?

1.    Wenn ja, mit welcher Begründung?

2.    Um welche Verfahren handelt es sich dabei?

17. Warum forderte die OStA Wien, dass die Begründung der Motivlage aus der Anklageschrift gestrichen wird?

a.    Selbst wenn es sich bei der Untreue um kein notwendiges Tatbestandse-lement handelt, ist in der Praxis das Motiv gerade bei Laienrichter_innen im Schöffenverfahren nicht von höchster Wichtigkeit?

b.    Wie ist diese „Amputation“ (Streichung der Motivlage) also zu begründen?

c.    Gibt es weitere Verfahren, bei denen auf Anordnung der übergeordneten Behörde die Motivlage aus der Anklageschrift gestrichen wurde?

                                  i.    Wenn ja, welche (bitte um Auflistung)?

18. Sind Ihnen Gespräche bekannt, in denen Mag. Christian Pilnacek die Aussage „eine Ehrenrunde sei halt einzulegen“ getätigt hat?

a.    Wenn ja, zu welchen Causen wurde diese wann getätigt?

b.    Wie ist die Aussage zu verstehen?

c.    Ist diese Aussage Teil des üblichen Sprachgebrauchs innerhalb des BMJ?

                                  i.    Wenn ja, inwiefern?

d.    Wann haben Sie von diesem Vorwurf zum ersten Mal gehört und welche Maßnahmen haben zur Aufklärung desselben ergriffen?

e.    Haben Sie dieser Aussage innerhalb des Ministeriums bereits verifizieren bzw. falsifizieren können?

                                  i.    Wenn ja, wann mit welchem Ergebnis?

                                ii.    Wenn nein, welche Anstrengungen wurden diesbezüglich unter-  nommen?

f.      Gab es bereits ein klärendes Gespräch mit Mag. Christian Pilnacek?

                                  i.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

                                ii.    Wenn nein, warum nicht?

                               iii.    Ist ein klärendes Gespräch geplant?

1.    Wenn ja, wann soll es stattfinden?

19. Es erfolgte eine Weisung durch das BMJ, welche die neuerliche Einvernahme von Mathias Vogl zum Vorwurf des Amtsmissbrauches anordnete. Bei ihm hatte sich jedoch weder an der rechtlichen Beurteilung noch auf tatsächlicher Ebene  etwas geändert. Es gab also keinerlei Anzeichen für eine Änderung der Verantwortung und es wurden auch keine neuen Vorwürfe gegen ihn erhoben. Ist diese Vorgehensweise üblich?

a.    Wenn ja, in welchen weiteren Verfahren wurde dies so gehandhabt?

b.    Wenn ja, mit welcher Begründung?

20. War eine solche ergänzende Einvernahme von Mathias Vogl gesetzlich geboten?

a.    Wenn ja, warum?

b.    Wenn nein, inwiefern können Sie – auch in Anbetracht der anonymen Anzeige – eine absichtliche Verfahrensverzögerung ausschließen?

21. War eine solche ergänzende Einvernahme faktisch geboten?

a.    Wenn ja, warum?

b.    Wenn nein, könnte man in diesem Fall auf eine absichtliche Verfahrens-verzögerung schließen?

22. Ist es üblich, dass ein Beschuldigter neuerlich einvernommen wird, nur weil seine letzte Einvernahme schon länger zurückliegt?

a.    Wenn ja, in welchen weiteren Verfahren wurde dies so gehandhabt?

23. Wie oft wurde in den letzten zehn Jahren bei Personen, welche sich nicht geständig verantworteten und ohne neue Vorwürfe bzw. Anzeichen für eine Änderung der Verantwortung sowie ohne Veränderung auf rechtlicher oder tatsächlicher Ebene als auch ohne Ersuchen um erneute Einvernahme, eine erneute Einvernahme als Beschuldigter vorgenommen?

a.    In welchen Verfahren kam es zu solchen Einvernahmen?

24. Gab es bereits Verfahren, in welchen der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer den Beschuldigten zugute kam, weil Mag. Christian Pilnacek eine Weisung zur ergänzenden Einvernahme der Beschuldigten anordnete?

a.    Wenn ja, in wie vielen Verfahren war dies der Fall?

b.    Wenn ja, in wie vielen Verfahren war diese ergänzende Einvernahme tatsächlich faktisch und rechtlich geboten?

25. Wurde die lange Verfahrensdauer während des Ermittlungsverfahrens oder im nun laufenden Stadium des Hauptverfahrens bereits von den nunmehr Angeklagten bzw. deren Verteidigung moniert?

26. Bei den nunmehrigen Angeklagten handelt es sich um namhafte Juristen im BMI, welche zusätzlich bereits während des Ermittlungsverfahrens anwaltlich vertreten waren. Diese verfügen aus ihrer langjährigen Erfahrung sowie durch ihre anwaltliche Vertretung über ausgezeichnete Kenntnisse im Hinblick auf den Gang des Ermittlungsverfahrens nach der StPO, weshalb diese – im Falle einer Änderung der Lage – jederzeit über die Möglichkeit eines Ersuchens um erneute Einvernahme Bescheid wussten. Wurde die WKStA seitens der nunmehrigen Angeklagten um eine erneute Einvernahme als Beschuldigter ersucht?

a.    Wenn ja, wann und von wem?

b.    Wenn nein, warum sollte die WKStA von sich aus – ohne relevante Änderung der faktischen oder rechtlichen Lage – neue Einvernahmen durchführen?

c.    Welche neuen Erkenntnisse brachten die erneuten Einvernahmen der Beschuldigten?

27. Wie lange dauerte die gesamte fachaufsichtliche Prüfung von Einlangen des Vorhabensberichts bei der OStA bis zur Anordnung weiterer Ermittlungshandlungen (bitte um detaillierte Aufschlüsselung wie lange die fachaufsichtliche Prüfung jeweils bei welcher Stelle dauerte)?

28. Von wem und wie vielen Personen wurde der Vorhabensbericht über die geplante Enderledigung innerhalb der WKStA geprüft, bevor dieser zur OStA kam (soweit die Nennung des jeweiligen Namens aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, wird um Nennung der Position gebeten)?

29. Die Anklage gegen Vogl, Hutter, Janda und Einzinger wurde schließlich im Juni 2019 eingebracht. Ist es üblich, dass dies erst vier Jahre nach dem ersten Vorhabensbericht über die geplante Enderledigung der WKStA erfolgt?

a.    Gab es andere Anzeigen, bei denen die Anklage auch ähnlich spät eingebracht wurde?

                                  i.    Wenn ja, wie hoch ist der Anteil dieser?

b.    Wie ist ein solches Vorgehen mit dem Beschleunigungsgebot des § 9 StPO vereinbar?

c.    Wie lange genau war der Vorhabensbericht bei der OStA Wien? Wie ist die Dauer der Bearbeitung durch die OStA mit der Behauptung (letzte Anfragenbeantwortung) bei der OStA würde rückstandsfrei gearbeitet, in Einklang zu bringen?

30. Das Ermittlungsverfahren hat in diesem Fall sechs Jahre gedauert. Mehr als zwei Jahre davon wurde alleine für die Prüfung der Weisungshierarchie benötigt. Ist dies üblich?

a.    Wenn nein, könnte man hier auf eine absichtliche Verfahrensverzögerung schließen?

31. Der Akt steckte zwei Jahre lang in der Weisungshierarchie fest. Mag. Christian Pilnacek hat wesentlich dazu beigetragen, dass sich das Verfahren derart in die Länge zog. Nichtsdestotrotz kritisiert er unentwegt die langen Verfahrensdauern und lässt keine Möglichkeit aus, sich negativ über die WKStA zu äußern.

a.    Werden derartige Statements intern mit der Bundesministerin für Justiz  abgestimmt?

b.    Welche Maßnahmen planen Sie zu setzen, um derartige Aussagen, die das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit bereits nachhaltig beschädigt haben, in Zukunft zu unterbinden?

32. Welche Schlüsse ziehen Sie aus dieser Causa im Hinblick auf eine mögliche Reformbedürftigkeit der staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten?

33. Wurden dem Weisungsrat in dieser Causa Informationen vorenthalten (wie in der Anzeige erwähnt) bzw. konnte sich der Weisungsrat ein vollständiges Bild aller Geschehnisse rund um diese Causa machen?

a.    Wie lange konnte sich der Weisungsrat mit dieser Causa beschäftigen?

b.    Wie lange beschäftigen sich einzelne Mitglieder des Weisungsrats durchschnittlich mit den ihnen vorgelegten Fällen?

c.    Wurden dem Weisungsrat sämtliche Aktenbestandteile übermittelt oder wurden diesem Informationen vorenthalten?

d.    Gibt es Protokolle von den Sitzungen des Weisungsrates?

                                  i.    Wenn ja, bitte um Auflistung der Inhalte.

e.    Werden im Rahmen der Prüfung durch den Weisungsrat sämtliche relevante Beweismittel von den Mitgliedern des Weisungsrats selbst gelesen und unvoreingenommen bewertet oder bekommen und studieren diese den gesamten Akt?

f.      Wird im Zuge der Prüfung durch den Weisungsrat eine Selektion der dem Weisungsrat vorgelegten Akten vorgenommen?

                                  i.    Wenn ja, von wem wird diese Selektion vorgenommen?

                                ii.    Wenn nein, wie können sich die Mitglieder des Weisungsrats ein umfangreiches Bild der Sachlage in komplexen Causen machen, für die selbst erfahrene Staatsanwält_innen mitunter Monate brauchen?

34. Sofern sich herausstellt, dass die Anschuldigungen aus der anonymen Anzeige gegen Mag. Christian Pilnacek wahr sind, könnte das BMJ seitens der dadurch geschädigten Personen mit Amtshaftungsansprüchen konfrontiert werden? § 3 Abs 1 AHG erlaubt einen Regress gegenüber jener Person, die als Organ der Behörde handelte. Werden Sie, im Falle der Geltendmachung eines Amtshaf-  tungsanspruchs, einen Regress gegenüber Mag. Christian Pilnacek in die Wege leiten?

a.    Wenn nein, warum nicht?

35. Wer hat diese Anfrage für Sie vorbereitet?

36. Wann wurde Ihnen diese Anfrage zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegt?

37. Haben Sie Änderungen vorgenommen?

a.    Wenn ja, welche?