1924/J XXVII. GP

Eingelangt am 08.05.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Alois Stöger Genossinnen und Genossen

an den Bundeskanzler

betreffend BGBI II Nr. 197/2020 und Kundmachungen der Bundesregierung

 

Die Bundesregierung äußert sich in Angelegenheiten von COVID·19 vornehmlich in Pressekonferenzen. So wurde in einer Pressekonferenz der Ministerin Köstinger am 28.4.2020 im Bundeskanzleramt öffentlich kundgetan: Gastronomische Betriebe können ab 15. Mai ihre Geschäftslokale wieder bis 23.00 Uhr öffnen. Pro Tisch sind maximal 4 Erwachsene plus Kinder zulässig.

Folgender Text befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus:

„Gastronomie ab 15. Mai 2020 wieder geöffnet

Gastronomische Betriebe können ab 15. Mai ihre Geschäftslokale wieder bis 23.00 Uhr öffnen. Pro Tisch sind maximal 4 Erwachsene plus Kinder zulässig.

Die generelle Regelung, dass zu Menschen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Meter Abstand zu halten ist, gilt zwar weiterhin· in der Gastronomie kann dieser Abstand aber unterschritten werden.

Die Regeln sind so einfach und praktikabel wie möglich gestaltet:

·         Maximal 4 Erwachsene und ihre zugehörigen, minderjährigen Kinder an einem Tisch.

·         Die Gäste müssen sitzen und zwischen den Gästen, die nicht an einem Tisch gemein· sam sind, muss ein Mindestabstand von 1 Meter gewährleistet sein.

·         Schankbetrieb an der Theke ist nicht erlaubt.

·         Das Servicepersonal hat Mund-Nasen-Schutz zu tragen, Gäste müssen am Tisch keinen Mund-Nasen-Schutz tragen.

·         Tische sind in der Regel vorab zu reservieren - Gruppenreservierungen für mehrere Tische sind nicht erlaubt.

Weitere Schritte:

·         Beherbergungsbetriebe dürfen ab 29. Mai wieder für private Nächtigungen öffnen.

·         Weitere touristische Sehenswürdigkeiten - sofern der Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden kann - können ab 29. Mai wieder öffnen. Für Indoorbereiche gilt zusätzlich die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Beschränkung auf mindestens 10 m2 Besucherraum pro Besucherin und Besucher. Tierparks dürfen bereits am 15. Mai wieder ihre Outdoor-Bereiche für Besucher öffnen, wenn gewährleistet ist, dass ein Mindestabstand von 1 m eingehalten werden kann.

·         Schwimmbäder und Freizeitanlagen können ab 29. Mai wieder öffnen.

Die detaillierten Auflagen dafür werden zeitgerecht ausgearbeitet. Voraussetzung für alle Schritte ist, dass die Infektionszahlen weiterhin niedrig bleiben.

Veröffentlicht am28.04.2020, Tourismus und Regionalpolitik (Sektion V)"

 

Mit dem Bundesgesetzblatt II Nr. 197/2020 wurde am 30.4.2020 kurz vor Mitternacht ein völlig anderer Inhalt jedenfalls hinsichtlich der Betriebsstätten der Gastgewerbe veröffentlicht.

 

„Gastgewerbe

§ 6.

(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1.     Krankenanstalten und Kuranstalten,

2.     Pflegeanstalten und Seniorenheime,

3.     Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4.     Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 ist sicherzustellen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

(7) Abs. 1 gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice.

Beherbergungsbetriebe

§7.

(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungen

1. von Personen, die sich zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,

2. zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,

3. aus beruflichen Gründen,

4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,

5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,

6. von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG, BGBI. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,

7. von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).

…..

Inkrafttreten

§13.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer

Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2020 treten

1. die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-I9, BGBI. 11 Nr. 9612020, und

2. die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-I9-Maßnahmengesetzes, BGBI. II Nr. 9812020, außer Kraft."

Zum Zwecke der Rechtssicherheit und der Planungssicherheit der österreichischen Bevölkerung stellen die unterzeichneten Abgeordneten daher folgende

ANFRAGE

 

1.     Um welche Uhrzeit hat die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz das Bundeskanzleramt erreicht?

2.     Um welche Uhrzeit wurde das BGBIII Nr. 197/2020 ausgegeben?

3.     Welche Gründe gab es, Inhalte dieser Verordnung vorher durch (unzuständige) Mitglieder der Bundesregierung zu kommunizieren und dann anders zu verordnen?

4.     Kommen Sie der Verpflichtung, die allgemeine Koordination der Arbeit der Bundesregierung vorzunehmen, in der Zukunft nach?

5.     Wie viele MitarbeiterInnen des Bundeskanzleramtes waren mit der Veröffentlichung dieser Verordnung (BGBIII Nr. 197/2020) am 30.4.2020 nach 20:00 Uhr beschäftigt?

6.     Sind dadurch Überstunden angefallen?

7.     Das Bundeskanzleramt bietet für den Normunterworfenen einen Newsletter "BGBI Kundmachungen" an. Wann wurde dieser Newsletter mit dem BGBI1I197/2020 ausgegeben?

8.     Wann ist diese Verordnung in Kraft getreten?

9.     Welche Gründe liegen vor, die Verordnung, die wesentliche Wirtschaftskreise berührt, so kurzfristig zu veröffentlichen?

10.  Gibt es in der Bundesregierung einen Plan, wie die weiteren Schritte der Normalisierung eingeleitet werden und wenn ja, in welcher Sitzung der Bundesregierung wurde dieser beschlossen und wann veröffentlicht?