1964/J XXVII. GP

Eingelangt am 12.05.2020
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Anfrage

der Abgeordneten Josef Schellhorn, Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend COFAG – Status quo der Abwicklung

 

Mit dem am 15.3.2020 beschlossenen COVID-19 Gesetz sowie dem am 21.3.2020 veröffentlichten 2. COVID-19 Gesetz stehen zur Bewältigung der Corona-Krise € 38 Mrd zur Verfügung, wovon € 15 Mrd über den sogenannten Corona Hilfs-Fonds zur Verfügung stehen. Am 3.4.2020 wurden mit dem 3. und 4. Covid-19 Gesetz weitere rechtliche Grundlagen für die Bereitstellung der Mittel zur Krisenbewältigung geschaffen.

Bereits im COVID-19 Gesetz vom 15.3.2020 wurde das ABBAG-Gesetz (Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes)     geändert. Es wurde der Geschäftszweck der ABBAG auf die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten ausgelöst durch die Corona-Krise erweitert.

Auf der Grundlage des 3. Covid-19 Gesetzes wurde für diesen erweiterten Aufgabenbereich die COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) gegründet. Mittel aus dem Corona Hilfs-Fonds werden über die COFAG zugesichert.                      Die banktechnische Abwicklung der Finanzierungsbelange (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) wird durch die COFAG an die diversen Banken auslagert. Das COVID-19 Gesetz vom 15.3.2020 sah vor, dass das      Bundesministerium für Finanzen (BMF) im Verordnungswege die Richtlinien iZm den Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit sowie zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten regelt.

Am 8.4.2020 wurde die Verordnung samt Richtlinien zur Regelung der Garantien für Überbrückungsfinanzierungen herausgegeben (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_143/COO_2026_100_2_1736802.pdfsig - abgerufen am 4. Mai 2020). Diese Verordnung samt Richtlinie wurde zuletzt am 17.4.2020 adaptiert, enthält jedoch auch in dieser Fassung noch keine Detailregelungen zu den Direktzuschüssen.

Die Abwicklung der Anträge erfolgt über die jeweilige Hausbank, welche den Antrag an die jeweilige Förderstelle (OeKB für Großunternehmen, AWS für KMUs bzw ÖHT für Tourismusunternehmen) weiterleitet. Über die drei Förderstellen stellt die COFAG die Garantien an die finanzierenden Banken aus. Antragstellungen sind seit 8. April 2020 möglich, erste Auszahlungen soll es laut BMF seit 15. April 2020 geben.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende


Anfrage:



1.    Wie viele Anträge auf die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien) für Verbindlichkeiten eines Unternehmens durch die COFAG wurden bereits gestellt?

a.    Wie viele davon konnten bereits erledigt werden?

b.    Wie viele davon wurden gewährt?

c.    Wie viele davon wurden abgelehnt?

d.    Wie viele Hilfsgelder konnten dank der übernommenen Haftungen/Garantien seitens der Republik in diesem Zusammenhang bereits an betroffene Unternehmen ausgezahlt werden?

2.    Wie viele Anträge auf die Gewährung von Direktkrediten durch die COFAG in   Form von Überbrückungskrediten wurden bereits gestellt?

a.    Wie viele davon konnten bereits erledigt werden?

b.    Wie viele davon wurden gewährt?

c.    Wie viele davon wurden abgelehnt?

d.    Wie viele Hilfsgelder in Form von Direktkrediten konnten in diesem Zusammenhang bereits an betroffene Unternehmen ausgezahlt werden?

3.    Die Haftungsentgelte und Zinsen der COFAG für die finanziellen Maßnahmen haben den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.3 der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final) zu entsprechen. Die Haftungsentgelte und Zinsen der   COFAG werden im Einzelfall berechnet und können im Bedarfsfall gestundet werden.

a.    Wie hoch ist die Summe der berechneten Haftungsentgelte der COFAG?

                                  i.    Wie viele Haftungsentgelte wurden in diesem Zusammenhang bereits gestundet?

b.    Wie hoch ist die Summe der berechneten Zinsen der COFAG?

                                  i.    Wie viele Zinsen wurden in diesem Zusammenhang bereits gestundet?

4.    Wie hoch ist die durchschnittliche Erledigungs-bzw. Bearbeitungsdauer von Anträgen auf die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien) für Verbindlichkeiten eines Unternehmens durch die COFAG?

5.    Wie hoch ist die durchschnittliche Erledigungs-bzw. Bearbeitungsdauer von Anträgen auf die Gewährung von Direktkrediten in Form von Überbrückungskrediten durch die COFAG?

6.    Gibt es aus Sicht des BMF Maßnahmen zur Verringerung der Bearbeitungsdauer der Anträgen?

a.    Wenn ja, welche?

7.    Finanzielle Maßnahmen in Form von „Direktzuschüssen“ werden in einer gesonderten Richtlinie festgelegt, die gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz per Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu erlassen sind. Wann wird diese Richtlinie endlich veröffentlicht?

a.    Mit welcher Begründung wird diese (für Unternehmen so wichtige) Richtlinie nach medialer Ankündigung erst Wochen später veröffentlicht?