2020/J XXVII. GP

Eingelangt am 15.05.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Überbrückungsgarantie der COFAG

 

Im Antragsformular für die Gewährung einer Überbrückungsgarantie nach § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH ("COFAG") zur Besicherung einer Finanzierung (garantierte Finanzierung) für Großunternehmen wird unter Punkt 8 "Bankgeheimnis, Datenschutz und Offenlegung" folgendes ausgeführt:

"Der Antragsteller entbindet hiermit

·        die COFAG (insbesondere im Zusammenhang mit der von der COFAG dem Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz gewährten Überbrückungsgarantie und den darunter an COFAG übertragenen Forderungen der garantierten Finanzierung);

·        den Kreditgeber unter der garantierten Finanzierung; sowie

·        die Oesterreichische Kontrollbank AG, FN 85749b, Am Hof 4, 1010 Wien,

jeweils gegenüber

·        der COFAG;

·        der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes, FN 421754 b, Kolingasse 14-16, 1090 Wien;

·        der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, Johannesgasse 5, 1010 Wien;

·        der Oesterreichischen Kontrollbank AG, FN 85749b, Am Hof 4, 1010 Wien;

·        der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA), FN 35060i, Seilerstätte 24, 1010 Wien;

·        einem anderen von diesen Bevollmächtigten;

·        einem allfälligen (potentiellen) Erwerber einer solchen Garantie- oder Kreditvertragsposition; und

·        sonstigen für eine der Vorgenannten tätige Personen,

ausdrücklich gemäß § 38 Abs 2 Z 5 BWG (Bankwesengesetz) von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses.

Der Antragsteller ermächtigt die COFAG, den Kreditgeber unter der garantierten Finanzierung sowie die Oesterreichische Kontrollbank AG sämtliche Informationen mündlich wie schriftlich an die COFAG, die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes, die Republik Österreich (Bund), die Oesterreichische Kontrollbank AG, die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA), einen anderen von diesen Bevollmächtigten, (potentielle) Erwerber und sonstige für diese tätige Personen zu erteilen sowie diesen Unterlagen zu übermitteln und gestattet der leistenden Stelle die Vornahme der gesetzlich erforderlichen Mitteilungen in die Transparenzdatenbank gemäß Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl I. Nr. 99/2012 idgF.

Diese Entbindungen vom Bankgeheimnis und Zustimmungen zur Offenlegung umfassen jeweils die gesamte Geschäftsverbindung des Antragstellers mit der COFAG und dem Kreditgeber unter der garantierten Finanzierung, insbesondere jeweils sämtliche Daten des Antragstellers, alle Finanzinformationen, Art, Höhe und Konditionen der dem Antragsteller gewährten Überbrückungsgarantie und des (zugrundeliegenden) Kreditverhältnisses sowie sämtliche im Rahmen der Antragstellung sowie der weiteren Geschäftsbeziehung vom Antragsteller offen gelegten Informationen und Unterlagen.

Sofern auch personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, bestätigt jeder Unterfertigende als jeweils datenschutzrechtlicher Verantwortlicher, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen für die Übermittlung und Verarbeitung der Daten, insbesondere zum Zweck der Abwicklung der Überbrückungsgarantie sowie der garantierten Finanzierung, und zur Übertragung der Forderungen an Dritte, vorliegen.

Für den Fall der Gewährung einer Überbrückungsgarantie erklärt sich der Antragsteller hiermit unwiderruflich damit einverstanden, dass sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der zugunsten des Antragstellers gewährten Überbrückungsgarantie, die aufgrund von beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission, in öffentlich verfügbarer Form veröffentlicht (zB Website) und/oder der Europäischen Kommission mitgeteilt werden müssen, den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission entsprechend veröffentlicht bzw der Europäischen Kommission mitgeteilt werden. Dies umfasst insbesondere Informationen zum Antragsteller und seinem Unternehmen (insbesondere Firma/Name, Firmenbuchnummer, Sitz, Branche) sowie zur Überbrückungsgarantie (insbesondere Konditionen und Betrag der garantierten Finanzierung)."

Dies wirft einige Fragen auf.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wofür sind die Entbindungen von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit der Gewährung einer Überbrückungsgarantie nach § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz durch die COFAG notwendig?

2.    Warum sind die Entbindungen von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit der Gewährung einer Überbrückungsgarantie nach § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz durch die COFAG in dem im Antragsformular vorgesehenen Ausmaß notwendig? Bitte um möglichst genaue Darstellung.

3.    Wofür ist die Entbindung von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber der COFAG notwendig?

4.    Wofür ist die Entbindung von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber der ABBAG notwendig?

5.    Wofür ist die Entbindung von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber der Republik Österreich notwendig?

6.    Wofür ist die Entbindung von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber der Oesterreichischen Kontrollbank AG notwendig?

7.    Wofür ist die Entbindung von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur notwendig?

8.    Wofür ist die Entbindung von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber "einem anderen von diesen [Anm.: oben genannten] Bevollmächtigten" notwendig?

a.    Wer sind bzw. können solche "anderen von diesen Bevollmächtigten" sein?

9.    Wofür ist die Entbindung von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber "einem allfälligen (potentiellen) Erwerber einer solchen Garantie- oder Kreditvertragsposition" notwendig?

a.    Wer kommt als allfälliger (potentieller) Erwerber einer solchen Garantie- oder Kreditvertragsposition in Frage?

b.    Warum wird dafür Vorsorge getroffen, dass die Garantie- oder Kreditvertragsposition veräußert wird?

c.    Ist geplant, Garantie- oder Kreditvertragspositionen zu veräußern?

                                  i.    Wenn ja, warum und an wen?

10. Wofür ist die Entbindung von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber "sonstigen für eine der Vorgenannten tätige Personen" notwendig?

a.    Wer sind bzw. können solche "sonstigen für eine der Vorgenannten tätige Personen" sein?

11. Warum sind die Zustimmungen zur Offenlegung im Zusammenhang mit der Gewährung einer Überbrückungsgarantie nach § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz durch die COFAG in dem im Antragsformular vorgesehenen Ausmaß notwendig? Bitte um möglichst genaue Darstellung.

12. Inwiefern und wofür kann die Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter, insbesondere von Mitarbeiter_innen des Antragstellers, zum Zweck der Abwicklung der Überbrückungsgarantie sowie der garantierten Finanzierung, und zur Übertragung der Forderungen an Dritte notwendig sein?

a.    Welche personenbezogenen Daten Dritter, insbesondere von Mitarbeiter_innen des Antragstellers, sind davon potentiell betroffen?

13. Warum ist bei Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter, insbesondere von Mitarbeiter_innen des Antragstellers, keine Einholung von Einwilligungserklärungen durch die COFAG, den Kreditgeber bzw. die Oesterreichische Kontrollbank AG notwendig? Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschätzung?

14. Warum ist bei Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter, insbesondere von Mitarbeiter_innen des Antragstellers, keine Übermittlung der eingeholten Einwilligungserklärungen an die COFAG, den Kreditgeber bzw. die Oesterreichische Kontrollbank AG notwendig? Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschätzung?

15. Wie stellen die COFAG, die ABBAG und das BMF die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit der Gewährung einer Überbrückungsgarantie und allen weiteren daraus resultierenden Datenverarbeitungen sicher?

16. Wie stellen die COFAG, die ABBAG und das BMF die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit einer allfälligen Veräußerung der Garantie- oder Kreditvertragsposition und allen weiteren daraus resultierenden Datenverarbeitungen sicher?

17. Wie ist der Prozess hinsichtlich Information und Kommunikation dem betroffenen Unternehmen gegenüber, wenn ein potentieller Erwerber auf den Kreditgeber bzw. auf die COFAG zukommt bzw. eine Veräußerung der Garantie- oder Kreditvertragsposition angedacht wird?

18. Wie hoch schätzen Sie in der gewählten Konstruktion die Gefahr eines Datenleaks ein?

19. Vor dem Hintergrund, dass die in Frage stehenden Überbrückungskredite durch die Maßnahmen der Bundesregierung in der Pandemiesituation ohne Verschulden der Unternehmen notwendig wurden: Halten Sie die im COFAG Antrag unverhandelbare Zessionsklausel für notwendig bzw. angemessen? Wenn ja, mit welcher Begründung?