2119/J XXVII. GP

Eingelangt am 26.05.2020
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Anfrage

 

des Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Ing. Reinhold Einwallner
und GenossInnen

an den Bundesminister für Inneres
betreffend Frontex – Einsätze, Steuerfreiheit von EU-Taggeldern

 

Wurde ein Polizist im Jahr 2014 jeweils für mehrere Monate in verschiedene Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu „Frontex-Einsätzen“ entsendet, so war er für den Entsendezeitraum als Auslandsbeamter iSd § 26 Abs 3 BAO anzusehen. Verzichtete der Polizist in diesem Zeitraum schriftlich auf die ihm nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) gebührenden Leistungen, so führt dieser Verzicht dazu, dass die von dritter Seite empfangenen Zahlungen (EU-Taggelder von der EU-Agentur Frontex; Daily Subsistence allowances for countries in the European Union) als Zulagen gemäß § 21 GehaltsG gelten und damit gemäß § 3 Abs 1 Z 8 EStG steuerfrei sind (Ö. Steuerzeitung)

Das Bundesfinanzgericht hat in einer Entscheidung vom 13.4.2018, GZ. RV/7103703/2017, argumentiert, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Entsendungen ins Ausland nicht als Auslandsbeamter zu sehen ist, sein Dienstverhältnis nicht als Auslandsbeamter mit Rechtsfolgen des § 3 Abs. 1 Z 8 und Z 9 EStG 1988 angesehen werden kann und die Tagesgelder von der EU Agentur Frontex, Taggelder von dritter Seite, nicht als den Zulagen iS 21 GG gleichgestellt gelten, und somit nicht steuerfrei gemäß § 3 Z 8 EStG 1988 sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 11.12.2019, Ro 2018/13/0008-811 dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Unter anderem wird in diesem VwGH-Erkenntnis ausgeführt: „der Revisionswerber wurde gemäß § 39a BDG an Frontex ..... für gewisse Zeiträume ..... entsendet und war für Frontex im Ausland tätig; seine Dienststelle und damit sein Dienstort befanden sich aufgrund der Fiktion des § 39a Abs. 2 BDG im Ausland. Er war damit für den Entsendezeitraum als Auslandsbeamter im Sinne des § 26 Abs. 3 BAO anzusehen. Gemäß § 39a Abs. 5 BDG hat er nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts auf die ihm nach der RGV gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet. Der Verzicht führt nach dieser Bestimmung dazu, dass die von dritter Seite empfangenen Zahlungen als Zulagen gemäß § 21 GehaltsG gelten und damit unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 fallen.“

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen nachstehende

Anfrage:

 

1.      Ist Ihrem Ressort das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.12.2019, Ro 2018/13/0008-811, bekannt?

2.      2017 befanden sich – laut Erkenntnis des BFG - etwa 230 österreichische Polizeibeamte im sogenannten „Frontex Pool". Wie viele sind es aktuell?

3.      Wie viele der PolizistInnen waren in den letzten Jahren im Frontex-Einsatz? Bei wie vielen fand die Besteuerung der EU-Taggelder statt?

4.      Gab es bei allen BeamtenInnen, die im Rahmen von EU-Missionen, EU-Einsätzen Taggelder erhielten und vom BMI entsandt wurden, diese Besteuerung oder wurde diese nur bei den Frontex-Beamten durchgeführt? Sofern die Besteuerung nicht bei allen durchgeführt wurde: wie erklären sie sich diese Ungleichbehandlung und auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte diese?

5.      Werden Sie aufgrund des aktuellen Erkenntnisses des VwGH eine Initiative setzen, um eine nachträglichen Korrektur der Besteuerung der EU-Taggelder der betroffenen PolizistInnen zu veranlassen?