2147/J XXVII. GP

Eingelangt am 27.05.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Olga Voglauer, Eva Blimlinger, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend “Organisation einer ultranationalistisch-faschistischen Gedenk-veranstaltung in Bleiburg/Pliberk durch den Verein „Bleiburger Ehrenzug“

BEGRÜNDUNG

Alljährlich organisiert der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ in Bleiburg/Pliberk in Kärnten eine ultranationalistisch-faschistische kroatische Gedenkfeier zum Gedenken an das - historisch höchst umstrittene - sogenannte „Massaker von Bleiburg“ im Jahre 1945. Es wird einer Tragödie gedacht, welche - so wie sie seitens der Veranstalter dargestellt wird - nie stattgefunden hat. Über die Jahre entwickelten sich die Gedenkfeierlichkeiten am Loibacher Feld zunehmend zu einem revisionistischen Aufmarsch, der von der kroatischen Innenpolitik für politische Zwecke instrumentalisiert wurde. Beim jährlichen Zusammentreffen auf dem Bleiburger Feld (2015 ca. 30.000 TeilnehmerInnen) treten neonazistische und faschistische Gruppen immer stärker in Erscheinung. Die Veranstalter argumentieren seit Jahren, dass die Feierlichkeiten auf einem Privatgrundstück stattfinden und erklären, dass sie religiösen Charakter hätten, wohl um die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes zu umgehen. Die Gedenkfeier zielt jedoch vordergründig auf eine einseitige politische Manifestation ab, die der Verzerrung geschichtlicher Fakten sowie der Verharmlosung und Glorifizierung des faschistischen Ustascha-Regimes dient. Auch trägt ein großer Teil der Veranstaltungsteilnehmer offen Symbole zur Schau, die auf eine nationalsozialistische Orientierung schließen lassen. Ein rein religiöser Charakter der Veranstaltung, welcher eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes zur Folge hätte, kann somit zumindest stark bezweifelt werden. Im Gedenkjahr 2020 war – auch aufgrund der Wahlen zum kroatischen Parlament – erneut eine großangelegte Feier mit mehreren zehntausenden Besuchern erwartet worden. Zwar fiel die Teilnehmerzahl auf Seiten der ultranationalistisch-faschistischen Sympathisanten aufgrund der COVID-19-Pandemie sehr gering aus, jedoch wurde die Gedenkfeier erneut für politische Zwecke instrumentalisiert.   

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.              Hat der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ im Jahr 2020 schriftlich eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz angezeigt?

a.   Wenn ja, an welchem Tag und um welche Uhrzeit ist die Anzeige der Versammlung erfolgt und ist sie zumindest 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung bei der zuständigen Behörde eingelangt?

b.   Wenn ja, welcher Zweck, welcher Ort und welche Zeit der Versammlung wurden der zuständigen Behörde angezeigt?

c.   Wenn ja, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde geprüft, ob die Anzeige seitens einer Person erfolgt ist, die befugt war, den Verein „Bleiburger Ehrenzug“ nach außen zu vertreten?

 

2.              Hat der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ im Jahr 2020 die beabsichtige Teilnahme des kroatischen Botschafters an der Versammlung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt?

a.   Wenn ja, an welchem Tag und um welche Uhrzeit wurde der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die beabsichtigte Teilnahme des kroatischen Botschafters in Österreich an der Versammlung angezeigt und ist die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der zuständigen Behörde eingelangt?

 

3.              Für den Fall, dass der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ im Jahr 2020 eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz angezeigt hat, trifft es zu, dass die Anzeige nach dem Versammlungsgesetz zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen wurde?

a.   Wenn ja, erfolgte das Zurückziehen der Anzeige gemäß Versammlungsgesetz durch eine für den Verein nach außen vertretungsbefugte Person?

b.   Wenn ja, aus welchen Gründen wurde die Anzeige nach dem Versammlungsgesetz zurückgezogen?

c.   Wenn ja, lagen Gründe vor, welche die Untersagung der Versammlung seitens der zuständigen Behörde gerechtfertigt hätten?

 

4.              Auf welche Art und Weise werden Sie sicherstellen, dass künftige ultranationalistisch-faschistische Gedenkveranstaltungen dieser Art unterbunden werden, den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich (etwa Art. 9 Staatsvertrag von Wien) nachgekommen wird sowie verfassungs- und einfachgesetzliche Bestimmungen (etwa § 6 Abs. 1 und 2 Versammlungsgesetz) eingehalten werden?

 

5.              Vertreten Sie bzw. Ihr Ressort die Rechtsansicht, dass das Unterbinden künftiger ultranationalistisch-faschistischen Gedenkveranstaltungen wie jener in Bleiburg/Pliberk einer Gesetzesänderung bedarf?

 

6.              Vertreten Sie bzw. Ihr Ressort die Ansicht, dass das Abhalten der ultranationalistisch-faschistischen Gedenkveranstaltungen in Bleiburg/Pliberk geeignet ist, dem internationalen Ansehen Österreichs Schaden zuzufügen?

 

a.   Wenn ja, wie beabsichtigen Sie das internationale Ansehen Österreichs entsprechend zu wahren?

 

7.              Vertreten Sie bzw. Ihr Ressort die Rechtsmeinung, dass es sich bei der vom Verein „Bleiburger Ehrenzug“ alljährlich organisierten Veranstaltung – trotz ihrer charakteristischen politischen Zielsetzung –  um eine Veranstaltung mit „rein religiösem“ Charakter handelt, welche von den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes ausgenommen ist?

 

8.              Zu wie vielen rechtsextremen Tathandlungen kam es in der Gemeinde Bleiburg/Pliberk jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020?

a.    Wie viele davon hatten einen direkten oder indirekten Bezug zur Gedenkfeier, welche vom Verein „Bleiburger Ehrenzug“ jährlich organisiert wird?

 

9.              Zu wie vielen antisemitischen Tathandlungen kam es in der Gemeinde Bleiburg/Pliberk jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020?

a.    Wie viele davon hatten einen direkten oder indirekten Bezug zur Gedenkfeier, welche vom Verein „Bleiburger Ehrenzug“ jährlich organisiert wird?

 

10.           Wie viele Hinweise auf Verstöße gegen das Verbotsgesetz gingen in der Gemeinde Bleiburg/Pliberk jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 ein?

a.   Wie viele davon hatten einen direkten oder indirekten Bezug zur Gedenkfeier, welche vom Verein „Bleiburger Ehrenzug“ jährlich organisiert wird?

b.   Wie viele davon führten zu einer strafrechtlichen Verurteilung?

 

11.           Zu wie vielen Anzeigen nach dem Abzeichengesetz kam es in der Gemeinde Bleiburg/Pliberk jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020?

a.    Wie viele davon hatten einen direkten oder indirekten Bezug zur Gedenkfeier, welche vom Verein „Bleiburger Ehrenzug“ jährlich organisiert wird?

 

12.           Zu wie vielen Anzeigen nach dem Symbole-Gesetz kam es in der Gemeinde Bleiburg/Pliberk jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020?

a.    Wie viele davon hatten einen direkten oder indirekten Bezug zur Gedenkfeier, welche vom Verein „Bleiburger Ehrenzug“ jährlich organisiert wird?

 

13.           Zu wie vielen Anzeigen nach § 283 StGB (Verhetzung) kam es in der Gemeinde Bleiburg/Pliberk jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020?

a.   Wie viele davon hatten einen direkten oder indirekten Bezug zur Gedenkfeier, welche vom Verein „Bleiburger Ehrenzug“ jährlich organisiert wird?

 

14.           Zu wie vielen Anzeigen nach sonstigen StGB-Delikten mit fremdenfeindlichem, rassistischem und rechtsextremem Hintergrund kam es in der Gemeinde Bleiburg/Pliberk jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020?

a.   Wie viele davon hatten einen direkten oder indirekten Bezug zur Gedenkfeier, welche vom Verein „Bleiburger Ehrenzug“ jährlich organisiert wird?

 

15.           Zu wie vielen Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Ziff. 3 und 4 EGVG kam es in der Gemeinde Bleiburg/Pliberk jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020?

a.   Wie viele davon hatten einen direkten oder indirekten Bezug zur Gedenkfeier, welche vom Verein „Bleiburger Ehrenzug“ jährlich organisiert wird?

 

16.           Gibt es Hinweise darauf, dass die Verwendung des Vermögens des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ nicht dem angegebenen Vereinszweck entspricht?

a.   Wenn ja, ist eine Überprüfung der zweckmäßigen Verwendung des Vereinsvermögens geplant? 

 

17.           Gibt es Hinweise darauf, dass im Falle des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ Gründe gem. § 29 Vereinsgesetz vorliegen, die eine behördliche Auflösung des Vereins nach sich ziehen könnten?