2174/J XXVII. GP

Eingelangt am 28.05.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Evidenz für Maskenpflicht

 

Kritik bei Intransparenz an Corona-Maßnahmen der Regierung

Im ORF Report vom 12.5.2020 wurde die Sprachwissenschaftlerin Ruth Wodak interviewt, die die Krisenkommunikation der Regierung folgendermaßen beschrieben hat: "In Österreich sind wir stark mit einer Top-Down-Kommunikation konfrontiert worden und mit einem sehr dogmatischen Stil, der geheißen hat, ihr müsst und glauben, es ist so wie wir euch das sagen. Und es wurde auch recht selten erklärt, wie man zu den bestimmten Maßnahmen gekommen ist." Anschließend bemängelte der ORF-Daten-Journalist Jakob Weichenberger die Daten-Transparenz des Gesundheitsministeriums. Zum einem gibt es im Corona-Dashboard des BMSPGK keine Zeitreihenangaben zu den spitalsbezogenen Kennzahlen. Außerdem erfährt man nicht, wie die Behandlung der Intensivpatienten ausgegangen ist. Als Positiv-Beispiel nannte er diesbezüglich Belgien. Die Art wie die der "Sonderbeauftragte" des BMSGPK Clemens Martin Auer auf diese Kritik eingegangen ist, bestätigte die Kritik indirekt.

Intransparente Vorgehensweise bei der Maskenpflicht

Die intransparente Vorgehensweise setzte der Gesundheitsminister bei der sogenannten "Lockerungsverordnung" fort. Angaben zur Evidenz oder Empfehlungen von Expert_innen wurden bei der Verordnung nicht bekannt gegeben.

 

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162

§ 1.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

§ 1.

(3) Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

§ 2.

(1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

§ 3.

(2) Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.

§ 4.

(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.

§ 5.

(2) Auszubildende bzw. Studierende haben gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

§ 6.

(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(8) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(10) Bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Die Bundesregierung und Sie wurden mehrfach kritisiert, dass Sie die Corona-Maßnahmen nicht mit der entsprechenden Evidenz fundiert wurden:

a.    Aus welchen Gründen erklären Sie in der Regel nicht, auf welcher Evidenz Ihre Corona-Maßnahmen beruhen?

b.    Wie verbessern Sie anhand der Kritik Ihre Corona-Evidenz-Transparenz?

2.    Sie wurden kritisiert, dass Corona-Daten-Transparenz verhältnismäßig intransparent ist:

a.    Aus welchen Gründen orientieren Sie sich bei der Corona-Daten-Transparenz nicht an der Vorgehensweise der „transparentesten“ Staaten?

b.    Wie verbessern Sie anhand der Kritik Ihre Corona-Daten-Transparenz?

3.    Auf Basis welcher Evidenz haben sie die Maskenpflicht gem. § 1 Abs. 2 COVID-19-LV verordnet? (Angabe der Expert_innen, die sich dafür aussprechen)

4.    Auf Basis welcher Evidenz haben sie die Maskenpflicht gem. § 1 Abs. 3 COVID-19-LV verordnet? (Angabe der Expert_innen, die sich dafür aussprechen)

5.    Auf Basis welcher Evidenz haben sie die Maskenpflicht gem. § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-LV verordnet? (Angabe der Expert_innen, die sich dafür aussprechen)

6.    Auf Basis welcher Evidenz haben sie die Maskenpflicht gem. § 2 Abs. 1 Z 3 COVID-19-LV verordnet? (Angabe der Expert_innen, die sich dafür aussprechen)

7.    Auf Basis welcher Evidenz haben sie die Maskenpflicht gem. § 3 Abs. 2 COVID-19-LV verordnet? (Angabe der Expert_innen, die sich dafür aussprechen)

8.    Auf Basis welcher Evidenz haben sie die Maskenpflicht gem. § 4 Abs. 1 COVID-19-LV verordnet? (Angabe der Expert_innen, die sich dafür aussprechen)

9.    Auf Basis welcher Evidenz haben sie die Maskenpflicht gem. § 5 Abs. 2 COVID-19-LV verordnet? (Angabe der Expert_innen, die sich dafür aussprechen)

10. Auf Basis welcher Evidenz werden Schüler_innen bis 14 (z.B.: Volksschüler_innen) zum Tragen von Masken verpflichtet? (Angabe der Expert_innen, die sich dafür aussprechen)

11. Auf Basis welcher Evidenz haben sie die Maskenpflicht gem. § 6 Abs. 7 COVID-19-LV verordnet? (Angabe der Expert_innen, die sich dafür aussprechen)

12. Auf Basis welcher Evidenz haben sie die Maskenpflicht gem. § 6 Abs. 8 COVID-19-LV verordnet? (Angabe der Expert_innen, die sich dafür aussprechen)

13. Auf Basis welcher Evidenz haben sie die Maskenpflicht gem. § 6 Abs. 10 COVID-19-LV verordnet? (Angabe der Expert_innen, die sich dafür aussprechen)

14. Auf Basis welcher Evidenz wurde seit März die Maskenpflicht gem. den Verordnungen und Erlässen vor der COVID-19-Lockerungsverordnung verordnet? (Angabe der Expert_innen, die sich dafür aussprechen)

15. Wie viele Anzeigen/Strafen hat es auf Basis der Corona-Verordnungen und Corona-Erlässe bereits gegeben? (Darstellung je Bundesland und Kalenderwoche)

a.    Wie viele bezüglich der Maskenpflicht? (Darstellung je Bundesland und Kalenderwoche)

16. Wie viele Anzeigen/Strafen hat es auf Basis der Corona-Lockerungsverordnung bereits gegeben? (Darstellung je Bundesland und Kalenderwoche)

a.    Wie viele bezüglich der Maskenpflicht? (Darstellung je Bundesland und Kalenderwoche)