2177/J XXVII. GP

Eingelangt am 28.05.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Peter Wurm, Gerald Hauser
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Ermittlung gegen Georg Willi im Innsbrucker Datenschutzskandal

Wie ein Sprecher der Staatsanwaltschaft unlängst erklärte, prüft die Staatsanwaltschaft in Folge des von der FPÖ aufgedeckten Innsbrucker Datenschutzskandals[1] einen Anfangsverdacht gegen den grünen Bürgermeister Georg Willi wegen Missbrauchs der Amtsgewalt sowie wegen der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht.

Der Grund für die Prüfung ist die öffentliche Präsentation einer Grafik, auf welcher einzelne Häuser in Innsbruck als geringe Stromverbraucher ausgewiesen wurden um die Bewohner dadurch öffentlich an den Pranger zu stellen. Dieser Eingriff in die Privatsphäre der Bürger Innsbrucks geht mit einer beispiellosen Verantwortungslosigkeit einher, denn natürlich wird dadurch auch Kriminellen das potentiell nächste Einbruchsziel vom Bürgermeister auf dem Präsentierteller serviert.

Da es sich in vielen Fällen nicht um Einfamilienhäuser handelt, sondern um Mehrparteienhäuser, steht zudem die Frage im Raum ob in den Daten identifizierte Wohnungen mit geringem Energiebedarf mit Daten des Zentralen Melderegisters verarbeitet wurden und wie der Bürgermeister auf diese überhaupt Zugriff erlangen konnte.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

Anfrage

1)    Wurde die Datenschutzbehörde aufgrund des in der parlamentarischen Anfrage 1051/J geschilderten Sachverhalts bereits aktiv?

a.    Wenn ja, gegen wen?

b.    Wenn ja, inwiefern? (Bitte gesetzte Schritte und Datum angeben)

c.    Wenn nein, warum?

2)    Welche Schritte setzt die Datenschutzbehörde bei rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten durch Städte bzw. Bürgermeister?

3)    Welche Schritte setzt die Datenschutzbehörde bei rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen?

4)    Welche Schritte setzt die Datenschutzbehörde bei rechtswidriger Weitergabe von personenbezogenen Daten an unbefugte Dritte?

5)    Unter welchen Bedingungen darf ein Bürgermeister auf die Daten des Zentralen Melderegisters zugreifen?

6)    Wodurch wird das oben beschriebene Vorgehen von Bürgermeister Willi in Bezug auf die Daten des Zentralen Melderegisters legitimiert?

7)    Unter welchen Bedingungen darf ein Bürgermeister Daten von Bürgern von privaten Unternehmen anfordern?

8)    Wodurch wird das oben beschriebene Vorgehen von Bürgermeister Willi in Bezug auf die Daten der IKB legitimiert?

9)    Unter welchen Bedingungen darf ein Bürgermeister Daten weiterverarbeiten?

10) Wodurch wird die oben beschriebene Datenverarbeitung von Bürgermeister Willi legitimiert?

11) Ist eine Datenübermittlung von den IBK an Bürgermeister Will melde- bzw. genehmigungspflichtig?

a.    Wenn ja, inwiefern?

b.    Wenn ja, wann ist welche Meldung erfolgt?

12) Hat die Datenschutzbehörde hinterfragt ob die IKB überhaupt über die Energieverbrauchsdaten je Straßenzug verfügt?

13) Ist eine Datenübermittlung von Daten aus dem Zentralen Melderegister an Bürgermeister Will melde- bzw. genehmigungspflichtig?

a.    Wenn ja, inwiefern?

b.    Wenn ja, wann ist welche Meldung erfolgt?

14) Kommen Erlaubnistatbestände für das Handeln von Bürgermeister Willi in Frage?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn ja, inwiefern?

c.    Wenn nein, warum?

15) Kommen Erlaubnistatbestände für das Handeln der IKB in Frage?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn ja, inwiefern?

c.    Wenn nein, warum?

16) Wurde die Datenschutzbehörde aufgrund der Veröffentlichung und Verbreitung der Grafik in diversen Medien, welche einzelne Häuser als solche mit einem Stromverbrauch unter 100 kwH ausweist, bereits aktiv?

a.    Wenn ja, gegen wen?

b.    Wenn ja, inwiefern? (Bitte gesetzte Schritte und Datum angeben)

c.    Wenn nein, warum?

17) Erachtet es die Datenschutzbehörde für Zulässig aus den Daten des privaten Stromverbrauchs andere Schritte, beispielsweiße die abschreckende Bekanntgabe der größten Stromverbraucher pro Straßenzug, abzuleiten?

a.    Wenn ja, inwiefern?

b.    Wenn nein, warum?

18) Wurde der beschriebene Sachverhalt oder Teile davon der Datenschutzbehörde als Datenmissbrauch gemeldet?

a.    Wenn ja, was wurde gemeldet?

b.    Wenn ja, wann?

c.    Wenn ja, von wem?

19) Wie ist der aktuelle Verfahrensstand der Staatsanwaltschaft im Innsbrucker Datenschutzskandal?

20) Wurde in der Causa Innsbrucker Datenschutzskandal bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

a.    Wenn ja, warum?

b.    Wenn nein, warum nicht?

21) Wann wurde der Staatsanwaltschaft die Stellungnahme von Georg Willi bzw. der Stadt Innsbruck übermittelt?

22) Ermittelt die Staatsanwaltschaft, da Amtsmissbrauch (§302 StGB) aufgrund des geschilderten Sachverhalts nicht auszuschließen ist, gegen den Bürgermeister von Innsbruck?

a.    Wenn ja, wegen welcher strafrechtsrelevanten Tatbestände noch?

b.    Wenn nein, warum?

23) Ermittelt die die Staatsanwaltschaft, gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt?

a.    Wenn ja, gegen wen werden welcher strafrechtsrelevanten Tatsachen ermittelt?

24) Hat die Staatsanwaltschaft wegen der Weitergabe von personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten Ermittlungen aufgenommen?

a.    Wenn ja, arbeitet die Staatsanwaltschaft mit der Datenschutzbehörde zusammen?

b.    Wenn nein, warum?

25) Gab es verbotene Interventionen (§308 StGB), um an die Daten heranzukommen, die vom Innsbrucker Bürgermeister präsentiert wurden?

26) Werden in Bezug auf die oben genannten Sachverhalte wegen folgender Delikte ermittelt:

a.    Widerrechtlichem Zugriff auf ein Computersystem gern § 118a StGB

b.    Missbräuchlichem Abfangen von Daten gern § 119a StGB

c.    Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten gern § 120 StGB

d.    Verletzung von Berufsgeheimnissen gern § 121 StGB

e.    Datenbeschädigung gern § 126a StGB

f.      Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems gern § 126b StGB

g.    Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten gern § 126c StGB

h.    Schwerem Betrug gern § 147 StGB

i.      Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch gern § 148a StGB

j.      Datenfälschung gern § 225 StGB

k.     Datenverarbeitung in Gewinn-oder Schädigungsabsicht gern§ 63 DSG

27) Wie sind die Fragen 1-25 in Bezug auf die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) zu beantworten?

 



[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/J/J_01051/imfname_784765.pdf