2187/J XXVII. GP

Eingelangt am 29.05.2020
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Brückl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

betreffend Fernbleiben vom Unterricht mit oder ohne Attest

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung veröffentlichte am 7. Mai 2020 ein Informationsschreiben an Bildungsdirektionen, Schulen, Betriebe und nachgeordnete Dienststellen betreffend „Umsetzung des Etappenplans für Schulen – Richtlinien für die Unterrichtsorganisation und die pädagogische Gestaltung“. Darin wurde in Richtlinie 10 - „Fernbleiben vom Unterricht“ - erlassen:

Schülerinnen und Schüler, die keiner Risikogruppe angehören, sich aber aufgrund der aktuellen Situation psychisch nicht in der Lage sehen, dem Unterricht beizuwohnen, gelten als entschuldigt. Sie können den Lernstoff, der in der Schule unterrichtet wird, eigenständig nachholen (analog zur jener Vorgehensweise, wenn eine Schülerin/ein Schüler erkrankt und den versäumten Lernstoff nachholen muss).

Und in Richtlinie 18 - „Risikoschüler/innen“:

Die Schulleitung kann für Schülerinnen und Schüler, die einer Risikogruppe angehören bzw. für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, ortsungebundenen Unterricht anordnen. Hierfür ist die Vorlage eines ärztlichen Attests bzw. einer behördlichen Anordnung über die Quarantäne erforderlich. Die Leistungsfeststellungen können in diesem Fall mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende

 

Anfrage

 

1.    Wieso wird beim Fernbleiben der Kinder aus der Risikogruppe nach der Richtlinie 18 ein ärztliches Attest gefordert und bei allen anderen Kindern, die sich psychisch nicht in der Lage sehen nach der Richtlinie 10 keines?

2.    Wofür ist das ärztliche Attest überhaupt relevant, wenn ein Schüler ohne genannten Grund dem Unterricht ohnehin fernbleiben darf?

3.    Wie wird sichergestellt, dass kein Kind ungerechtfertigt dem Unterricht fernbleibt?

4.    Welche Maßnahmen werden getroffen, um gerade ältere Schüler vom ungerechtfertigten Fernbleiben des Unterrichts abzuhalten?

5.    Wie erfolgt der Leistungsnachweis bei Kindern, die nach der Richtlinie 10 dem Unterricht fernbleiben?

6.    Wie viele Kinder sind nach Richtlinie 10 von der Schule ferngeblieben (gesamt und aufgelistet nach Bundesländer)?

7.    Wie viele Kinder sind nach Richtlinie 18 von der Schule ferngeblieben (gesamt und aufgelistet nach Bundesländer)?