2220/J XXVII. GP

Eingelangt am 03.06.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

betreffend digitaler Kirchenaustritt

 

Möchte man aus einer Religionsgemeinschaft austreten, muss man bei der Bezirksverwaltungsbehörde am Ort seines Hauptwohnsitzes eine Erklärung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft samt erforderlicher Unterlagen einreichen. § 3 der geltenden Verordnung der Minister des Cultus und des Innern vom 18. Jänner 1869 ("Austrittsverordnung") sieht vor, dass eine Austrittsmeldung bei der Behörde entweder mündlich zu Protokoll gegeben oder schriftlich mittels unterschriebenen Schriftstücks erfolgen muss. Die schriftliche Austrittserklärung kann persönlich bei der zuständigen Behörde abgegeben oder per Post an diese übermittelt werden. Bei einigen Behörden besteht auch die Möglichkeit elektronisch aus einer Kirche auszutreten (z.B. per E-Mail, Online-Formular). Der Magistrat der Stadt Wien etwa bietet ein eigenes Online-Formular für den Religionsaustritt an (siehe: https://www.wien.gv.at/relon/austritt/). Andere Bezirksverwaltungsbehörden wiederum akzeptieren nicht einmal eine Einbringung mittels elektronisch signierter Austrittserklärung über das digitale Amt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Warum ist es nicht in allen Bezirksverwaltungsbehörden Österreichs möglich, über das Digitale Amt und mittels elektronischer Signatur aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten? 

2.    Welche Maßnahmen setzen Sie, um eine elektronische Einbringung von Austrittserklärungen österreichweit zu ermöglichen?

a.    Wenn Sie Maßnahmen setzen, wann sollen diese Maßnahmen gesetzt werden?

b.    Wenn Sie Maßnahmen setzen, welche Form(en) der elektronischen Einbringung soll(en) möglich sein?

3.    Welche weiteren Behördenwege hat Ihr Ministerium identifiziert, bei dem bestehende Normen eine Einbringung via Digitales Amt und elektronische Signatur nicht möglich ist?

a.    Betreffend welche dieser Behördenwege haben Sie bereits angestoßen, das Digitale Amt auf diese Vorgänge auszudehnen?

b.    Welche zeitlichen Ziele sind diesen Maßnahmen gesteckt?