2265/J XXVII. GP

Eingelangt am 10.06.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Quantitative Entwicklung der gespeicherten Datensätze in der Erkennungsdienstlichen Evidenz "EDE"

 

Im EKIS, dem "Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem" ist unter anderem die Erkennungsdienstliche Evidenz samt AFIS (automationsunterstütztes Fingerabdrucksystem) und die DNA-Datenbank gespeichert. Rechtsgrundlage für diesen Datenverbund ist § 75 Sicherheitspolizeigesetz.

Erkennungsdienstliche Behandlungen greifen in die Grundrechtssphäre der Betroffenen ein. Jedenfalls werden das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK und das Recht auf Datenschutz berührt. Solche Eingriffe erfordern eine gesetzliche Grundlage welche mit § 65 SPG für sicherheitspolizeiliche Zwecke geschaffen wurde. Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann dieser Bestimmung zu Folge durchgeführt werden an:

·        Tatverdächtigen gemäß Abs. 1

·        Gelegenheitspersonen gemäß Abs. 2

·        Hilflosen gemäß Abs. 3.

Vor dem Hintergrund ihrer grundrechtlichen Eingriffswirkung hat jede erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 51 iVm §§ 28 und 29 SPG verhältnismäßig zu sein. Insbesondere ist immer zu erwägen, ob von einer erkennungsdienstlichen Behandlung überhaupt abgesehen werden kann oder eine zur Zielerreichung geeignete Methode gewählt wurde und diese am wenigsten eingriffsintensiv ist.

Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 oder § 67 ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen, wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat und seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre verstrichen sind; wenn die Daten von einer gemäß § 65 Abs. 1 vorgenommenenerkennungsdienstlichen Behandlung eines Strafunmündigen stammen und seither drei Jahre verstrichen sind, ohne dass es neuerlich zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen wäre; wenn seit dem Tod des Betroffenen fünf Jahre verstrichen sind; wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen; im Fall des § 65 Abs. 2, SPG sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben.

Um davon einen Eindruck zu bekommen, mit welcher Intensität von der Ermächtigung des § 65 Abs. 1 und 2 von Seiten der Polizei Gebrauch gemacht wird, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1.    Wie viele Datensätze zu Personen gemäß § 65 Abs 1 SPG waren seit dem Jahr 2010 jeweils zum Stichtag 1. Juni in der "EDE" gespeichert?

2.    Wie viele Datensätze zu Personen gemäß § 65 Abs 2 SPG waren seit dem Jahr 2010 jeweils zum Stichtag 1. Juni in der "EDE" gespeichert?

3.    Wie viele Datensätze zu Personen gemäß § 65 Abs 3 SPG waren seit dem Jahr 2010 jeweils zum Stichtag 1. Juni in der "EDE" gespeichert?

4.    Wie viele Datensätze zu Personen gem § 65 Abs 1 SPG wurden in den Jahren seit 2010 jeweils aus der "EDE" gelöscht aus dem Rechtsgrund des

a.    § 73 Abs 1 Z  1 SPG?

b.    § 73 Abs 1 Z  2 SPG?

c.    § 73 Abs 1 Z  3 SPG?

d.    § 73 Abs 1 Z  4 SPG?

e.    § 73 Abs 1 Z  5 SPG?

f.      § 73 Abs 1 Z  6 SPG?

5.    Wie viele Datensätze zu Personen gem § 65 Abs 2 SPG wurden in den Jahren seit 2010 jeweils aus der "EDE" gelöscht aus dem Rechtsgrund des

a.    § 73 Abs 1 Z  1 SPG?

b.    § 73 Abs 1 Z  2 SPG?

c.    § 73 Abs 1 Z  3 SPG?

d.    § 73 Abs 1 Z  4 SPG?

e.    § 73 Abs 1 Z  5 SPG?

f.      § 73 Abs 1 Z  6 SPG?

6.    Wie viele Datensätze zu Personen gem § 65 Abs 3 SPG wurden in den Jahren seit 2010 jeweils aus der "EDE" gelöscht aus dem Rechtsgrund des

a.    § 73 Abs 1 Z  1 SPG?

b.    § 73 Abs 1 Z  2 SPG?

c.    § 73 Abs 1 Z  3 SPG?

d.    § 73 Abs 1 Z  4 SPG?

e.    § 73 Abs 1 Z  5 SPG?

f.      § 73 Abs 1 Z  6 SPG?

7.    Inwiefern trifft die Aussage zu bzw nicht zu, dass es seit etwa 10 Jahren zu einer verstärkte Tendenz der Exekutive zur Durchführung von EB kommt?