2280/J XXVII. GP
Eingelangt am 12.06.2020
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Anfrage
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Stolpersteine für Unternehmer_innen im Härtefall-Fonds
Die Wirtschaftskammer listet auf ihrer Website die Unterlagen, die zur Beantragung des Härtefallfonds benötigt werden auf (https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html#heading_3__Welche_Unterlagen_soll_ich_fuer_die_Beantragung_vorbereiten_).
In Zusammenhang mit der Identifikation des Förderwerbers oder der Förderwerberin, wird angeführt, dass Reisepässe, die zwischen dem 01.01.2020 bis 30.06.2020 abgelaufen sind, akzeptiert werden, sofern es keine anderen gültigen Identitätsdokumente gibt. Während sich der Verwaltungsgerichtshof und sogar Finanzmarktaufsichtsbehörde bei abgelaufenen Reisepässen als Identitätsnachweis kulant zeigen, wird ein abgelaufener Reisepass für Unternehmer_innen beim Ansuchen zum Härtefallfond zum Fallstrick.
Zur Krönung findet sich sogar auf der Homepage der WKO die Erkenntnis, dass abgelaufenen Pässe als Identitätsnachweises rechtskonform sind (https://www.wko.at/branchen/ooe/bank-versicherung/197.pdf).
Des Weiteren ist im Beantragungsformular eine ausschließlich inländische Kontoverbindung, die auf den Namen des oder der Förderwerber_in lautet, anzugeben. Gemäß § 102 Abs 1 Z 10 Zahlungsdienstegesetz 2018 verstößt eine solche Regelung jedoch gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 260/2012. Eine derartige Verwaltungsübertretung ist laut geltendem Recht von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000 zu bestrafen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
1. Warum wurde die Anforderung betreffend die Gültigkeit von Reisepässen durch das Bundesministerium für Finanzen in der aktuellen Härtefallfonds-Richtlinie am 03.06.2020 verschärft?
2. Plant das Bundesministerium für Finanzen das rechtswidrige Erfordernis einer inländischen Kontoverbindung aufrechtzuerhalten?
3. Wenn ja, wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen budgetäre Vorkehrungen für sich aus § 102 Abs 1 Z 10 Zahlungsdienstegesetz ergebende Strafzahlungen getroffen?
4. Warum lehnt das Bundesministerium für Finanzen solch rechtswidrige Ansinnen nicht ab?
5. Wie viel Einfluss hat die Wirtschaftskammer bei der Erstellung von Richtlinien?