2323/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.06.2020
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Christian Ragger

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Haftraumgrößen von Mehrpersonenhafträumen

 

Im Bericht der Volksanwaltschaft 2019 ist im Teilheft „Kontrolle der öffentlichen Verwaltung“ auf Seite 164 folgendes zu lesen:

 

Ein Häftling in der JA Klagenfurt beklagte, dass er wiederholt mit weiteren Insassen in einem zu kleinen Haftraum untergebracht worden sei. Nach Prüfung der Haftraumgrößen stellte sich heraus, dass der Insasse in einem Vier-Personen-Haftraum, welcher mit Nassbereich 16,10 m2 umfasst, angehalten wurde. Auch die Anhaltung in einem Zwei-Personen-Haftraum, mit Nassbereich nur 9,01 m2 groß, wurde von der VA als zu beengt qualifiziert. Die Belegung derart kleiner Hafträume mit mehreren Personen widerspricht sowohl den CPT-Standards als auch dem Grundsatzerlass betreffend die Mindesthaftraumgrößen und den verwaltungsinternen Richtlinien zur Ermittlung der Belagsfähigkeit der JA (Erlass vom 1. November 2006, BMJ-E40302/0010-V 2/2006). Sie war daher als Missstand in der Strafvollzugsverwaltung zu kritisieren. Die VA empfahl, die Widmung der Personenanzahl für die betreffenden Hafträume zu ändern. Bereits im PB 2018 (Band „Kontrolle der öffentlichen Verwaltung“, S. 183 f.) regte die VA an, den erwähnten Grundsatzerlass dahingehend zu ändern, dass dieser den erstrebenswerten Mindestgrößen von Hafträumen für zwei bis vier Personen des CPT („Living space per prisoner in prison establishments“, CPT/Inf [2015] 44) entspricht. Das BMVRDJ teilte dazu mit, dass eine Änderung bzw. Anpassung des Grundsatzerlasses aufgrund der sehr knappen Belagskapazitäten nicht in Aussicht genommen werden könne. An dieser Haltung hat sich bis heute nichts geändert.

 

Einzelfall: VA-BD-J/0438-B/1/2019“

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die

Bundesministerin für Justiz folgende

 

ANFRAGE

 

1.    Wurden bereits Änderungen oder Anpassungen des Grundsatzerlasses entsprechend der Empfehlung der Volksanwaltschaft vorgenommen?

2.    Wenn nein, warum nicht?

3.    Sind Änderungen oder Anpassungen des Grundsatzes vorgesehen?

4.    Wenn ja, wann ist damit zu rechnen?

5.    Gibt es zu diesem Fall eine aktuelle Stellungnahme?