2346/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.06.2020
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Ergänzende Anfrage zu 2437/AB zu 1437/J (Obduktion von COVID-19-Opfern)

 

 

Eine ausführliche Anfrage zum Thema Obduktion von COVID-19-Opfern wurde von Ihnen dahingehend beantwortet, dass Sie als ressortzuständiger Gesundheitsminister, insbesondere zuständig für den Vollzug des Epidemiegesetz aus Gründen der Kompetenzverteilung nicht zuständig seien:

 

Fragen 1 bis 3:

 

Werden/wurden in Österreich die als an Covid-19 gestorben Geführte obduziert, um eine andere Todesursache auszuschließen?

Wenn ja, wie viele? (Prozent und absolut, aufgegliedert nach Bundesländern)

Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Zur Situation bezüglich Obduktionen in Krankenanstalten darf auf die Vollzugszuständigkeit der Länder hingewiesen werden (Art 12 B-VG), daher liegen meinem Ressort dazu keine detaillierten Informationen vor.

 

Obduktionen von Personen, die im niedergelassenen Bereich verstorben sind, erfolgt im Rahmen der Leichen- und Bestattungsgesetze der Länder, welche gemäß Art. 15 B-VG in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fallen, daher liegen meinem Ressort dazu keine detaillierten Informationen vor.

 

Eine sanitätsbehördliche Anordnung einer Obduktion kann durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen, wenn nicht durch andere Erhebungen, z.B. Testergebnisse sichergestellt ist, dass die Person an einer anzeigepflichtigen Krankheit verstorben ist. Von dieser Ermächtigung wurde kaum Gebrauch gemacht. Zur Begründung siehe die Ausführungen zu Frage 4.

 

Frage 4:

Wenn nein, wie wurde ohne Obduktion Covid-19 als Todesursache festgestellt?

 

Antwort:

Auf Grund von Laborbefunden, der übrigen Diagnostik, des klinischen Bildes/Verlaufs und in der Zusammenschau mit den zu Lebzeiten diagnostizierten Vorerkrankungen wurde ohne Obduktion Covid-19 als Todesursache festgestellt.

 

Fragen 5 bis 7:

Gibt es seitens einer Österreichischen Behörde eine Empfehlung, Obduktionen durchzuführen, bzw. zu vermeiden?

Wenn ja, von welcher Behörde?

Wenn ja, mit welcher Begründung?

 

Antwort:

Seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde im Hinblick auf Infektionsminimierung auf das Dokument der WHO verwiesen (Infection Prevention and Control for the safe management of a dead body in the context of COVID-19, Interim guidance, 24. März 2020; siehe Beilage). Oberösterreich verweist auf RGBl. Nr. 263/1914, Wien verweist auf Ärztegesetz, StPO und Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz sowie Epidemiegesetz, Tirol empfiehlt Obduktionen zu vermeiden (zwecks Infektionsminimierung).

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die folgende

 

Anfrage

 

1)    Welche Maßnahmen werden Sie setzen, damit Sie bzw. Ihr Krisenstab und das BMSGPK in Zukunft die für eine umfassende Bekämpfung einer Epidemie bzw. Pandemie notwendigen Informationen aus der Durchführung von Obduktionen erhalten bzw. die Anordnung von Obduktionen anordnen können?

2)    Wird es dazu aus Ihrer Sicht als Gesundheitsminister notwendig sein, eine Klarstellung bzw. Ergänzung oder Abänderung im Art 12 Abs 1 bzw. Art 15 Abs 1 ff B-VG zu treffen?

3)    Wenn ja, wann soll aus Ihrer Sicht als Gesundheitsminister eine solche Klarstellung bzw. Ergänzung oder Abänderung im Art 12 Abs 1 bzw. Art 15 Abs 1 ff B-VG erfolgen?

4)    Wird es dazu aus Ihrer Sicht als Gesundheitsminister notwendig sein, 15a B-VG Verträge mit den Bundesländern abzuschließen?

5)    Wenn ja, wann soll aus Ihrer Sicht als Gesundheitsminister ein solcher Abschluss von 15a B-VG-Verträgen mit den Bundesländern erfolgen?